Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.03.2012, Az. 28 W (pat) 81/11

28. Senat | REWIS RS 2012, 7661

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Gegenstand

Markenlöschungsverfahren – "Hl.Hildegard (Wort-Bildmarke)" – Sittenwidrigkeit


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2009 043 782

hier: Löschungsverfahren [X.]/10

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.] am Amtsgericht Jacobi

beschlossen:

Der Beschluss des [X.], Markenabteilung 3.4, vom 21. Februar 2011 wird aufgehoben.

Dem [X.] wird aufgegeben, die Marke 30 2009 043 782 zu löschen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin hat mit Antrag vom 10. Februar 2010 die Löschung der am 17. September 2009 für die Waren der

2

Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte;

3

Fleischerzeugnisse; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und –fette,

4

Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, [X.], Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel;

5

Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze, Kühleis,

6

Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere  alkoholfreie Getränke; [X.] und Fruchtsäfte; Sirupe und  andere Präparate für die Zubereitung von Getränken,

7

Klasse 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); insbesondere Spirituosen, Liköre und weinhaltige Getränke, sofern in Klasse 33  enthalten,

8

eingetragenen Wort- /Bildmarke 30 2009 043782.3

Abbildung

9

wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse gemäß den §§ 54, 50 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 5 und 9 [X.] beantragt.

Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Name der Heiligen [X.] werde in der angegriffenen Marke mit einer als Karikatur wirkenden Strichmännchenzeichnung verbunden, die den Eindruck einer lächelnd und leuchtend im Sarg liegenden Heiligen [X.] vermittele.

Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen und ausgeführt, ein eindeutiger Verstoß gegen das religiöse Geschmacksempfinden sei nicht feststellbar. Zu berücksichtigen sei eine gewisse Tendenz zur Lockerung religiöser Bindungen. Der Wortbestandteil „[X.] [X.] sei dem Verkehr von anderen Marken bekannt. Es handele sich nicht um eine verächtlich machende Darstellung.

Mit berichtigtem Beschluss vom 21. Februar 2011 hat das [X.] ([X.]) - Markenabteilung 3.4 - diesen Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Marke sei nicht unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 9 [X.] in das Markenregister eingetragen worden. Hinsichtlich § 8 Abs. 2 Nr. 9 [X.] sei ein gesetzliches Benutzungsverbot nicht ersichtlich. In der angegriffenen Marke könne weder eine Verächtlichmachung der Heiligen [X.] noch eine Verletzung des religiösen Empfindens und mithin ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 [X.] gesehen werden. Vielmehr sei bei der Bewertung eine gewisse Tendenz zur Lockerung religiöser Bindungen zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass der Verkehr an die Verwendung des Namens der Heiligen [X.] im Zusammenhang mit Waren gewöhnt sei. Auch der Bildbestandteil der angegriffenen Marke wirke nicht religiös anstößig. Bei jeder der möglichen Betrachtungsformen sei ein lächelndes Gesicht ohne Zweifel erkennbar. Dies sei positiv, freundlich und durch die kindlich naive Darstellung weit entfernt von Anstößigkeit im Sinne der Verunglimpfung einer Heiligen.

Mit ihrer Beschwerde trägt die Löschungsantragstellerin vor, das Zeichen sei eine verächtlich machende Darstellung. [X.] insbesondere bei gläubigen [X.] unverändert eine besondere Wertschätzung. Der Bildbestandteil der angegriffenen Marke beeinträchtige das sittliche Empfinden der Öffentlichkeit in relevanter Weise. In Zusammenschau mit dem Wortbestandteil sei er geeignet, das Sittlichkeitsempfinden der Menschen zu verletzen, die [X.] als Heilige und bedeutende Gelehrte und Äbtissin verehrten. Die Marke „[X.] [X.] sei daher zu löschen.

