Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2017, Az. XII ZB 465/15

12. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15615

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Gegenstand

Vergütung des Berufsbetreuers: Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse; Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten


Leitsatz

1. Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind solche, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013, XII ZB 429/13, FamRZ 2014, 116).

2. Sind dem Betreuer die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge und der Vermögenssorge übertragen, sind die im Kernbereich einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten erworbenen Kenntnisse regelmäßig für die Führung der Betreuung besonders nutzbar.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 28. August 2015 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des [X.] vom 30. März 2015 aufgehoben und die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des [X.] vom 8. Januar 2014 zurückgewiesen.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 werden dem weiteren Beteiligten zu 2 auferlegt.

Wert: 137 €

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) für die [X.] vom 13. April 2013 bis zum 12. Oktober 2013 die Festsetzung einer Betreuervergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 27 € erstrebt, ist begründet.

2

1. Die Auffassung des [X.], dass der Betreuer durch seine abgeschlossene Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten (Sozialversicherungskaufmann) nur am Rande für die Betreuung nutzbare besondere Kenntnisse erworben habe, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3

a) Im Ansatz zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt ist, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind solche, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - [X.] 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 12 mwN).

4

b) Das Beschwerdegericht hat den Begriff der "für die Betreuung nutzbaren" Kenntnisse verkannt und daher den Einzelfall im Ergebnis unzutreffend gewürdigt. Nach den Feststellungen des [X.] zu den inhaltlichen Schwerpunkten der Ausbildung ist insbesondere davon auszugehen, dass der Betreuer im Kernbereich seiner Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei einer gesetzlichen Krankenkasse umfassende Einblicke in Organisationsstruktur und Leistungsspektrum der Sozialversicherung und vertiefte Rechtskenntnisse im Sozialrecht und im [X.] erworben hat. Diese besonderen Kenntnisse sind jedenfalls dann für die Führung der Betreuung nutzbar, wenn dem Betreuer - wie im vorliegenden Fall - die [X.] der Gesundheitssorge und der Vermögenssorge übertragen sind. Personen, die in diesen Bereichen einer Betreuung bedürfen, benötigen häufig auch Unterstützung durch verschiedene Systeme der [X.] Sicherung. Ein entsprechend ausgebildeter Betreuer kann daher die Betreuung besser und effektiver erbringen als ein Betreuer ohne diese Kenntnisse. Die Annahme, die im Schwerpunkt auf diese Kenntnisse ausgerichtete Ausbildung habe nur am Rande betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt, kann deswegen keinen Bestand haben.

5

2. Die Entscheidung des [X.] ist daher aufzuheben. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist der Senat auch zu einer abschließenden Entscheidung in der Sache in der Lage (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose      

        

Schilling      

        

[X.]

        

Botur      

        

Guhling      

        

Meta

XII ZB 465/15

15.02.2017

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Leipzig, 28. August 2015, Az: 1 T 432/15

§ 4 Abs 1 S 2 VBVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2017, Az. XII ZB 465/15 (REWIS RS 2017, 15615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15615

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