Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.03.2018, Az. 4 StR 81/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11492

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Gegenstand

Gefährliche Körperverletzung: Beibringen eines gesundheitschädlichen Stoffes durch Besprühen eines Kleidungsstückes mit einer brennenden Substanz und anschließender Inbrandsetzung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. November 2017 wird mit Zustimmung des [X.] von der Einziehung der Mobiltelefone [X.] (Ass.Nr. 1) und [X.] 5 schwarz (Ass.[X.]) abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen, gefährlicher Körperverletzung in 13 Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung verschiedener Gegenstände, unter anderem eines [X.] und eines [X.], angeordnet. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Beschränkung der Einziehungsanordnung. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat hat mit Zustimmung des [X.] nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung der Mobiltelefone [X.] (Ass.Nr. 1) und [X.] schwarz (Ass.Nr. 2) abgesehen, weil die Einziehung neben der Strafe nicht ins Gewicht fällt.

3

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in den Fällen [X.] und 7 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

4

a) Nach den Feststellungen besprühte der Angeklagte das T-Shirt oder Hemd des [X.] B.    mit einer alkoholhaltigen Flüssigkeit und setzte es anschließend in [X.]. Dies führte bei dem Nebenkläger zu erheblichen Verletzungen (Fall [X.] der Urteilsgründe). Bei einer weiteren Gelegenheit entzündete der Angeklagte zweimal das Hemd des [X.] P.      im Brustbereich, das daraufhin längere [X.] brannte. Der Nebenkläger erlitt dadurch erhebliche Schmerzen und trug großflächige Narben davon (Fall II. 7 der Urteilsgründe).

5

b) Danach sind in beiden Fällen die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfüllt.

6

aa) Andere gesundheitsschädliche Stoffe im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sind Substanzen, die nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz zu einer erheblichen Gesundheitsbeschädigung geeignet sind (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 2006 – 4 [X.], [X.]St 51, 18, 22). Ob die Wirkung dabei mechanisch, biologisch, chemisch oder thermisch erfolgt, ist ohne Belang (vgl. [X.] in: [X.].[X.], 3. Aufl., § 224 Rn. 6; [X.]/[X.] in: [X.], [X.], 29. Aufl., § 224 Rn. 2c; [X.], [X.], 65. Aufl., § 224 Rn. 5; Rengier, Strafrecht, Besonderer Teil II, 17. Aufl., § 14 Rn. 9; [X.], [X.] 112, 811, 828 mwN). Der gesundheitsschädliche Stoff ist dem Opfer beigebracht, wenn er durch den Täter so mit dem Körper in Verbindung gebracht worden ist, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. Dafür kann ein äußerlicher Kontakt ausreichend sein, sofern die Schwere der möglichen Auswirkung auf die Gesundheit der Gefährdung durch einen eingeführten Stoff gleichkommt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Oktober 1983 – 2 [X.], [X.]St 32, 130, 132 f.; Urteil vom 30. Juni 1976 – 3 [X.], NJW 1976, 1851; Urteil vom 12. August 1960 – 4 [X.], [X.]St 15, 113, 115 [jeweils zu § 229 [X.] aF]; [X.], Beschluss vom 23. Februar 2012 – 1 [X.]/11, [X.], 371, 372 [Ls]; [X.], Beschluss vom 29. Juni 2009 – 2 [X.], [X.], 337, 338; [X.] in: [X.], [X.], § 224 Rn. 4; [X.]/[X.] in: [X.], [X.], 29. Aufl., § 224 Rn. 2d; [X.] in: [X.].[X.], 3. Aufl., § 224 Rn. 10 f. mwN).

7

bb) [X.] aufliegende brennende Material, aus dem die Kleidungsstücke (Hemd/T-Shirt) gefertigt waren, war in beiden Fällen geeignet, durch die von ihm ausgehende thermische Wirkung erhebliche Verletzungen auszulösen und damit ein gesundheitsschädlicher Stoff im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Dass zwischen ihm und den Körpern der Nebenkläger bereits ein äußerlicher Kontakt bestand, als es von dem Angeklagten in [X.] gesetzt wurde, steht der Annahme eines „Beibringens“ im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht entgegen. Ausreichend ist es, dass der Angeklagte eine Ursache dafür gesetzt hat, dass die brennende Substanz ihre gesundheitsschädliche thermische Wirkung an den Körpern der Nebenkläger entfalten konnte.

Sost-Scheible     

      

Roggenbuck     

      

Cierniak

      

[X.]     

      

Quentin     

      

Meta

4 StR 81/18

28.03.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Landau (Pfalz), 9. November 2017, Az: 7129 Js 369/17 - 1 KLs

§ 224 Abs 1 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.03.2018, Az. 4 StR 81/18 (REWIS RS 2018, 11492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11492

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 281/23

4 StR 81/18

AK 50/20

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