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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:230118B[X.]351.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 351/17
vom
23. Januar 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 23.
Januar 2018
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Joeres
und
Dr.
Matthias
sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber
beschlossen:
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu [X.] (§
26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO) wird auf bis zu 16.000
festgesetzt.
Gründe:
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beläuft sich auf bis zu 16.000
26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO zurück.
Im Fall eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.]
in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§
346
ff. [X.] rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn wie hier auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehensvertrag sich in ein Rück-gewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§
346
ff. [X.] beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12.
Januar 2016
XI
ZR 366/15, [X.], 454 Rn.
6
f.). Maßgeblich sind dabei die Zins-
und Tilgungsleistungen bis zum [X.] (Senatsbeschluss vom 10.
Januar 2017
XI
ZB 17/16, juris). Dies sind hier gemäß den Angaben der Kläger die in der [X.] vom 29.
Dezember 2011 bis zum 17.
April 2015 geleisteten Zahlungen in Höhe von 40
x 383,80
= 15.352
1
2
-
3
-
Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Nutzungen, die die Beklagte im Zusammenhang mit den Zahlungen der Kläger vereinnahmt hat, auf eine diesbezügliche eidesstattliche Versiche-rung und auf die Auszahlung der Nutzungen
betrifft eine Nebenforderung und erhöht den Wert der Beschwer gemäß §
4 Abs.
1 Halbs.
2 ZPO nicht ([X.] vom 12.
Januar 2016
XI
ZR 366/15, [X.], 454 Rn.
12).
Ellenberger
Joeres
Matthias
Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.12.2016 -
1 O 832/16 -
OLG [X.], Entscheidung vom 19.04.2017 -
8 U 9/17 -
3
Meta
23.01.2018
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. XI ZR 351/17 (REWIS RS 2018, 15202)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15202
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