Bundessozialgericht, Urteil vom 02.04.2014, Az. B 6 KA 19/13 R

6. Senat | REWIS RS 2014, 6618

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Übermittlung der Arzt- bzw Zahnarztnummern in unverschlüsselter Form - keine Berechtigung der Partner der Bundesmantelverträge zur Abweichung von dieser Übermittlungsform


Leitsatz

1. Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen haben den Krankenkassen die (Zahn-)Arztnummer in unverschlüsselter Form zu übermitteln.

2. Die Partner der Bundesmantelverträge sind nicht berechtigt, hiervon abweichend eine lediglich verschlüsselte Übermittlung der Zahnarztnummer zu vereinbaren.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des [X.] vom 17. Oktober 2012 sowie des [X.] vom 7. Juli 2009 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem Quartal IV/2006 fortlaufend die [X.] nach § 295 Abs 2 SGB V für den Zahnarzt Dr. S einschließlich der unverschlüsselten [X.] maschinenlesbar zu übermitteln.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Tatbestand

1

[X.] steht die unverschlüsselte Übermittlung von [X.] - insbesondere der [X.] - für den als Zahnarzt an der vertragszahnärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten [X.] ([X.]) teilnehmenden Beigeladenen Dr. S ab dem Quartal IV/2006.

2

Mit Schreiben vom 30.8.2006 forderte die klagende [X.]rankenkasse die Beklagte auf, ua für den Beigeladenen unverschlüsselte Daten zu übermitteln. Nachdem die Beklagte die Übermittlung der Daten in der begehrten Form unter Hinweis auf das Fehlen einer einzelfallbezogenen Begründung abgelehnt hatte, erhob die [X.]lägerin erfolglos [X.]lage (Urteil des [X.]); auch ihre Berufung ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des [X.] vom 17.10.2012).

3

Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, die als allgemeine Leistungsklage zulässige [X.]lage sei unbegründet, da die [X.]lägerin mangels Rechtsgrundlage keinen Anspruch auf Übermittlung der in § 295 Abs 2 [X.] genannten Daten mit unverschlüsselter [X.] habe. § 295 Abs 2 [X.] werde durch Verträge auf [X.] ergänzt; diesen bundesmantelvertraglichen Vorgaben entspreche die Übermittlung der verschlüsselten [X.]. Bis zur Entscheidung des [X.] ([X.]) vom 30.1.2008 habe die Vereinbarung der Vertragspartner gegolten, dass die [X.]n in verschlüsselter Form übermittelt würden. In der Entscheidung des [X.] sei dies unter § 2 Abs 1 [X.] ausdrücklich festgelegt worden; Anhaltspunkte dafür, dass das [X.] dabei seinen Gestaltungsspielraum überschritten habe, seien nicht erkennbar. Auch in dem ab 1.7.2010 geltenden Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ([X.]) sei geregelt, dass die [X.] verschlüsselt an die [X.]rankenkassen zu übermitteln sei. Ein Anspruch auf unverschlüsselte Übermittlung ergebe sich auch nicht unmittelbar aus § 295 Abs 2 [X.]. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 293 Abs 4 [X.] ausdrücklich die unverschlüsselte [X.] genannt habe, ergebe sich im Umkehrschluss, dass er in § 295 Abs 2 [X.] nicht geregelt habe, ob die Arztnummer verschlüsselt oder unverschlüsselt übermittelt werden solle. Die Entscheidung hierüber und damit die Regelungskompetenz über die nähere Ausgestaltung der Übermittlungspflichten habe er in § 295 Abs 3 [X.] vielmehr den Spitzenorganisationen auf [X.] überlassen. Da die Auslegungsproblematik seit Jahren bekannt und durch den Gesetzgeber keine [X.]larstellung erfolgt sei, sei der Senat der Auffassung, dass § 295 Abs 2 [X.] nicht zwingend die unverschlüsselte Übermittlung der [X.] fordere.

