Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2014, Az. III ZR 94/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8413

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 94/13

Verkündet am:

23. Januar 2014

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2
Es handelt es sich um die Herstellung einer neuen Kreuzung mit [X.] (§
1 Abs. 3 [X.]), wenn auf von einer Wasserleitung durchquerten [X.], die bislang nicht [X.] sind, Eigentum oder ein Nutzungsrecht der Bahn entsteht. Kosten, die anfallen, weil die Wasserleitung infolge der Be-bauung des Grundstücks mit Verkehrs-
und Betriebsanlagen der Bahn (§ 1 Abs. 4 Buchst. a [X.]) verändert werden muss, hat danach gemäß § 5 Abs. 1 [X.] die Bahn zu tragen. Dies gilt auch, wenn vorhandenes Bahngelände auf unmittelbar angrenzende Flurstücke ausgedehnt wird und sich die [X.] und die neuen Grundstücke hernach aufgrund der tatsächlich-technischen Gegebenheiten als ein einheitliches Bahngelände darstellen.
[X.], Urteil vom 23. Januar 2014 -
III ZR 94/13 -
O[X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
23. Januar 2014
durch den Vizepräsidenten
Schlick und die Richter
Dr.
[X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 27. Februar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin betreibt das bundesweite Eisenbahnschienennetz. Die [X.] ist ein Wasserversorgungsunternehmen. Die Parteien streiten über die Kosten, die für die Verlegung einer Trinkwasserleitung der [X.] im Zuge des Ausbaus einer Bahnstrecke
anfielen.

Im Oktober 1970 schlossen die Rechtsvorgänger der Parteien einen [X.], nach dem dem Wasserversorger
das Recht eingeräumt wurde, das
seinerzeit mit
drei Gleisen bebaute [X.] mit der [X.] 2050 im Bereich des sogenannten G.

Wäldchens mit 1
2
-

3

-

einer
Trinkwasserleitung zu kreuzen.
Der Vertrag wurde unter Zugrundelegung der "[X.] von Wasserleitungen eines Unternehmens der öffentlichen Wasserversorgung ([X.]) mit [X.] oder [X.]-Wasser-leitungen"
aus dem Jahr 1956
(fortan: [X.]
oder Wasserleitungskreuzungs-richtlinien) geschlossen. Diese Richtlinien hatten auszugsweise folgenden In-halt:


1 Geltungsbereich

(1)
Die Richtlinien gelten für alle Kreuzungen von Wasserleitun-gen eines Unternehmens der öffentlichen Wasserversorgung ([X.]) einschließlich des zugehörigen Fernmelde-
und Be-triebskabels ([X.]-Leitung) mit [X.] oder [X.]-Wasserleitungen.

(2)
Als
'Kreuzung mit [X.]' gilt jedes Führen von [X.]-Leitungen über oder in [X.], auch wenn die [X.]-Leitung darin endet.

(3)
Als '[X.]' gelten alle Grundflächen, an denen der [X.] das Eigentum oder ein Nutzungsrecht zusteht.

(4)
Beim [X.]
wird unterschieden

a)
'Bahngelände', das sind die Grundflächen, die Verkehrs-
oder Betriebsanlagen der [X.] einschließlich der [X.] und Bahnbetriebswagenwerke tragen, nebst den [X.],

b)
'sonstiges [X.]', das sind die Grundflächen außer-halb des Bahngeländes und unter Eisenbahnüberführun-gen.

-

4

-

§ 3
[X.]

(1)
Über jed

und dem [X.] ein Vertrag nach dem Muster der Anlage 1 ([X.]) geschlossen.

§ 4
Dingliche Sicherung

(1)
Die [X.] bestellt für eine [X.]-Leitung keine Dienstbarkeit an den ihr gehörenden Grundstücken.

(2) Bevor die [X.] das Eigentum an einem für die [X.]-Leitung in Anspruch genommenen Grundstück einem Dritten überträgt, wird sie zugunsten des [X.] eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit folgenden Inhalts bewilligen und im Grundbuch eintragen lassen:

Dauernde Beschränkung dahin, dass das [X.] berechtigt ist, l-ten und das Grundstück zum Betrieb und zur Unterhaltung der

§
5 Herstellungskosten

(1)
Die bei der Herstellung einer Kreuzung erwachsenden Kosten sind von dem Hinzukommenden zu tragen.

(2)
Zu den Herstellungskosten gehören auch die Aufwendungen für

a)
eine notwendige Änderung der bestehenden Anlage,

b)
Schutzmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebes der bestehenden Anlage während der Bauausführung,

(3)
Entstehen dem Partner durch Maßnahmen nach Abs. 2a Vor-teile, so hat er sich an den Herstellungskosten angemessen zu beteiligen.

