Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2020, Az. 4 StR 125/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1449

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Gegenstand

Gewerbsmäßige Urkundenfälschung


Tenor

Die Revision der Angeklagten [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 9. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Annahme einer gewerbsmäßig begangenen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB im Fall [X.] 17 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen noch hinreichend belegt. [X.] im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB handelt, wer eine Urkundenfälschung in der Absicht begeht, sich daraus durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu verschaffen. Dabei reicht es aus, dass der Täter mittelbare geldwerte Vorteile (gegebenenfalls auch über Dritte) anstrebt (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juni 2015 – 4 [X.], [X.], 28; Urteil vom 1. Juli 1998 – 1 [X.], [X.], 622, 633 [zu § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB]; Beschluss vom 17. September 1999 – 2 StR 301/99 Rn. 6 f.) oder die Tat einem auf Gewinnerzielung gerichteten [X.] dient (vgl. [X.], Urteil vom 2. November 2010 – 1 [X.]; Urteil vom 25. Juni 2003 – 1 [X.], [X.], 297, 298 [Verwendung veruntreuter Gelder zur Schadenswiedergutmachung, um eine Fortsetzung der Straftaten zu ermöglichen]). Nach den Feststellungen verwendeten die Angeklagte und ihre Mittäter bei den unter [X.] 17 der Urteilsgründe zusammengefassten Diebstahlsversuchen bei der An- und Abfahrt jeweils einen Pkw, an dem ein für ein anderes Fahrzeug ausgegebenes amtliches Kennzeichen angebracht war. Das darin liegende Gebrauchmachen von einer unechten zusammengesetzten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 3. Fall StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 [X.], NJW 2014, 871 Rn. 5 mwN) diente dabei ersichtlich auch dazu, den Abtransport der erwarteten [X.] abzusichern und weitere einträgliche [X.] zu ermöglichen. Dies reicht für die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehungsweise aus.

Sost-Scheible     

      

Quentin     

      

Bartel

      

Hoch     

      

[X.]     

      

Meta

4 StR 125/20

01.07.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Landshut, 9. April 2019, Az: 405 Js 27882/18 - JKLs

§ 267 Abs 3 S 2 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2020, Az. 4 StR 125/20 (REWIS RS 2020, 1449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1449

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 458/22

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