Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2011, Az. 1 StR 320/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4381

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 320/11

vom
26. Juli
2011
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. Juli
2011 beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. März 2011 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als [X.] verworfen, da der Angeklagte nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat, wie dies auch der Generalbun-desanwalt zutreffend dargelegt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[X.]Wahl Rothfuß

Hebenstreit

[X.]

Meta

1 StR 320/11

26.07.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2011, Az. 1 StR 320/11 (REWIS RS 2011, 4381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4381

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