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PDF anzeigen [X.]/05
vom 18. Oktober 2005 in der Strafsache gegen
1.
2.
zu 1.) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a. zu 2.) wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Oktober 2005 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. März 2005 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Wie der [X.] in seinen [X.] vom [X.] 2005 zutreffend ausführt, ist die [X.] Telefonüberwachung ver-wertbar. Bei § 88 Abs. 4 Satz 1 [X.] StPO handelt es sich um eine bloße Formvorschrift, der hier entsprechend dem Stand der Technik durch au-tomatische Aufzeichnung auf Disketten Genüge getan ist. Nach den [X.] befinden sich auf den Datenträgern die Telefonnummern der Teilnehmer sowie Datum, Uhrzeit und Inhalt des jeweiligen Gesprächs. Eine zusätzliche schriftliche Dokumentation ist zur Erfüllung des Zwecks der Vor-schrift - der Zuordnung der Gespräche - nicht erforderlich. - 3 - Im Übrigen könnte eine etwaige Verletzung ausländischer Formvor-schriften ohnehin kein Verwertungsverbot nach der [X.] Strafprozess-ordnung begründen. Nack
Kolz Hebenstreit
Elf
Graf
Meta
18.10.2005
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2005, Az. 1 StR 365/05 (REWIS RS 2005, 1312)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1312
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