-

5

-

§
8 Änderung einer Kreuzung

(1)
Bei geringfügigen Änderungen einer Kreuzung genügt die Be-richtigung der Kreuzungsunterlagen.

(2)
Bei wesentlichen Änderungen einer Kreuzung nach Lage, Art oder Ausführung gilt §
2 entsprechend. Solche Änderungen sind durch Nachträge zum [X.] festzuhalten.

§
9 Kosten der Änderung bei einer Kreuzung mit Bahngelände

(1)
Ändert ein Partner seine Anlagen, so trägt er die Kosten [X.], auch soweit sie infolge des Bestehens der Anlagen des anderen Partners, durch etwaige Schutzmaßnahmen zu [X.] Gunsten und für einen Sicherheitsbeauftragten entstehen.

(2)
Macht die Änderung auch eine Änderung der Anlagen des an-deren Partners notwendig, so sind die Kosten hierfür von den Partnern je zur
Hälfte zu tragen.

(3)
§ 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

§
10 Kosten der Änderung bei einer sonstigen Kreuzung

(1)
Ändert
ein Partner den bestehenden Zustand, so hat er neben seinen eigenen Kosten (entsprechend §
9 Abs.
1) auch die gesamten dem anderen Partner dadurch notwendigerweise entstehenden Kosten zu tragen.

(2)
§ 5 Abs. 3 gilt entsprechend."

Die Wasserleitung durchquerte außerdem die beiderseits des seinerzei-tigen
[X.]s angrenzenden
Flurstücke 2047 und 2052, die im Eigen-tum der Stadt
[X.]

stehen.
Nach 1996 und 1998 ergangenen Planfeststellungs-beschlüssen wurden diese Grundstücke für eine Erweiterung der Gleisanlagen 3
-

6

-

in Anspruch genommen, die unter anderem für die Bahnanbindung des [X.] [X.]

notwendig wurde. Die Klägerin sollte die Grundstücke von der Stadt [X.]

erwerben. Ein entsprechender Kaufvertrag, aufgrund dessen zugunsten der
Klägerin bereits Eigentumsvormerkungen im Grundbuch einge-tragen wurden, ist zwar noch nicht vollzogen. Dessen ungeachtet wurden die Grundstücke
jedoch aufgrund eines Bauerlaubnisvertrags der Klägerin mit der Stadt
mit Schienensträngen bebaut. Auf dem Flurstück 2050 fanden Gleisum-bauarbeiten statt. Nunmehr verlaufen auf den drei Grundstücken
sechs
von insgesamt
acht geplanten
Gleisen.

Aufgrund der Neu-
und Umbauarbeiten wurde auch eine Verlegung der
Wasserleitung der [X.] notwendig. In einer "Rahmenvereinbarung", die unter dem 27. Juni und 18. Juli 2001 geschlossen wurde, verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der [X.]
gegenüber der Klägerin, "ihre Anlagen ent-sprechend den technischen Erfordernissen infolge des Baues der Flughafenan-bindung [X.]

"
(Ziffer
1).
Ziffer
2 der Rahmenvereinbarung enthielt folgende Kostenregelung:

"Die D

alle durch Anpassungsmaßnahmen nach Ziffer 1 verursachten und nachgewiese-nen Kosten, die im Zusammenhang mit der Planung, Materialbestellung und Baudurchführung neuer Kreuzungen anfallen werden. Für die [X.]

[Rechtsvorgänge-rin der [X.]]
mit vorhandenen Bahnanlagen (Bereich G.

Wäldchen sowie F.

[X.] in [X.]

/G.

) gelten die in den jeweiligen Kreuzungsv"

Die Klägerin trug die Kosten der Verlegung der Wasserleitung einschließ-lich des Aufwands für
Suchschachtungen
zunächst in voller Höhe. Sie hat
von der [X.] Zahlung von [X.] verlangt. Die Beklagte hat die Forderung für unbegründet gehalten und hilfswei-4
5
-

7

-

se die Aufrechnung [X.] im Bereich einer anderen Kreuzung ihrer Anlagen mit Gelände der Klägerin (H.

-L.

-[X.]) herleitet. Die Kläge-rin habe bei der Abrechnung jenes Vorhabens zu Unrecht einen Vorteilsaus-gleich in dieser Höhe berücksichtigt. Für den Fall, dass die Klage ohne Berück-sichtigung der Hilfsaufrechnung abgewiesen werde, hat sie den vorgenannten Betrag hilfsweise widerklagend geltend gemacht.

Das [X.] hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] die Beklagte zur Zahlung von

Hiergegen richtet sich die vom Berufungs-gericht zugelassene Revision der [X.].