4

Mit ihrer Revision rügt die [X.]lägerin die Verletzung von Bundesrecht. Bereits der Wortlaut des § 295 Abs 2 [X.] spreche für eine Verpflichtung zur Übermittlung der unverschlüsselten [X.], weil dort eine Einschränkung im Sinne einer verschlüsselten Datenübermittlung nicht vorgesehen sei. Die Definition des Begriffs der "Arzt- oder [X.]" finde sich in § 293 Abs 4 Satz 2 [X.] [X.], wonach darunter die unverschlüsselte Nummer zu verstehen sei. § 293 [X.] gebe als Befugnisnorm den Rahmen der zu speichernden Daten vor; dieser Rahmen sei auch auf die Übermittlung anzuwenden. Für eine Verpflichtung zur unverschlüsselten Übermittlung spreche auch der Gesetzeszweck. Danach sei die Arztnummer erforderlich, um die in § 106 und § 106a [X.] vorgesehenen Prüfungen zu ermöglichen. Die Aufgabenerfüllung aus § 106a Abs 3 [X.] setze zwingend voraus, dass die Daten den [X.]rankenkassen unverschlüsselt vorlägen. Bestimmte Prüfungen nach § 106a Abs 3 [X.], wie etwa die Prüfung der Leistungspflicht der [X.]rankenkasse vor dem Hintergrund des § 137 Abs 4 [Satz 3] [X.], seien durch eine jeweils fallbezogene Verschlüsselung der [X.], wie sie von der [X.] vorgenommen werde, überhaupt nicht durchführbar.

5

Der Gesetzgeber habe es nicht den Vertragspartnern auf [X.] überlassen, die Form der Datenlieferung in Verträgen nach § 295 Abs 3 [X.] zu regeln. Soweit in § 295 Abs 3 Nr 4 [X.] die Rede sei von Form, Frist und Umfang der Weiterleitung der "Abrechnungsunterlagen", seien damit die - früher ausschließlich in Papierform gelieferten - Unterlagen zur Abrechnung gemeint, die unmittelbar einen Bezug auf die Behandlung der Versicherten hätten. Die Vertragskompetenz erstrecke sich auf die Pflicht zur Weiterleitung der - vollständigen - Daten nach § 295 Abs 2 [X.] und der als Belege noch für erforderlich gehaltenen Abrechnungsunterlagen nach § 295 Abs 3 [X.] [X.]. Die abweichende Festlegung des [X.] missachte die [X.] des § 295 Abs 3 [X.] und verstoße gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 295 Abs 2 [X.]. Die Pflicht der [X.](Z)[X.] zur arztbezogenen Übermittlung der Daten an die [X.]rankenkassen impliziere, dass der ([X.] für die [X.]rankenkassen identifizierbar sein müsse. Der Gesetzgeber habe in der Gesetzesbegründung zudem zum Ausdruck gebracht, dass die in § 295 Abs 2 [X.] bis 8 [X.] aufgeführten Daten für die Prüfung der [X.]rankenkassen nach § 106a Abs 3 [X.] erforderlich seien. Seit dem Quartal I/2008 verschlüssele die Beklagte die [X.] nicht mehr quartalsweise, sondern fallweise, sodass sie - die [X.]lägerin - dann, wenn ein Versicherter in einem Quartal bei zwei Zahnärzten in Behandlung gewesen sei, zwei Abrechnungsfälle mit unterschiedlich verschlüsselter [X.] geliefert bekomme.