Die Löschungsantragstellerin beantragt,

den Beschluss des [X.], Markenabteilung 3.4., vom 21. Februar 2011 aufzuheben und die Löschung der Marke 30 2009 043 782 anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist nach wie vor der Auffassung, das Sittlichkeitsempfinden beachtlicher Teile der beteiligten [X.]e werde durch die angegriffene Marke nicht verletzt. Der Bildbestandteil sein eine Kinderzeichnung, stelle das strahlende Lächeln eines kindlich personifizierten Brotlaibs dar und enthalte keine verächtlich machende Darstellung. Der Wortbestandteil „[X.] [X.]" sei dem Verkehr durch viele andere Marken bekannt.

Nachdem der erkennende Senat mit Beschluss vom 20. Januar 2011 - 28 W (pat) 114/10 - sowie mit Beschluss vom 25. Juli 2011 - 28 W (pat) 41/11 - die Unwirksamkeit des zuvor jeweils ergangenen Zurückweisungsbeschlusses des [X.] wegen dort fehlender Unterschriften festgestellt hatte, hat er dem Antrag der Löschungsantragstellerin auf Wiedereinsetzung in die fristgerechte Zahlung der Beschwerdegebühr mit Beschluss vom 9. Januar 2012 - 28 W (pat) 81/11 - entsprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten sowie der Verfahrensakten 28 W (pat) 114/10 sowie 28 W (pat) 41/11 Bezug genommen.

II.

Die - nach Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wirksam eingelegte - Beschwerde ist zulässig und begründet.

Nach § 50 Abs. 1 [X.] ist eine Marke zu löschen, wenn sie entgegen den §§ 3, 7 oder 8 [X.] eingetragen worden ist. Im Falle eines Eintragungshindernisses nach §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 [X.] muss dieses noch im [X.]punkt der Entscheidung über die Beschwerde fortbestehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

Die angegriffene Marke ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen und deshalb gemäß § 50 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] auf Antrag der Beschwerdeführerin aus dem Markenregister zu löschen.

Gegen die guten Sitten im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 [X.] verstoßen Marken, die das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten [X.]e zu verletzen geeignet sind, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken oder eine grobe Geschmacksverletzung enthalten ([X.], 136, 137 - Schweizer).

Hier ist die Marke religiös anstößig.

1. Ob eine Marke religiös anstößig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 Alt. 2 [X.] ist, beurteilt sich unter Beachtung des durch Art. 4 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Grundrechts auf Religionsausübungsfreiheit. Dieses Grundrecht wirkt nämlich in wertausfüllungsfähige und wertausfüllungsbedürftige Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe [X.], in [X.], [X.], 2011, Art. 4 Rn. 71) und setzt voraus, dass sich der Staat in religiöser Hinsicht neutral verhält ([X.] 93, 1, 16 f.; 105, 279, 294 f.; [X.], in [X.], a. a. O., Art. 140 Rn. 31). Aus diesen Erwägungen ergibt sich die staatliche Verpflichtung, in [X.] praktizierende und die Verfassung achtende Gläubige - gleich welcher Glaubensrichtung - vor das religiöse Empfinden beeinträchtigenden Markenregistrierungen auch dann zu schützen, wenn diese Gruppen keine Mehrheit innerhalb des maßgeblichen [X.]es repräsentieren sollten (so auch [X.], [X.], 8-10 - Dakini; Beschluss vom 17. Januar 2007, 28 W (pat) 66/06 - [X.], in juris.de). Die Tolerierung und Achtung fremder Religionen ist - ungeachtet der in der Gesellschaft zu beobachtenden Tendenz zur Lockerung religiöser Bindungen ([X.] 1988, 75 - [X.]) - ein nach wie vor selbstverständliches und unabdingbares Gebot, mithin Grundvoraussetzung für das gedeihliche Zusammenleben in einer pluralistischen Gesellschaft. Viele Menschen - auch ohne feste weltanschauliche oder religiöse Bindung - respektieren die Haltung ihrer gläubigen Mitbürger; auch deshalb genießen die religiösen Vorstellungen selbst von Minderheiten Schutz ([X.] [X.]E 28, 41-43 - [X.]). Auf die Sichtweise einer rein rechnerischen Mehrzahl der angesprochenen Verbraucher kommt es deshalb für die Feststellung einer religiösen Anstößigkeit bei der Auslegung von § 8 Abs. 2 Nr. 5 [X.] nicht an.

