Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 12.03.2024, Az. 2 BvQ 15/24

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2024, 1315

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser Eilantrag eines Strafgefangenen zur Einleitung von Entlassungsvorbereitungen - Tenorbegründung


Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm für den Fall, dass die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht (vgl. [X.] 156, 335 <337 f. Rn. 4> - Eilentscheidung zum Staatsvertrag Rundfunkfinanzierung; 160, 191 <203 Rn. 32> - 2G+-Regel bei Gedenkstunde des Deutschen Bundestages - [X.]; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Januar 2024 - 1 BvQ 1/24 -, Rn. 22). Zudem ist nicht dargetan, dass der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt worden ist (vgl. [X.] 86, 46 <49>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. Mai 2016 - 2 BvQ 24/16 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Januar 2024 - 1 BvQ 1/24 -, Rn. 23).

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin (…) für das Verfahren der einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 15/24

12.03.2024

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 32 Abs 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 12.03.2024, Az. 2 BvQ 15/24 (REWIS RS 2024, 1315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1315

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