Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2017, Az. 1 StR 195/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9297

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210617B1STR195.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 195/17

vom
21. Juni
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin
am 21.
Juni 2017
be-schlossen:

1.
Die Revision der Angeklagten S.

gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Januar 2017 wird mit folgender Maßgabe als unbegründet verworfen (§
349 Abs.
2 StPO):
Der Ausspruch über die Einziehung
wird dahin neugefasst, dass die sichergestellten 307,6
g Marihuana, 224
Ecstasy-Tabletten mit der Motivprägung eines Teufelskopfs, 6,38
g MDMA-HCL, 5,54
g [X.], 52,55
g Marihuana, 0,9
g MDMA-HCL
und drei
abgepackte Konsumeinheiten Marihuana mit insgesamt 9,8
g, eingezogen werden.
2.
Es wird davon abgesehen, der Beschwerdeführerin die Kos-ten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaub-
ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung
1
-
3
-

e-ordnet.
Die mit der nicht ausgeführten Verfahrens-
und Sachrüge begründete Revision ist unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO. Jedoch war die im Urteil ausgesprochene Einziehungsentscheidung fehlerhaft und deshalb neu zu fassen.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den [X.] Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11.
Mai 2017

5
StR
133/17;
vom 26.
Januar 2017

5
StR
531/16;
vom 10.
Mai 2017

2
StR
117/17,
StraFO 2017, 245
und vom 10.
November 2016

1
StR
453/16, [X.], 88, 89). Dies ist vorliegend t-

Insoweit bedarf es jedoch keiner Zurückverweisung. Die Urteilsgründe enthalten die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben über Art und Men-ge, so dass die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in ent-sprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 StPO vom Senat nachgeholt
werden kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14.
Mai 2014

3
StR
398/13, [X.], 16, 17
und vom 23.
November 2010

3
StR
393/10).
2
3
4
-
4
-
Der Senat hat davon abgesehen, der Angeklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§
74 JGG).
Raum
Ri[X.] Prof. Dr. Jäger befindet sich im Urlaub und ist an der Unterschriftsleistung verhindert.
Raum
Bellay
Cirener
Fischer

5

Meta

1 StR 195/17

21.06.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2017, Az. 1 StR 195/17 (REWIS RS 2017, 9297)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9297

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2 StR 117/17

1 StR 453/16

3 StR 398/13

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