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die angegriffene Marke als religiös anstößig.

Für den angesprochenen [X.] handelt es sich um eine karikaturartige Darstellung der Heiligen [X.], die geeignet ist, das religiöse Empfinden derjenigen Gläubigen zu verletzen, die [X.] wegen ihres Lebens und ihrer Lehren als Heilige verehren. Die Form der Darstellung in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren verletzt das religiöse Empfinden dieses [X.]s der Durchschnittsverbraucher und widerspricht damit deren religiösen Wertvorstellungen, weshalb die Marke zu löschen ist.

a) [X.] lebte von 1098 bis 1179. Sie wurde bereits ab ihrem achten Lebensjahr von ihren Eltern für das Klosterleben bestimmt und widmete ihr Leben der Ordensgemeinschaft der Benediktinerinnen. Ab dem Jahr 1136 war sie deren Vorsteherin. Ihre Werke befassen sich mit Religion, Medizin, Musik, Ethik und Kosmologie. Unter anderem beschäftigte sie sich mit Naturheilkunde und schrieb Nahrungsmitteln eine die Gesundheit fördernde Wirkung zu. Ihre naturkundlichen Werke gehören zu den bedeutendsten Zeugnissen der sogenannten Klostermedizin und zählen heute zu den Standardwerken der mehr esoterisch orientierten Naturheilkunde.

Aufgrund ihres zweiten naturkundlichen Werks „Liber subtilitatum diversarum naturarum creaturarum“, auf [X.] „Buch über das innere Wesen (Beschaffenheit und Heilkraft) der verschiedenen Kreaturen und Pflanzen“, wird [X.] heute teilweise als erste [X.] Ärztin bezeichnet (vgl. Eintrag „[X.]“ in [X.], [X.], Recherche vom 14. März 2012). Die Leistung [X.]s liegt unter anderem darin, dass sie das damalige Wissen über Krankheiten und Pflanzen aus der griechisch-lateinischen Tradition mit dem der Volksmedizin zusammenbrachte und erstmals die volkstümlichen Pflanzennamen nutzte. Sie entwickelte vor allem aber eigene Ansichten über die Entstehung von Krankheiten.

www.heiligenlexikon.de).

b) Die zeichenrechtliche Beurteilung muss alle Bedeutungen und Wirkungen berücksichtigen, die das angemeldete Zeichen bei vernünftiger Würdigung haben kann ([X.] a. a. O. - [X.]).

Die - wie die Markeninhaberin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt und an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat - aus Kinderhand stammende Zeichnung ist für sich allein betrachtet nicht anstoßerregend. Unter Außerachtlassung des [X.] der Marke ist noch nicht einmal klar feststellbar, was überhaupt dargestellt werden soll. Während die Markeninhaberin in der Zeichnung einen kindlich personifizierten Brotlaib sehen möchte, geht die Löschungsantragstellerin davon aus, dass es sich um die Abbildung einer lächelnden und leuchtend in einem Sarg liegenden Figur handelt. Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, auf den maßgeblich abzustellen ist ([X.] GRUR 2004, 943 - SAT.2; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Auflage, 2012, § 8 Rn. 624), nicht auf den flüchtigen und völlig uninformierten Empfänger (so auch [X.] [X.]E 46, 66 - [X.]), wird in der Mitte der Graphik jedenfalls einen Kreis nach Art eines „Smileys“, die graphische und symbolhafte Darstellung eines lächelnden Gesichtsausdrucks erkennen, sowie einen Strahlenkranz und angedeutete Hände und Füße.