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverwei-sung des Rechtsstreits an die Vorinstanz.

Die Revision ist entgegen der Ansicht der Klägerin unbeschränkt [X.]. Der Tenor der Zulassung enthält keine Beschränkung auf die Klagefor-derung. Sie ergibt sich auch nicht mit der notwendigen Klarheit aus der Begrün-dung der Zulassungsentscheidung, nach der lediglich "insbesondere"
zu klären ist, wann von einer neuen Kreuzung gesprochen werden könne.

6
7
8
-

8

-

I.

Das Berufungsgericht hat die Auffassung des [X.]s gebilligt, der überwiegende Teil
der Klageforderung
sei verjährt. Die Aufwendungen für die Suchschachtungen seien dessen ungeachtet bereits gemäß § 9 Abs. 1 [X.] von der Klägerin allein zu tragen.

Demgegenüber hat es einen vertraglichen Erstattungsanspruch für [X.] gehalten, soweit er den hälftigen Ersatz von Zahlungen der Klägerin betrifft, die sie auf
zwei [X.] der Z.

(einschließlich Umsatzsteuer) erbrachte.
Die Arbeiten zur Verlegung der [X.] seien infolge der Veränderung einer bestehenden Kreuzung im Sinne des § 9
Abs. 2 [X.] notwendig geworden, so dass die Beklagte die Hälfte des hierfür erforderlichen Aufwands zu tragen habe. Eine Kreuzung der [X.] mit der Bahnanlage habe bereits auf dem Flurstück 2050 existiert. Inwieweit bereits Teile der gesamten Gleisanlage (Böschung, Kontrollwege
oder ähnliches) auf den benachbarten Grundstücken 2047 und 2052 vor Beginn der [X.] vorhanden gewesen seien, könne dahin stehen. [X.] rechtzeitig mit Beginn der Planungen habe die Klägerin ein Nutzungsrecht auch an diesen Flurstücken erworben, so dass diese Bahngelände geworden seien. Der Bundesgerichtshof
habe in seinem Beschluss vom 29. Januar 2004 ([X.], [X.], 2318) ausgeführt, Aufwendungen für das Verlegen einer Stromleitung, die notwendig würden, weil innerhalb einer mit [X.] bereits bebauten Grundfläche zusätzliche Gleise angelegt würden, seien Folge-kosten einer Veränderung der Bahnanlagen im Sinne des mit den Regelungen der [X.] gleichlautenden § 9 Abs. 2 der Stromkreuzungsrichtlinien 1956
und nicht Kosten für die Herstellung einer neuen Kreuzung. Das [X.] hat in Fortführung dieser Rechtsprechung gemeint, auch die Erweiterung 9
10
-

9

-

von Gleisanlagen auf benachbarte Grundstücksflächen
stelle die
"Änderung bei einer Kreuzung mit Bahngelände"
dar, selbst wenn auf diesen Grundstücken bislang keine Bahnanlagen vorhanden gewesen sein sollten, die Bahn jedoch vor Beginn der Veränderungsarbeiten und Abschluss der Rahmenvereinbarung ein dauerhaftes und nach außen dokumentiertes Nutzungsrecht
besitze. Dies gelte selbst, wenn die Lage einer Kreuzung örtlich verändert werde.

Einwendungen der [X.] gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten hat das Berufungsgericht für nicht durchgreifend erachtet. Die ungeach-tet der rechtskräftigen Abweisung der [X.] nach § 215 BGB mögli-che Hilfsaufrechnung sei unbegründet. Die Klägerin habe bei der [X.] im Bereich der H.

-L.

-[X.] zu Recht einen Vorteilsausgleich zu-lasten der [X.] angesetzt.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in zwei
entscheidenden Punkten
nicht stand.

1.
Der [X.] vermag die Auffassung des Berufungsgerichts zur Abgren-zung der Änderung einer bestehenden Kreuzung von
Wasserleitungen mit Bahngelände
(§ 9 Abs. 2 [X.])
von der Herstellung einer neuen Kreuzung (§ 5 Abs. 1 [X.])
nach Maßgabe der Wasserleitungskreuzungsrichtlinien
und der Rahmenvereinbarung nicht zu teilen.

a) Der [X.] darf
die Wasserleitungskreuzungsrichtlinien
selbständig und ohne Bindung an die Interpretation des Tatrichters auslegen, da es sich um 11
12
13
14
-

