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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:050320BIXZR291.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 291/18
vom
5.
März
2020
in dem
Rechtsstreit
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schultz
am
5.
März
2020
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
Oktober 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-sen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 800.000
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 ZPO) und zu-lässig.
Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die geltend gemachten
Verletzungen
von Verfahrens-grundrechten hat
der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Letztlich stützt das Berufungsgericht die Abweisung der Zahlungsklage
auf die fehlende Substantiierung der Abrechnung; die Einwendungen, die sich mit den Fragen beschäftigen, ob die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist
und herabgesetzt werden darf, gehen fehl. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Substantiierung nicht überspannt.
Von einer weiteren
Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6
Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schultz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.03.2016 -
306 [X.]/12 -
O[X.], Entscheidung vom 04.10.2018 -
11 [X.] -
1
2
3
Meta
05.03.2020
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2020, Az. IX ZR 291/18 (REWIS RS 2020, 11827)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11827
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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