Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2006, Az. VI ZR 280/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1446

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 10. Oktober 2006 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] VV Nr. 1000 Zu den Voraussetzungen für die Entstehung einer [X.]. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2006 - [X.]/05 - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2006 im schriftli-chen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. August 2006 durch die Vizeprä-sidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 13. Juli 2005 wird auf ihre Kos-ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten eine [X.] nach Nr. 1000 des [X.] zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (künftig: [X.]). Der Beklagte ist die Korrespondenzversicherung des Haft-pflichtversicherers des [X.] Fahrzeugs, mit dem ein [X.] Ver-kehrsteilnehmer am 20. Juli 2004 auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr. Den Unfallgegner trifft die alleinige Haftung. Der Beklagte beauftragte die A.Versicherung mit der Regulierung des Schadens. Die Klägerin machte am 25. August 2004 gegenüber der A.Versicherung Schadensersatzansprüche in Höhe von 8.377,75 • geltend. Im Schreiben vom 6. Oktober 2004 kündigte die A.Versicherung die Zahlung von 5.750,96 • zuzüglich der angefallenen [X.], also von insgesamt 6.283,86 •, unter dem Vorbehalt 1 - 3 - der Rückforderung an. [X.] hatte unter anderem den von der Klägerin geltend gemachten Nutzungsausfallschaden gekürzt. Am 13. Oktober 2004 übersandte sie an die Klägerin einen weiteren Scheck über 1.328,84 • unter Hinweis darauf, dass die angefallene Mehrwertsteuer in Höhe von 1.217,94 • und 111,60 • für weiteres [X.] damit ausgeglichen wür-den. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte im Schreiben vom 8. November 2004 der A.Versicherung mit, dass die Klägerin das Angebot, die Schadenspositionen mit insgesamt 7.699,75 • zu entschädigen, zur Erledigung der Angelegenheit ausdrücklich annehme. Zugleich stellte er eine Einigungsge-bühr gemäß Nr. 1000 [X.] in Höhe von weiteren 716,88 • in Rechnung und bat um Ausgleich innerhalb einer Woche. [X.] lehnte die [X.] der [X.] ab. Das Amtsgericht hat die Klage, die die Klägerin hilfsweise mit dem [X.] auf Nutzungsausfall für weitere 17 Tage zu je 40 • begründet hat, ab-gewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] weiter. Sie wendet sich nicht mehr gegen die Abweisung des [X.]s auf Ersatz weiteren [X.]. 2 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die [X.], auch wenn im Gegensatz zur [X.] nach der [X.] ein gegensei-tiges Nachgeben nicht mehr erforderlich sei, eine vertragliche Beilegung des Streits voraussetze. [X.] sich der [X.] - wie hier - ausschließlich auf 3 - 4 - ein Anerkenntnis oder einen Verzicht, entstehe nach Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 1000 [X.] die [X.] nicht. Der zwischen den Parteien [X.] gehe inhaltlich nicht über wechselseitige Verzichts- und Anerkenntniserklärungen bezüglich der einzelnen Schadenspositionen hinaus. I[X.] Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 4 1. Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsteht die [X.], wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines [X.]es unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird; es sei denn, der [X.] beschränkt sich ausschließlich auf ein Aner-kenntnis oder einen Verzicht. Der [X.] kann auch stillschweigend geschlos-sen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht [X.] vorgeschrieben ist (vgl. [X.], Beschluss vom 28. März 2006 - [X.]II ZB 29/05 - NJW 2006, 1523, 1524; AnwK-[X.]/[X.], 3. Aufl., [X.] Rn. 47 bis 51; [X.]/[X.]/v.Seltmann [X.] Nr. 1000 [X.] Rn. 3). Die [X.] soll die frühere [X.] des § 23 [X.] ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die [X.] des § 23 [X.] durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vor-ausgesetzt hat, soll die [X.] jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren. Durch den Wegfall der Voraussetzung des ge-genseitigen [X.] soll insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, [X.] und 204). Unter der Geltung des [X.] kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (vgl. 5 - 5 - [X.] Kostengesetze, 36. Aufl. Nr. 1000 [X.] Rn. 5 und 10; v. [X.] in [X.]