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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:271016BIIIZR442.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 442/15
vom
27. Oktober 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Richtlinie 85/577/EWG Art. 1, 5; HTürGG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Fassung bis zum 31. Dezember 2001); BGB § 312 Abs. 1 Nr. 1 (Fassung vom 2. Januar 2002)
Es kann offen bleiben, ob der [X.] Gesetzgeber mit der Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ([X.] vom 31.12.1985, S. 31 ff) in §
1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HTürGG (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) und §
312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der Fassung vom 2.
Januar 2002) gegen das [X.] verstoßen hat. Ein etwaiger Verstoß wäre jedenfalls nicht hin-reichend qualifiziert
und könnte daher einen unionsrechtlichen Staatshaftungs-anspruch nicht begründen.
[X.], Beschluss vom 27. Oktober 2016 -
III ZR 442/15 -
Kammergericht
[X.]
-
2
-
Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Oktober 2016 durch [X.]
[X.], [X.]
Remmert und [X.] sowie die Richterinnen
Pohl
und Dr. Arend
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] vom 24. November 2015 -
9 [X.] -
wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Das Berufungsgericht und das [X.] sind mit zutreffenden Erwägungen
davon ausgegangen, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch der Klägerin nicht gegeben ist, weil die Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.
De-zember 1985 betreffend den [X.] im Falle von au-ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ([X.] vom 31.12.1985, S. 31 ff) durch den [X.]n Gesetzge-ber in Gestalt von §
1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HTürGG (in der
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) und
§
312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der
ab dem 1.
Januar 2002 geltenden Fassung)
[X.] keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das [X.] darstellt.
-
3
-
Die Revision ist auch nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeu-tung zuzulassen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den [X.] gemäß Art. 267 AEUV [X.] wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Oktober 2015
-
1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Staatshaftung ergeben sich, soweit sie vorlie-gend von Bedeutung sind, ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], so dass die richtige, den nationalen Gerichten obliegende Anwendung dieser Voraus-setzungen -
im Sinne einer Verneinung der Haftung -
derart offen-kundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt
(acte clair; vgl. Senat, Urteile
vom 17.
April 2014 -
III ZR
87/13, [X.]Z 201, 11
Rn. 29 und vom 16. April 2015 -
III ZR 333/15, [X.]Z 205, 63 Rn. 46 f; jeweils mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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4
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Die Klägerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Streitwert:
[X.]
Remmert
[X.]
Pohl
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.08.2014 -
28 O 34/13 -
KG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2015 -
9 [X.] -
Meta
27.10.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2016, Az. III ZR 442/15 (REWIS RS 2016, 3220)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3220
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