Bundessozialgericht, Urteil vom 24.03.2015, Az. B 8 SO 20/13 R

8. Senat | REWIS RS 2015, 13608

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Gegenstand

Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung - Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - örtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen - letzter gewöhnlicher Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung - Herberge am Einrichtungsort - Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthaltes - Vorverlagerung des Schutzes des Einrichtungsortes


Leitsatz

Begründet der Hilfebedürftige am Ort einer stationären Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im sicheren Wissen, später in die Einrichtung aufgenommen zu werden, gilt dieser Aufenthalt wegen der Begründung einer Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nicht als gewöhnlicher Aufenthalt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 12 210,12 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

[X.] ist die Erstattung von [X.]osten einer stationären Maßnahme der Sozialhilfe für die Zeit vom [X.] bis 28.2.2011 (12 210,12 Euro), die der [X.] dem Hilfeempfänger [X.] ([X.]) bewilligt hat.

2

Der 1955 geborene [X.] lebte bis zum [X.] ([X.]) in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin. Nach der Trennung an diesem Tag verließ er die Wohnung und bereiste besuchsweise [X.], [X.], [X.] und [X.]; am 18.5.2010 meldete er sich in [X.] polizeilich ab und hielt sich anschließend an verschiedenen Orten auf. Vom 31.5. bis zum [X.] übernachtete er zuletzt in der "Herberge" des [X.]es in [X.] ([X.]), die Übernachtungsmöglichkeiten für wohnsitzlose Menschen anbietet. Er hatte dabei das Ziel, dauerhaft in [X.] zu leben und in das [X.] selbst (stationär) aufgenommen zu werden. Der Aufenthalt in der Herberge erfolgte lediglich für zwei Tage zur Überbrückung bis zur (absehbaren) Aufnahme in die Einrichtung am [X.]. Der [X.] übernahm vorläufig die [X.]osten hierfür (Bescheid vom [X.]). Der Beklagte lehnte eine [X.]ostenerstattung mit der Begründung ab, [X.] habe in der Herberge einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, sodass der [X.] selbst der zuständige Sozialhilfeträger sei (Schreiben vom 6.12.2010).

3

Die [X.]lage, erhoben vom Landeswohlfahrtsverband [X.] - während des Berufungsverfahrens wurde durch den [X.] eine Vollmacht zur Durchführung des Gerichtsverfahrens erteilt -, hatte in beiden Instanzen Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <[X.]> [X.]assel vom 30.10.2012; Urteil des [X.] <[X.]> vom 18.9.2013). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, [X.] habe bis zum [X.] seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] gehabt; in der Folge habe er zunächst keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Er habe sich erst am 31.5.2010 entschieden, erneut einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, weil er mit dem Ziel der (tatsächlich auch absehbaren) stationären Aufnahme nach [X.] gekommen sei. Damit bleibe es bei der Zuständigkeit des Beklagten; denn der Schutz der [X.]e, den § 98 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ([X.]) iVm § 109 [X.] vermittele, müsse sich auf der eigentlichen Aufnahme vorgelagerte kurze Aufenthalte am [X.] erstrecken, sodass dort von vornherein kein gewöhnlicher Aufenthalt habe begründet werden können. Ein solcher Fall liege hier vor; denn der Aufenthalt in der Herberge sei weder auf längere Dauer angelegt, noch sei seine Aufnahme in die stationäre Einrichtung unsicher gewesen.

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § [X.] - ([X.]) sowie des § 109 [X.]. Mit dem Zuzug des [X.] nach [X.] sei ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden. Das [X.] habe zu Unrecht angenommen, es bestehe die Notwendigkeit, den Schutz des § 109 [X.] auf zeitlich der Aufnahme vorgelagerte Aufenthalte zu erstrecken.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] und den Gerichtsbescheid des [X.] aufzuheben und die [X.]lage abzuweisen.

6

Der [X.]läger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 [X.] Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ).

9

Die [X.]lage ist mit der durch den [X.] im Berufungsverfahren erteilten Ermächtigung zulässig geworden (dazu im Einzelnen bereits [X.]surteil vom 17.12.2014 - [X.] [X.] 19/13 R - Rd[X.] 9 f). Das Rubrum war allerdings zu korrigieren, weil die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in [X.] - nach § 1 [X.]Landesgesetz zur Ausführung des [X.] ([X.]) vom 22.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes 571 - durch das beteiligtenfähige (vgl § 70 [X.] SGG) [X.] wahrgenommen werden.

Sonstige von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Eine Beiladung des [X.] wie auch des [X.] ist nicht erforderlich (vgl dazu [X.]surteil, aaO, Rd[X.] 11 mwN).