10

-

ein für eine Vielzahl von Fällen entwickeltes, bundesweit verwendetes [X.] handelt (vgl. zu einem Rahmenvertrag über die Mitbenutzung von [X.]n durch Gasversorgungsunternehmen
[X.]surteil vom 6. Juli 2006 -
III ZR 257/05, [X.], 2098 Rn. 10 f). Auch die Rahmenvereinbarung kann der [X.] frei auslegen, selbst wenn es sich hierbei um einen [X.] han-deln und ihr nicht ein Musterregelwerk
zugrunde liegen sollte. Das Berufungs-gericht hat sich bei seiner Abgrenzung der Änderung einer bestehenden von
der Herstellung einer
neuen Kreuzung nicht mit der Rahmenvereinbarung [X.] gesetzt, jedoch die für die Interpretation notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen. Da weitere Aufklärung insoweit nicht zu erwarten ist, ist
das Revisionsgericht befugt,
die
Auslegung
der Rahmenvereinbarung [X.], auch wenn ein [X.] vorliegen sollte (vgl. [X.]surteil vom 7. Mai 2009 -
III ZR 277/08, [X.]Z 181, 12 Rn. 19 mwN).

b) Bei einer Gesamtschau der Regelungen der Wasserleitungskreu-zungsrichtlinien
und der ihnen zugrunde liegenden Interessenlagen (vgl. zu die-sen Kriterien bei der Auslegung von [X.] [X.]sbeschluss vom 29. Januar 2004 -
[X.], [X.], 2318, 2320 mwN) handelt es sich um
die Herstellung einer neuen Kreuzung mit [X.] (§ 1 Abs. 3
[X.]), wenn
auf von einer Wasserleitung durchquerten
Grundstücken, die bislang nicht [X.] sind, Eigentum oder ein Nutzungsrecht der Klägerin entsteht. Kosten, die anfallen, weil die Wasserleitung infolge der Bebauung
des
[X.]s
mit Verkehrs-
und Betriebsanlagen der Bahn (§ 1 Abs. 4 Buchst. a [X.]) verändert werden muss, hat danach gemäß § 5 Abs. 1 [X.] die Klägerin zu tragen.
Dies gilt auch, wenn
-
wie im Streitfall -
vorhandenes Bahngelände auf unmittelbar angrenzende Flurstücke ausgedehnt wird
und sich die [X.] und die neuen Grundstücke hernach aufgrund der tatsächlich-technischen Gegebenheiten als ein einheitliches Bahngelände darstellen. Zwar mag es in 15
-

11

-

diesen Fallgestaltungen bei einer sich an den äußeren Merkmalen orientieren-den, natürlichen
Betrachtungsweise
eher naheliegen,
von einer bloßen Ände-rung der bestehenden Kreuzung auszugehen, weil lediglich der vorhandene Kreuzungsbereich ausgedehnt wird. Diese Anschauung hat jedoch in den [X.]srichtlinien keinen Ausdruck gefunden, die in dem zwischen den [X.] in Bezug genomme-nen waren und daher rechtlich maßgeblich sind.

aa) Aus diesen Richtlinien ergibt sich, dass die Änderung einer Kreuzung (§§ 8-10 [X.]) nur dann vorliegt, wenn die betreffenden Maßnahmen auf dem Grundstück stattfinden, über das der jeweilige [X.] wurde. Die Regelungen der [X.] beziehen sich
allein auf das jeweilige [X.] und den diesbezüglich geschlossenen [X.]
(so auch für die im Wesentlichen gleich lautenden Stromkreuzungsrichtli-nien aus dem Jahr 1956 [X.]sbeschluss vom 29. Januar 2004 aaO). Sie se-hen hingegen nicht vor, dass der Anwendungsbereich ihrer Bestimmungen über die Änderung von Kreuzungen auf Grundstücke ausgedehnt werden soll, für die ein [X.] noch nicht besteht. So bestimmt § 3 Abs. 1 [X.], dass über jede Kreuzung zwischen der [X.] und dem Wasserversorgungsunter-nehmen ein Vertrag geschlossen wird.
Das unter
Bezugnahme auf die Richtli-nien abgefasste Formular des zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien
geschlossenen
[X.]s
aus dem Jahr 1970 sieht
dementsprechend
die Nutzung eines bestimmten, katastermäßig bezeichneten Grundstücks
vor. Auch aus § 8 Abs. 2
Satz 2 [X.] ergibt
sich im Zusammenhang mit § 3 Abs.
1 [X.], dass sich die [X.] und damit die -richtlinien je-weils auf konkrete Grundstücke beziehen,
die (aktuell) [X.] sind. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] sind wesentliche Änderungen einer Kreuzung nach Lage, Art oder Ausführung (Satz 1) durch "Nachträge zum [X.]"
16
-

