Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. XI ZR 169/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15286

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210217BXIZR169.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 169/16
vom
21. Februar 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie die Richte-rinnen Dr.
Menges
und Dr. Derstadt

am
21. Februar 2017

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Be-schluss des 3.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 14.
März
2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.914,46

festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil
die gemäß §
26
Nr.
8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000

nicht erreicht
ist.
1. [X.] im Rahmen des §
26 Nr. 8 Satz
1 EGZPO ist nach den
allgemeinen Grundsätzen der §§
3
ff.
ZPO vorzunehmen (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 23.
Juli 2015 -
XI
ZR 263/14, [X.], 276 Rn.
3 und vom 12.
Januar 2016 -
XI
ZR 366/15, [X.], 454 Rn.
3,
jeweils mwN). Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es vorliegend gemäß §
4 ZPO 1
2
-
3
-
auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar
2017
-
[X.]). Maßgebend ist das Interesse des [X.]s
an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht eigenständig zu befinden, oh-ne an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen oder die Angaben der [X.] gebunden zu sein
(vgl. Senatsbeschluss vom 12.
Januar 2016 -
XI
ZR 366/15, aaO; [X.], Beschlüsse vom 22.
Mai 2014 -
V
ZR 314/13,
juris Rn.
4 und vom 15. Juli 2014
-
VI ZR 145/14,
juris Rn.
3).

2. Das Interesse eines Bausparers
an der Feststellung des Fortbestan-des eines Bausparvertrages, dessen Kündigung von Seiten der Bausparkasse nach mehr als zehnjähriger Zuteilungsreife erklärt worden ist, ist -
was der [X.] mit Beschluss vom 21. Februar
2017 ([X.]) entschieden und im [X.] begründet hat -
gemäß §§
3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jah-reszinsertrag des Bausparguthabens
zu bemessen.
Denn für die Wertfestset-zung gemäß §
3 ZPO ist das objektiv zu ermittelnde wirtschaftliche Interesse des Klägers maßgeblich (vgl. [X.], Urteil vom 30.
April 2001 -
II
ZR 328/00, [X.], 1270, 1271
f.; Beschlüsse vom 28.
September 2009 -
IX
ZB 230/07, juris
Rn.
3
und vom 16.
Dezember 2015 -
XII
ZB 405/15, NJW 2016, 714 Rn.
13).
Dieses liegt vorliegend im Ausgangspunkt ausschließlich in der Fort-setzung des Bausparvertrags und der fortwährenden Zahlung der vereinbarten [X.]en.

a) Die
von der Beklagten gekündigten und zum Zeitpunkt der Kündigung seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreifen
Bausparverträge
bieten
dem Kläger mit der vertraglich vereinbarten Guthabenverzinsung von 4
% p.a. angesichts der
seit Längerem
währenden Niedrigzinsphase eine im Hinblick auf die [X.] vergleichsweise sichere Geldanlage zu relativ günstigen Konditionen. Die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens zu dem vereinbarten Zinssatz von 5
% p.a. wäre
hingegen für den Kläger wirtschaftlich unvernünftig, weil
am all-3
4
-
4
-
gemeinen Kapitalmarkt derzeit und auch noch auf unabsehbare [X.] zu deutlich günstigeren Konditionen gewährt
werden.
Das objektive wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Fortsetzung der
Bausparverträge besteht vor diesem Hintergrund allein darin, für seine
Bausparguthaben den vereinbarten [X.] zu vereinnahmen, nicht aber ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen
(vgl.
Senatsbeschluss vom 21. Februar
2017 -
XI
[X.]).
Aufgrund dessen ist -
jedenfalls nach der derzeitigen Marktlage -
ein wirtschaftliches Interesse des Klägers am Erhalt der
Bauspardarlehen nicht zu erkennen, so dass ein solches für die
Wertbemessung außer [X.] zu lassen
ist.

b)
Bei der Bezifferung des [X.] ist gemäß §§
3, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Klägers aus den beiden gekündig-ten Bausparverträgen
abzustellen, der sich auf insgesamt 4.893,07

beläuft, nämlich für den [X.] auf 4.467,40

% p.a. aus 31.909,99

3416279202 auf 425,67

% p.a. aus 3.040,52

. Von

5
-
5
-

diesem Betrag ist ein Abschlag in Höhe von 20
% vorzunehmen, weil der [X.] keine Leistungsklage, sondern eine positive Feststellungsklage erhoben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar
2017 -
[X.]), so dass der [X.] 3.914,46

.

Ellenberger

Grüneberg

[X.]

Menges

Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.09.2015 -
14 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.03.2016 -
3 [X.] -

Meta

XI ZR 169/16

21.02.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. XI ZR 169/16 (REWIS RS 2017, 15286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15286

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