Ob der [X.]läger gemäß § 106 Abs 1 [X.] (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - [X.]) iVm § 98 [X.] Satz 3 [X.] (in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - [X.] 2670) die Erstattung der Aufwendungen des [X.] vom Beklagten verlangen kann, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Danach hat der nach § 98 [X.] Satz 1 [X.] für die Hilfegewährung (örtlich) zuständige Träger dem nach § 98 [X.] Satz 3 [X.] vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten [X.]osten zu erstatten. Es ist schon nicht beurteilbar, ob sich ein Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit überhaupt gegen den Beklagten richten kann. Denn sollte es sich bei der Leistung ab [X.] um eine solche nach § 67 [X.] gehandelt haben, wäre nach dem [X.] Landesrecht eine Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers und damit des Beklagten statt des örtlichen Trägers nur denkbar, wenn die Leistungserbringung an [X.] in einer stationären Einrichtung erforderlich gewesen wäre (vgl § 2 [X.] [X.] 5 [X.]). Hierzu hat das [X.] lediglich ausgeführt, es sei "unstreitig", dass die Leistungserbringung in Form einer stationären Maßnahme an [X.] erforderlich gewesen sei; diese Ausführungen ermöglichen keine rechtliche Überprüfung durch den [X.].

Ob der Beklagte bzw der örtliche Träger der Sozialhilfe der nach § 98 [X.] Satz 1 [X.] eigentlich zuständige Träger ist, weil [X.] seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die Einrichtung in [X.] und damit in seinem Zuständigkeitsbereich hatte, kann ebenfalls nicht abschließend beurteilt werden. Der [X.] hat zwar nach § 98 [X.] Satz 3 [X.] zu Recht vorläufig Leistungen an [X.] erbracht. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsberechtigten im Zeitpunkt der Aufnahme oder innerhalb von zwei Monaten vor der Aufnahme in eine Einrichtung war, ist nach § 98 [X.] Satz 3 [X.] nämlich der nach § 98 Abs 1 [X.] für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Leistungsträger - hier der [X.] - örtlich zuständig, um eine möglichst schnelle Deckung des geltend gemachten Bedarfs unabhängig von [X.] sicherzustellen. Diese dem Schutz des Hilfebedürftigen dienende Zuständigkeitsregelung greift nicht nur bei Unklarheiten im Tatsächlichen, sondern gilt nach ihrem Sinn und Zweck gleichermaßen, wenn - wie hier - zwischen zwei Leistungsträgern unterschiedliche Rechtsansichten darüber bestehen, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen liegt und deshalb keine Einigung über die örtliche Zuständigkeit erzielt werden kann (vgl [X.]surteil vom 17.12.2014 - [X.] [X.] 19/13 R - Rd[X.] 13).

Nach § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I hat eine Person den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände, nicht nur der Wille des Betroffenen, zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn wie hier der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist. Dies ist Aufgabe der Tatsachengerichte und für den [X.] bindend, solange nicht durchgreifende Verfahrensrügen dagegen erhoben werden (zum Ganzen bereits [X.]surteil vom 17.12.2014 - [X.] [X.] 19/13 R - Rd[X.] 15 mwN).

Insoweit sind die Ausführungen des [X.], wonach [X.] am 31.5.2010 einen gewöhnlichen Aufenthalt iS des § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I in [X.] begründet hat, dieser aber wegen der Ausnahmeregelung des § 109 [X.] nicht als gewöhnlicher Aufenthalt behandelt wird, rechtlich zwar nicht zu beanstanden (dazu sogleich); das [X.] hat jedoch die erforderliche Prognoseentscheidung im Hinblick auf die zwischenzeitlichen Aufenthalte des [X.] nach dem Wegzug aus [X.] nicht getroffen. Es hat - von dem Beklagten unangegriffen - festgestellt, dass [X.] bereits am 31.5.2010 entschieden gewesen sei, dauerhaft in [X.] zu leben, weil er mit dem Ziel der stationären Aufnahme in das [X.] gekommen war. Aus seiner Sicht habe [X.] zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen werden sollen; seine Aufnahme in die stationäre Einrichtung sei auch tatsächlich nicht unsicher gewesen. Der Aufenthalt in der Herberge sei vielmehr lediglich für zwei Tage zur Überbrückung bis zur erwarteten und erkennbar absehbaren Aufnahme in die Einrichtung erfolgt, sodass ausgehend von den [X.]riterien des § 30 SGB I ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden wäre.