12

-

festzuhalten. Gemäß § 3 Abs. 1 [X.] soll für jede Kreuzung ein eigener [X.] geschlossen werden, der auf ein bestimmtes Grundstück bezogen ist. Wenn § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] auch bei wesentlichen Änderungen der [X.] nur Nachträge zum (bestehenden) [X.] vorschreibt, ist [X.] zu schließen, dass sich
diese Bestimmung nur auf Änderungen bezieht, die das bisherige, vertragsgegenständliche
[X.] betreffen. Die Grundstücksbezogenheit der Regelungen der Wasserleitungskreuzungsrichtli-nien
ergibt sich auch aus § 4 [X.]. Dessen Absatz 1 regelt den Ausschluss einer Dienstbarkeit, wenn die Klägerin beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin Eigentümerin des [X.]s ist. Für den Fall, dass die [X.] das Ei-gentum an einem für die Wasserleitung "in Anspruch genommenen [X.]"
einem Dritten überträgt, ist zugunsten des [X.] eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu bestellen
(Absatz 2). Auch dies belegt, dass die [X.] und damit der in ihnen verwen-dete Kreuzungsbegriff grundstücksbezogen sind. Ein weiteres Indiz dafür,
dass
die Richtlinien Geltung
lediglich für das Grundstück beanspruchen, auf das sich der jeweilige [X.] bezieht, ist,
dass Absatz 3 des
§ 1 [X.], der den Geltungsbereich des Regelwerks bestimmt,
"[X.]"
als [X.] definiert, an denen der [X.] das Eigentum oder ein Nutzungsrecht "zu-steht". Die Verwendung des Präsens deutet ebenfalls darauf hin, dass die [X.] nicht für Grundstücke gelten sollen, an denen Rechte der Klägerin beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin erst künftig erworben werden.

Gestützt werden die vorstehenden Erwägungen durch folgende Überle-gung:
Das [X.] eines Wasserversorgungsunternehmens an dem Grundstück eines Dritten richtet sich nach dem mit diesem bestehenden Rechtsverhältnis. Erwirbt die Klägerin das Eigentum oder ein Nutzungsrecht an einem solchen
Grundstück, kann
sie
an die Bedingungen dieses Verhältnisses
17
-

13

-

gebunden sein. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn das [X.] durch eine Grunddienstbarkeit gesichert ist
oder der (vormalige) Eigentümer
die Klä-gerin verpflichtet, in das bisherige [X.]sverhältnis einzutreten (siehe hierzu für den umgekehrten Fall, dass die Klägerin das Eigentum an einem Grundstück auf einen Dritten überträgt, § 4 Abs. 2 [X.]). Diese
bei Erwerb des Eigentums oder eines Nutzungsrechts an einem Grundstück durch die Klä-gerin naheliegende Konstellation steht einer Auslegung der Wasserleitungs-kreuzungsrichtlinien
entgegen, nach der diese auch ohne gesondert zu schlie-ßenden [X.] für das neue Grundstück Geltung beanspruchen. Dem tragen im Übrigen die Gas-
und Wasserleitungskreuzungsrichtlinien
aus den Jahren 1980 und 2000 in ihrem jeweiligen §
3 Abs. 4 mittlerweile ausdrück-lich Rechnung. Dort ist bestimmt, dass bei Erwerb eines von einer Versor-gungsleitung gekreuzten Grundstücks
durch die Klägerin
das mit dem früheren
Eigentümer bestehende Rechtsverhältnis durch einen [X.] nach den Richtlinien zu ersetzen, mithin eine Rechtsänderung herbeizuführen sei. Diese Regelung verdeutlicht, dass die [X.] für neue Bahn-grundstücke erst gelten können, wenn ein entsprechender [X.] geschlossen wurde.

Ist hiernach der Anwendungsbereich der Wasserleitungskreuzungsricht-linien
auf das Grundstück beschränkt, für das der jeweilige [X.] besteht, ist auch
der Kreuzungsbegriff der Richtlinien auf dieses Flurstück be-zogen zu verstehen.
Dann kann die
Änderung einer Kreuzung im Sinne des § 9 Abs. 2 [X.] nur vorliegen, wenn sie auf
dem Grundstück stattfindet, für das der jeweilige [X.] geschlossen ist.

bb) Diese aus den
Regelungszusammenhängen abgeleitete
Würdigung wird durch die Einbeziehung des objektiven Interesses der Parteien an klaren, 18
19
-

