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PDF anzeigen[X.]/03vom3. März 2004in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2004 gemäߧ 349 Abs. 1 StPO [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. August 2003 wird als unzu-lässig verworfen.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Der [X.] hat ausgeführt:"Die Revision des Angeklagten, die dieser durch Rechtsanwalt [X.]fristgerecht einlegen ließ (vgl. [X.]. 244 f. d. A.), ist unzulässig, weil er nach [X.] wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1StPO). Wie sich aus dem [X.] ergibt, hat der Ange-klagte nach der Urteilsverkündung und nachdem ihm eine Rechtsmittelbeleh-rung erteilt worden war, nach Rücksprache mit seinem [X.] [X.]erklärt, er verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmit-tels. Diese [X.]erklärung wurde im Beisein des [X.] in das Protokoll diktiert und von ihm genehmigt. Die genehmigte [X.] an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmit-telverzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise- 3 -zur Unwirksamkeit des [X.] hätten führen oder den Widerrufdes [X.] hätten rechtfertigen können, liegen nicht vor.Es kann dahinstehen, ob Umstände, wie sie in dem Schreiben vonRechtsanwalt [X.] vom 29. September 2003 vorgetragen sind, womöglichgeeignet sein könnten, einen Rechtsmittelverzicht als unwirksam anzusehen,weil er nach einer Hauptverhandlung erklärt worden ist, an der ein von [X.] mandatierter Wahlverteidiger - weil vom Gericht nicht geladen -nicht teilgenommen hat (vgl. BGHSt 36, 259, 262). Denn nach der [X.] des Pflichtverteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt [X.], vom22. Dezember 2003 ([X.]. 322 d. A.) ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt[X.] bereits vor der Hauptverhandlung nicht mehr von dem [X.] war und deshalb der Umstand, dass der (frühere) Wahlverteidiger,Rechtsanwalt [X.] , vom Vorsitzenden in Kenntnis des nicht mehr beste-henden Mandats (siehe Aktenvermerk vom 26. August 2003, [X.]. 146 d. A.)nicht geladen wurde, Rechte des Angeklagten nicht verletzen konnte. Bei die-ser Ausgangslage fehlen im Übrigen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] der Hauptverhandlung auf Befragen persönlich abgegebene [X.] Angeklagten, Rechtsanwalt [X.] sei nicht mehr sein Verteidiger([X.]. [X.]), von [X.] beeinflusst sein könnte, die die [X.] des am Ende der Hauptverhandlung erklärten [X.] in [X.] zu stellen geeignet [X.] schließt sich der Senat an und weist im Hinblick auf den Schriftsatzvon Rechtsanwalt [X.] vom 16. Februar 2004 ergänzend auf [X.]:Abgesehen davon, daß kein derartiger Verfahrensfehler aufgezeigt wird,der zur Unwirksamkeit des [X.] führen würde, ist ein [X.] 4 -Verfahrensverstoß auch nicht gegeben. Das [X.] durfte nach [X.] Erklärung des damaligen Wahlverteidigers, Rechtsanwalt [X.] , folgen,mit welcher dieser namens des Angeklagten dem Gericht die Beendigung desMandats des anderen Wahlverteidigers (Rechtsanwalts [X.] ) anzeigte.Der Angeklagte selbst hat zu Beginn der Hauptverhandlung nicht nur bestätigt,daß Rechtsanwalt [X.] nicht mehr sein Verteidiger sei, sondern hat auch(ausweislich des Protokolls: [X.]. 203 d. A.) "auf die Einhaltung sämtlicher [X.] (Einlassungsfrist, Ladungsfrist) verzichtet." In Anbetracht aller Umstände istdeshalb davon auszugehen, daß dem Angeklagten bewußt war, daß sein- vormaliger - weiterer Verteidiger, Rechtsanwalt [X.], nicht zur [X.] geladen wurde.[X.] Detter [X.][X.]
Meta
03.03.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2004, Az. 2 StR 488/03 (REWIS RS 2004, 4296)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4296
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