Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2024, Az. XII ZA 28/23

12. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 291

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Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 15. Dezember 2023 wird verworfen.

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2023 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2023 wird zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft.

Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Gründe

I.

1

[X.] vom 22. November 2023 beteiligten [X.] ist rechtsmissbräuchlich, weil nach § 6 Abs. 1 FamFG iVm § 42 ZPO nur die einzelnen [X.] abgelehnt werden können, nicht aber der gesamte Senat (vgl. [X.] Beschlüsse vom 29. Januar 2003 - [X.]/00 - [X.], 847 f. und vom 7. November 1973 - [X.] - NJW 1974, 55 f.).

2

Wegen der aus dem Rechtsmissbrauch folgenden offensichtlichen Unzulässigkeit des [X.] ist der Senat in der eingangs genannten, geschäftsplanmäßigen Besetzung zur Entscheidung berufen (vgl. [X.] Beschluss vom 14. November 1991 - [X.] - NJW 1992, 983, 984).

II.

3

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2023 ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels umfassend geprüft und verneint.

4

Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidung bedarf von [X.] wegen regelmäßig keiner Begründung (vgl. [X.] NJW 2011, 1497 Rn. 12). Einer der Ausnahmefälle hiervon (vgl. dazu [X.] NJW 2011, 1497 Rn. 13) liegt nicht vor. Die Anhörungsrüge kann auch nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. [X.] Beschluss vom 3. April 2014 - [X.] 237/12 - juris Rn. 4 mwN).

III.

5

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Auch danach bietet das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

[X.]     

      

[X.]     

      

Botur

      

Krüger     

      

[X.]     

      

Meta

XII ZA 28/23

17.01.2024

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Erfurt, 1. August 2023, Az: 3 T 83/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2024, Az. XII ZA 28/23 (REWIS RS 2024, 291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 291

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