14

-

in der Praxis möglichst eindeutig zu handhabenden Bestimmungen gestützt. Die von der Klägerin favorisierte Auslegung, dass die "Änderung"
einer [X.]
auch dann vorliegt, wenn Bahnanlagen, die von einer [X.] gekreuzt werden, auf andere, ebenfalls von dieser Leitung gekreuzte [X.]e ausgedehnt werden, würde zu erheblichen, Unklarheiten stiftenden Ab-grenzungsschwierigkeiten führen. So mag in der vorliegenden Fallgestaltung, dass das Betriebsgelände der Bahn auf unmittelbar angrenzende Grundstücke erstreckt wird, bei einer natürlich-technischen Betrachtung der Begriff der "[X.]"
einer Kreuzung noch ohne Schwierigkeiten
als erfüllt anzusehen sein. Ebenso eindeutig dürfte demgegenüber die "Herstellung"
einer neuen Kreuzung vorliegen, wenn der neue Kreuzungspunkt in größerer Entfernung zu dem bis-herigen liegt. Ab wann jedoch die Distanz zwischen diesen beiden Punkten ge-ring genug ist, um nur noch von einer "Änderung"
auszugehen, ist kaum an-hand objektiver
Kriterien zu bestimmen. Es wären überdies neben der räumli-chen Entfernung
weitere, jeweils von den besonderen Umständen des Einzel-falls abhängige Gesichtspunkte heranzuziehen und zu gewichten (z.B. [X.] der zwischen den Bahnanlagen liegenden Grundstücke, [X.] an den
zwischenliegenden Grundstücke, Vorhandensein oder Fehlen natürli-cher
Merkmale mit trennendem oder verbindendem Charakter, den Gesamtzu-sammenhang
unterbrechende Bauwerke [z.B. [X.]n oder Brücken], bei [X.] Entfernung der Gabelung von den Kreuzungspunkten; siehe hierzu auch sogleich Buchstabe ee), die die Vorhersehbarkeit des Ergebnisses der Würdigung zusätzlich beeinträchtigen würden. Diese [X.] werden durch die Auslegung, nach der sich die Begriffe der Herstellung und der Änderung einer Kreuzung nur auf das im jeweiligen [X.] bestimm-te Grundstück beziehen, weitgehend vermieden.

-

15

-

cc)
Der [X.] sieht sich
in seiner Auslegung
dadurch bestätigt, dass
Nummer 4 Abs. 1 der zum 1. April 2012 in [X.] getretenen Gas-
und Wasser-leitungskreuzungsrichtlinien
(G[X.] 2012) hiermit übereinstimmende Regelun-gen enthält. Darin ist nunmehr ausdrücklich definiert, dass eine Kreuzung nicht nur hergestellt wird, wenn auf einem Grundstück der Klägerin eine Gas-
oder Wasserleitung neu verlegt wird, sondern auch, "wenn die [X.] ein Grundstück erwirbt, in dem sich eine "
(Satz 2). Dafür, dass mit dieser
Bestimmung
die Rechtslage gegenüber den zuvor geltenden [X.] geändert werden sollte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Vielmehr hat die Beklagte -
von der Klägerin unwidersprochen -
ausgeführt, die Regelungen dienten nur der Klarstellung.

dd) Schließlich wird die Auffassung des [X.]s im vorliegenden Sach-verhalt zusätzlich durch Nummer 2 Satz 2 der Rahmenvereinbarung aus dem [X.] gestützt. Danach sollen die Regelungen der [X.] für die Anpassung der Leitungen
der [X.] bei den "bestehenden"
[X.] mit "vorhandenen"
Anlagen der Klägerin gelten. Auch diese Fassung, die die Geltung der [X.] und damit der [X.] nur für die "bestehenden"
Kreuzungen und "vorhandenen"
Einrichtungen
vorschreibt, deutet darauf hin, dass die entsprechenden Regelungen nicht auf
die von der Klägerin auf den Grundstücken 2047 und 2052 neu zu errichtenden Gleisanla-gen Anwendung finden
sollten.

Soweit die Prozessbevollmächtigte der [X.] in der münd-lichen Verhandlung des [X.]s geltend gemacht hat, der Rahmenvereinbarung habe ein hiervon abweichender übereinstimmender Wille der Parteien zugrunde gelegen, konnte sie entsprechenden Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen nicht aufzeigen.
20
21
22
-

16

-

ee) Die Auslegung des [X.]s wird durch das Urteil des Bundesverwal-tungsgerichts vom 11. Dezember 1981 ([X.] 407.2
[X.] Nr. 8) zur Ausle-gung der Begriffe "Herstellung einer neuen Kreuzung"
(§ 11 [X.]) und "Ände-rung einer (vorhandenen) Kreuzung"
(§ 3 [X.]) nach dem [X.] nicht in Frage gestellt.