c) Die Anstoß erweckende Bedeutung der Wort-/Bildmarke ergibt sich aus dem Einbindungszusammenhang der Graphik und der Zusammenschau mit der Wortunterschrift „[X.] [X.]. Hierdurch wird ein Bezug zu der Person der Heiligen [X.] hergestellt. Diese Art der Darstellung wird der Person der [X.], ihrem Leben und Wirken und auch ihrer Bedeutung als Heilige nicht gerecht. Vielmehr entstellt sie und erhält damit den Charakter einer Karikatur. Im Zusammenhang mit dem Wortzusatz „[X.] [X.] geht der Verbraucher davon aus, dass das Bild die Heilige [X.] darstellt, die einen Habit, die Ordenstracht ihrer Ordensgemeinschaft, trägt, und deren Gesicht durch einen - die Darstellung prägenden - lachenden Smiley und deren Hände und Füße nur stummelartig angedeutet werden. Der Aussagegehalt der kreisförmig vom Kopf der Figur wegstrebenden acht Linien ist für den aufmerksamen Durchschnittsverbraucher nicht ganz klar. Möglicherweise wird er diese angesichts der Tatsache, dass [X.] als Heilige („[X.]“) verehrt wird, als Heiligenschein interpretieren.

Die Verwendung dieser Karikatur der Heiligen [X.] als Marke ist geeignet, das religiös geprägte Verhältnis zu beeinträchtigen, das gläubige Verbraucher zu der Heiligen pflegen, und damit das religiöse Empfinden dieser Verbraucher zu verletzen. Von Bedeutung ist hier, dass der von Gläubigen in Form von Gebeten, Heiligenbildern oder [X.] (z. B. Kerzen, Briefe, Votivbilder etc.) - auch für den Durchschnittsverbraucher sichtbar - praktizierte [X.] Ausdruck einer zutiefst religiösen Haltung ist (vgl. [X.], in: [X.] Lexikon Religion, Gegenwart-Alltag-Medien, Band 2, Stichwort „[X.]“).

Im übrigen haben auch die [X.], die sich weniger aus Gründen des Glaubens als aus Gründen der Esoterik mit den Lehren der [X.] und in Kenntnis ihres Wirkens für mit ihrem Namen bezeichnete Produkte interessieren, hierfür kein Verständnis. Leben und Wirken der Heiligen [X.] und ihre Verehrung als Heilige sind dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der beanspruchten Waren, zu denen Lebensmittel, Gewürze, Genussmittel und Getränke (auch alkoholische) gehören, bekannt. Dies und auch ihre Lehren zu der heilenden Funktion von Nahrungsmitteln sind in jüngster [X.] durch Berichte in auflagenstarken Wochenmagazinen (z. B. im Magazin [X.] am 8. Januar 2007 in dem Artikel „[X.]-Medizin, [X.], Magazin“) oder im [X.] auch durch den Kinofilm von [X.] „Vision - Aus dem Leben der [X.]“im Inland breiten [X.]en zumindest in den wesentlichen Grundzügen nahegebracht worden, zum 900. Geburtstag der [X.] gab es gar eine Sonderbriefmarke.

[X.] war eine ernstzunehmende Persönlichkeit und Heilige und eine Frau von großer Bedeutung, was nicht zuletzt auch in dem Kinofilm eindrucksvoll zum Ausdruck kommt.Das angesprochene Publikum, dass das Zeichen beim Einkauf oder Verbrauch auf der Verpackung der vorgenannten Waren betrachtet, wird sich deshalb fragen, aus welchem Grund die dargestellte Heilige [X.] im Zusammenhang mit diesen Waren piktogrammartig „grinst“, warum sie nicht angemessen als Gelehrte oder Heilige dargestellt ist, sondern in einer Art Karikatur.

Gläubige, die [X.] wegen ihres Lebens und ihrer Lehren als Heilige verehren, fühlen sich durch die Art der Darstellung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in ihrem religiösen Empfinden verletzt. Diese werden das von der Markeninhaberin und der Markenstelle betonte Positive der Darstellung nicht sehen, sondern nur die – bestenfalls nicht beabsichtigte, im Kreis der Gläubigen aber als solche empfundene - Respektlosigkeit, die in der mit schnellen Strichen angefertigt wirkenden Zeichnung der Heiligen [X.] zum Ausdruck kommt.

Die Marke ist wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen und mithin zu löschen.

Offenbleiben kann damit, ob der Marke daneben ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 [X.] entgegensteht, ein gesetzliches Verbot ist jedoch nicht ersichtlich.

Meta

28 W (pat) 81/11

28.03.2012

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.03.2012, Az. 28 W (pat) 81/11 (REWIS RS 2012, 7661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7661

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