/[X.] [X.], 17. Aufl. Nr. 1000 [X.] Rn. 3 f.; [X.]/[X.]-Rabe NJW 2006, 1927, 1929 f.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Eini-gung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden, durch die zudem die Belastung der Gerichte gemindert wird (vgl. v. [X.] in [X.]/[X.], aaO Rn. 1). Nach dem zweiten Halbsatz des Abs. 1 der Nr. 1000 [X.] reicht [X.] die bloße Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis für die Entstehung der [X.] nicht aus (vgl. [X.], Beschluss vom 28. März 2006 - [X.]II ZB 29/05 - aaO; [X.], aaO, Rn. 5; v. [X.] in Ge-rold/[X.], aaO, Rn. 26 bis 30). Hieraus kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zwar nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Abschluss eines sich wechselseitig auf ein Anerkenntnis und einen Verzicht beschränken-den [X.]s grundsätzlich eine [X.] nicht entsteht. Die Revision macht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, dass ein Vergleich, in [X.] der Schuldner den Ausgleich eines Teils der vom Gläubiger geltend ge-machten Forderung zusage und der Gläubiger den weitergehenden Anspruch fallen lasse, nichts anderes als eine Kombination von Anerkenntnis und Ver-zicht sei. Die [X.] gelangt vielmehr nur dann nicht zur Entstehung, wenn der von den Beteiligten geschlossene [X.] das Anerkenntnis der ge-samten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 28. März 2006 - [X.]II ZB 29/05 - aaO; [X.]/[X.]/v.Seltmann, aaO). 6 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts wirkt sich jedoch für die Ent-scheidung des Streitfalls nicht aus. Der Anspruch der Klägerin ist unbegründet, weil der von den Beteiligten geführte Schriftwechsel eine Abrechnung und keine Einigung darstellt. 7 - 6 - a) Der erkennende Senat kann den Inhalt der in ihrem Wortlaut unstreiti-gen Schreiben der A.Versicherung vom 6. und 13. Oktober 2004 und des Pro-zessbevollmächtigten der Klägerin vom 8. November 2004 durch eigene Ausle-gung feststellen. Zwar ist die freie Würdigung der Erklärungen nach den §§ 133, 157 BGB zunächst Sache des Tatrichters. Da aber das Berufungsgericht die Vereinbarung lediglich unter dem Gesichtspunkt eines wechselseitigen teilwei-sen Verzichts und teilweisen Anerkenntnisses gewürdigt hat und weitere tat-sächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die [X.] hinsichtlich ihres materiell-rechtlichen Gehalts selbst auslegen (vgl. Senat [X.] 109, 19, 22 ff. und Urteil vom 20. Dezember 1983 - [X.] ZR 19/82 - [X.], 382 m.w.N.; [X.] 65, 107, 112). Zu den allgemein anerkannten [X.] gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessenge-rechten Auslegung ([X.] 131, 136, 138; 137, 69, 72; [X.], Urteil vom 26. April 1994 - [X.], [X.], 1063 m.w.N.). Diese lässt eine Einigung nicht erkennen. 8 b) [X.] hat in ihren Abrechnungsschreiben vom 6. und 13. Oktober 2004 zum Ausgleich des Schadens diejenigen Beträge abgerech-net, die sie für objektiv gerechtfertigt oder doch für vertretbar erachtet hat. Ein Angebot auf eine gütliche Einigung ergibt sich daraus nicht. Dagegen kann nicht eingewendet werden, dass die A.Versicherung am 13. Oktober 2004 eine weitere Zahlung leistete. Es ist nämlich weder festgestellt noch ersichtlich, dass diese auf weiteren Bemühungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin be-ruhte. Bei dieser Sachlage konnte auch dessen Schreiben vom 8. November 2004 die Entstehung einer [X.] nicht auslösen. 9 - 7 - 3. Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO [X.]. 10 [X.] [X.] [X.] [X.]

Zoll Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 05.04.2005 - 18 C 1586/04 - [X.], Entscheidung vom 13.07.2005 - 10 S 272/05 -

Meta

VI ZR 280/05

10.10.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2006, Az. VI ZR 280/05 (REWIS RS 2006, 1446)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1446

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