Zwar hat das [X.] in jener Entscheidung ange-nommen, es stelle lediglich die Änderung einer bestehenden Kreuzung zwi-schen einer Bahnlinie und einer [X.] dar, wenn Bahngelände durch die Anla-ge zusätzlicher Gleise verbreitert wird.
Ein Verkehrsweg, der durch seine reale Existenz in irgendeiner Weise bereits angelegt worden sei, sei nicht mehr "neu"
im Sinne des § 2 Abs. 3 [X.]
(aaO S. 8).
Es werde durch die Erweiterung der
Gleisanlagen
kein neuer Verkehrsweg angelegt, wenn nicht trennende Merkma-le (z.B. größere Abstandsflächen, trennende Gehölze oder Wasserflächen) das Bild eines einheitlichen Verkehrswegs ausschlössen
(aaO S. 11). In diesem Fall stelle die Verbreiterung des Gleiskörpers lediglich die "Änderung"
einer [X.] dar.

Die für diese Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte treffen auf die hier maßgeblichen Wasserleitungskreuzungsrichtlinien
nicht zu. Der Kreuzungsbegriff nach diesen Richtlinien ist aus
den vorstehenden Gründen grundstücksbezogen. Demgegenüber bestimmt § 2 Abs. 3 [X.], dass eine Kreuzung neu ist, wenn einer der beiden oder beide Verkehrswege neu ange-legt werden. Damit regelt das Eisenbahnkreuzungsgesetz die Herstellung -
und dementsprechend auch die Änderung -
einer Kreuzung ohne Anknüpfung an das Grundstück, auf dem die Bahnlinie und die [X.] zusammentreffen. [X.] liegt den Kostenregelungen der §§ 11-15 [X.] die pauschalierende Be-23
24
25
-

17

-

trachtung zugrunde, dass die Neuanlage einer Kreuzung kostenmäßig dem [X.] zur Last fällt, während sämtliche später entstehenden Kosten
-
un-abhängig davon, wer sie veranlasst -
geteilt werden (BVerwG
aaO S. 10; BVerwGE 28, 263, 266). Diese
Regelung, bei der allgemeine [X.], die eine stärkere Differenzierung indizieren könnten, hintan gestellt werden,
trägt dem Umstand Rechnung, dass der [X.] zwischen den beteiligten (seinerzeit einschließlich der [X.] auch [X.] noch sämtlich) öffentlichen Haushalten nicht in allen Einzelheiten "gerecht"
sein muss, sondern -
insbesondere auch zur Vermeidung eines größeren [X.] -
in gröberer Weise geregelt sein darf (BVerwG [X.] aaO). Demgegenüber
richtet sich die Kostenlast in §§ 9, 10
[X.] auch bei
Änderungen der Kreuzung grundsätzlich
nach dem [X.]. Der die Änderung verursachende Kreuzungsbeteiligte hat die Folgekosten des an-deren Kreuzungsbeteiligten in den Fällen des § 10 Abs. 1 [X.] vollständig und in denen des § 9 Abs. 2 [X.] zur Hälfte zu tragen. Damit enthalten die [X.] im Gegensatz zum Eisenbahnkreuzungsgesetz eine diffe-renziertere Kostenregelung bei Kreuzungsänderungen. Da die vom [X.] zu diesem Gesetz vorgenommene Unterscheidung
der "Herstellung"
von der "Änderung"
einer Kreuzung mit der dort enthaltenen pau-schalierenden Kostenregelung begründet wurde
(aaO), ist diese
-
ebenfalls auf einer vergröbernden Betrachtung beruhende -
Abgrenzung nicht auf die [X.]skreuzungsrichtlinien
übertragbar.

2.
Unbeschadet dessen
vermag der [X.]
der Auffassung des Berufungs-gerichts
nicht beizutreten, es liege auch
hinsichtlich der Flurstücke 2047 und 2052 nur eine Änderung der bestehenden Kreuzung im Sinne des § 9 Abs. 2 [X.] vor, weil die Klägerin an diesen Grundstücken bereits vor Abschluss der Rahmenvereinbarung und der Durchführung der Baumaßnahmen
ein nach 26
-

18

-

außen in Erscheinung getretenes und dokumentiertes Nutzungsrecht gehabt habe. Diese zwischen der
Überlassung der Grundstücke an die Klägerin durch die Stadt [X.]