Jedoch kommt - wie das [X.] zutreffend entschieden hat - zugunsten des Ortes, an dem [X.] in die Einrichtung aufgenommen worden ist, die Regelung des § 109 [X.] zum Tragen. Danach gilt als gewöhnlicher Aufenthalt ua nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung iS des § 98 [X.] [X.]. Die Herberge des [X.]es ist zwar selbst keine stationäre Einrichtung (zum Einrichtungsbegriff zuletzt [X.]-3500 § 106 [X.] 1 Rd[X.] 19 mwN). Der Rechtsgedanke des § 109 [X.] gebietet jedoch eine Vorverlagerung des Schutzes auf einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Ortes, an dem der Hilfebedürftige in die Einrichtung aufgenommen worden ist; denn mit den vom [X.] festgestellten Umständen begründet der Hilfebedürftige bereits mit dem Eintreffen am Ort der Einrichtung und nicht erst mit der Aufnahme in einem bestimmten Haus - sei es die Einrichtung, die angeschlossene Herberge oder eine sonstige Unterkunft - dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Würde eine solche, auch nur kurzfristige Aufenthaltsbegründung außerhalb der Einrichtung Anknüpfungspunkt für die [X.]ostentragung sein, liefe der Schutz des [X.] weitgehend leer (so bereits BVerwGE 42, 196 f).

Dieser Schutz gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine Person schon mit dem sicheren Wissen, später in eine Einrichtung aufgenommen zu werden, den Ort der Einrichtung aufsucht, und nur eine vorübergehende Zeit außerhalb der Einrichtung bis zur Aufnahme überbrücken muss und will (BVerwGE aaO). Nicht ausreichend wäre es, wenn der Hilfebedürftige lediglich mit dem Entschluss an den Ort der Einrichtung reist, in dieser Aufnahme zu finden, ohne dass erkennbar wird, dass sich dieser Entschluss unmittelbar realisieren lässt. Nach den Feststellungen des [X.] liegt der Fall hier aber anders: [X.] wollte und sollte kurzfristig in die Einrichtung aufgenommen werden. Dieser Sachverhalt ist maßgebend für den Schutz des [X.]. Es kommt dann nicht darauf an, ob [X.] diese Sicherheit schon bei Verlassen seines vorangegangenen Aufenthaltsortes hatte.

Soweit das [X.] davon ausgegangen ist, dass [X.] zwischenzeitlich nach seiner Trennung bis zur Aufenthaltsnahme in [X.] an keinem anderen Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, liegt eine Prognoseentscheidung des [X.] im dargestellten Sinne aber nicht vor. Insbesondere die Annahme, es habe sich "offensichtlich" um eine Zeit des "Umherziehens ohne [X.]" (und damit ohne die zwischenzeitliche Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts) gehandelt, stellt keine Tatsachenfeststellung im Sinne einer Prognose unter Würdigung nicht nur des Willens von [X.] dar. Das [X.] hat vielmehr für den Personenkreis der wohnungslosen Personen zu Unrecht rechtlich abweichende [X.]riterien für einen gewöhnlichen Aufenthalt aufgestellt, indem es allein auf den [X.] abstellt. Die erforderliche Prognose (vgl [X.]surteil vom 17.12.2014 - [X.] [X.] 19/13 R - Rd[X.] 16) wird es nachzuholen haben. Der [X.]läger trägt ggf die objektive Beweislast dafür, dass [X.] in den zwei Monaten vor der Aufnahme in die Einrichtung zuletzt in [X.] seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; denn die daraus für den Beklagten (bzw den örtlichen Träger der Sozialhilfe) folgende Zuständigkeit nach § 98 [X.] Satz 1 [X.] gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen iS des § 106 Abs 1 [X.].

Das [X.] hat schließlich keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die an [X.] erbrachten Leistungen dem Grund und der Höhe nach rechtmäßig sind (vgl zu dieser Voraussetzung nur [X.], 56 ff Rd[X.] 10 = [X.]-3500 § 98 [X.] 1). Hierzu hat das [X.] lediglich ausgeführt, die [X.]osten seien in der Höhe "unstreitig". Diese Ausführungen ermöglichen keine rechtliche Überprüfung durch den [X.].

Das [X.] wird ggf auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 3 und [X.] SGG iVm § 63 [X.] Satz 1, §§ 40, 47 Abs 1 und [X.], 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz.

Meta

B 8 SO 20/13 R

24.03.2015

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Kassel, 30. Oktober 2012, Az: S 11 SO 66/11, Gerichtsbescheid

§ 106 Abs 1 S 1 SGB 12, § 98 Abs 2 S 1 SGB 12, § 98 Abs 2 S 3 SGB 12, § 98 Abs 1 S 1 SGB 12, § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, § 109 SGB 12

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.03.2015, Az. B 8 SO 20/13 R (REWIS RS 2015, 13608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13608

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