, der
Rahmenvereinbarung
und der
Vornahme der Gleiserweite-rungen unterscheidende
Betrachtungsweise wird nicht dem Umstand gerecht, dass alle drei
Vorgänge
-
wovon mangels entgegen stehender Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren auszugehen ist (siehe jedoch so-gleich Nummer
3)
-
in Ausführung der Planfeststellungsbeschlüsse
aus den Jahren 1996 und 1998 erfolgten. Der Erwerb des Nutzungsrechts durch die Klägerin fand statt, um
ihr
die planfestgestellten
Baumaßnahmen zu ermögli-chen. Alle
Abschnitte der Planverwirklichung
stellen
daher unselbständige Teil-akte eines einheitlichen Vorgangs dar, so dass eine zusammenfassende Be-trachtung geboten ist (vgl. zur notwendigen Gesamtbetrachtung des [X.] an einem [X.]ngrundstück auf ein Bergbauunternehmen, der Entwidmung und dem Verlust des [X.]s eines Telekommunikationsun-ternehmens [X.]surteil vom 23. März 2006 -
III ZR 141/05, [X.]Z 167, 1 Rn.
23 ff).
In rechtlicher Hinsicht sind
deshalb der Erwerb des Nutzungsrechts der Klägerin an den Flurstücken 2047 und 2052, die Rahmenvereinbarung
so-wie die Ausführung der Gleiserweiterung, die die Verlegung der Leitung der [X.]n notwendig machte, ungeachtet der chronologischen Abläufe als zu-sammengehörend anzusehen.
Der Notwendigkeit einer solchen einheitlichen Betrachtung trägt im Übrigen jetzt Nummer 4
Satz 5 und 6 G[X.] 2012 Rech-nung, wonach auch dann von der Neuerrichtung einer Kreuzung -
und nicht nur von der
Änderung einer bestehenden
-
auf [X.] auszugehen ist,
wenn [X.] auf Grundstücken
der Klägerin
erweitert werden, die
sie
zu diesem Zweck erworben hat.

3.
a) Nach den vorstehend entwickelten Kriterien ist eine nach den be-troffenen Grundstücken differenzierende
Beurteilung der Kostenlast
für die [X.]
-

19

-

passung der Leitungen der [X.] vorzunehmen. Hinsichtlich der
Maßnah-men auf dem bereits vor der Gleiserweiterung mit Bahnanlagen genutzten [X.] 2050 liegt nach den bisher getroffenen Feststellungen lediglich die Ände-rung einer bestehenden Kreuzung vor, mit der Folge, dass die insoweit für die Verlegung der Wasserleitung angefallenen Kosten von den Parteien gemäß § 9 Abs. 2 [X.] je zur Hälfte zu tragen sind. Vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen unter Buchstabe b stellen
sich
hingegen der Erwerb des Nut-zungsrechts durch die Klägerin an den Flurstücken 2047 und 2052 sowie
die Ausdehnung
der Gleisanlagen auf diese Grundstücke als die
Herstellung neuer Kreuzungen
dar, so dass die Klägerin nach Ziffer
2 Satz 1 der [X.] die Aufwendungen für die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Anlagen der [X.] vollständig zu übernehmen hat. Das [X.] wird deshalb die noch im Streit stehenden Kosten den
einzelnen [X.] zuzuordnen haben (siehe hierzu Schriftsatz der Klägerin vom 10. Okto-ber 2011 und Anlagen [X.], 27 einerseits und Schriftsatz der [X.] vom 9.
Dezember 2011 andererseits).

b) Etwas anderes würde allerdings gelten, wenn
sich, wie die Klägerin behauptet, die Beklagte jedoch bestreitet, auf dem Flurstück 2047 bereits un-abhängig von den [X.] von
1996 und 1998 [X.] befanden. Das Berufungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, Feststellungen hierzu für entbehrlich gehalten. Die Behauptung der Klägerin ist hingegen (potentiell)
entscheidungserheblich.
Sollte
die Klägerin beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin
schon vor den Planungen, die zur Erweiterung der Gleise geführt haben, ein Nutzungsrecht an dem Grundstück gehabt haben,
würde sich die Last, die dort angefallenen Kosten für die Anpas-sung der Leitung der [X.] zu tragen, nach den bezüglich
dieses [X.]s bestehenden
Rechtsverhältnissen
zwischen den Parteien untereinander 28
-

20

-

oder demjenigen zwischen den Parteien und der Stadt [X.]

als [X.] richten. Zu dem Inhalt dieser
Rechtsverhältnisse
wären Parteivor-trag und Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich.

4.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht
Gelegenheit, sich [X.] mit den [X.] der Revision gegen seine Ausführungen zur Hilfs-aufrechnung zu befassen. Der [X.] hat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veranlassung, hierauf
einzugehen, da der Rechtsstreit bereits wegen der Klageforderung im Hinblick auf die [X.] tatsächlichen [X.] nicht zur Entscheidung reif ist.

Schlick
[X.]
[X.]

[X.]

Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.05.2012 -
7 O 382/10 -

O[X.], Entscheidung vom 27.02.2013 -
17 U 39/12 -

29

Meta

III ZR 94/13

23.01.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2014, Az. III ZR 94/13 (REWIS RS 2014, 8413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8413

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZR 94/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.