6

Die [X.]lägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen [X.] vom 17.10.2012 sowie das Urteil des [X.] vom 7.7.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die [X.]lägerin die [X.] nach § 295 Abs 2 [X.] vollständig, inklusive der [X.], unverschlüsselt für den Zahnarzt Dr. S, ab dem [X.]/2006 fortlaufend maschinenlesbar zu übermitteln.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Die Leistungsklage sei unzulässig, da die [X.]lägerin letztlich hinsichtlich der Entscheidungen des [X.] eine Normenkontrolle und hinsichtlich des [X.] eine Feststellung anstrebe, dass dieser rechtwidrig sei. Auch im Übrigen bedürfe es keiner Leistungsklage, weil es der [X.]lägerin nach den maßgeblichen vertraglichen Bestimmungen freistehe, die Übermittlung der begehrten Daten zu beantragen. Unabhängig davon habe die [X.]lägerin keinen Anspruch auf Übermittlung der unverschlüsselten [X.]. Sie übersehe, dass die [X.] gemäß § 295 Abs 3 [X.] das Nähere über die Erfüllung der Pflichten der [X.](Z)[X.] nach § 295 Abs 2 [X.], insbesondere auch über Form und Umfang der Weiterleitung der [X.] an die [X.]rankenkassen zu vereinbaren hätten. In der entsprechenden Entscheidung des [X.] bzw dem nachfolgenden [X.] sei durchgängig geregelt, dass die [X.] verschlüsselt zu übermitteln sei. Dies stelle eine vertraglich zulässige Vereinbarung über "das Nähere" im Sinne des § 295 Abs 3 [X.] dar.

9

Weder in § 293 Abs 4 Satz 2 [X.] [X.] noch in § 295 Abs 2 [X.] sei eine Legaldefinition des Begriffes "Arzt- oder [X.]" enthalten. Vielmehr werde aus der Differenzierung in § 293 Abs 4 Satz 2 [X.] [X.], wonach die Arzt- oder [X.] explizit unverschlüsselt anzugeben sei, erkennbar, dass der Gesetzgeber in § 295 Abs 2 [X.] die Frage der Verschlüsselung nicht geregelt, sondern dies in die Vertragskompetenz der Selbstverwaltung gestellt habe. Ein Anhalt für eine Übermittlung der [X.] in unverschlüsselter Weise ergebe sich weder aus der historischen Entwicklung der Vorschriften noch aus der Gesetzesbegründung. Der Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Arzt- oder [X.] nach § 293 Abs 4 so zu gestalten sei, dass sie ohne zusätzliche Daten über den Arzt oder Zahnarzt nicht einem bestimmten Arzt oder Zahnarzt zugeordnet werden könne, sei vielmehr ein klarer Beleg dafür, dass der Gesetzgeber in § 295 Abs 2 [X.] eine Verschlüsselung der Arzt- oder [X.] habe zulassen wollen, und dass das Fehlen des Zusatzes "unverschlüsselt" in § 295 Abs 2 [X.] nicht auf einem Redaktionsversehen beruhe. Der Gesetzgeber respektiere insoweit den vom [X.] festgestellten Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung der Zahnärzte und den Grundsatz der sparsamen Datenverwendung. Dass im Bereich der Vertragsärzte von der Ermächtigung in anderem Sinne Gebrauch gemacht worden sei, sei unbeachtlich.

Es sei zwischen der Abrechnung (zahn)ärztlicher Leistungen und der [X.] zu unterscheiden. Der Regelungsgehalt des § 295 Abs 2 [X.] betreffe die Abrechnung der Vergütung, nicht jedoch die Überprüfung der Abrechnung. Die [X.] sei abschließend in § 106a Abs 3 [X.] geregelt. Die dort aufgeführten Gegenstände der Prüfung bezögen sich nicht auf einen individuell zu bestimmenden ([X.], sondern auf die Abrechnung an sich. Derartige Plausibilitätsprüfungen könnten von den [X.]rankenkassen durchgeführt werden, ohne dass ihnen die konkrete Person des behandelnden Zahnarztes bekannt sei, da sich diese gerade nicht auf Personen, sondern auf die konkret für die Behandlung eines Versicherten abgerechneten Leistungen bzw die Zahl der in Anspruch genommenen Vertragszahnärzte beziehe. Eine Individualisierung des ([X.]es sei erst im Zusammenhang mit der Ahndung von Verstößen gemäß § 106a Abs 3 Satz 2 [X.] erforderlich. Die [X.]lägerin habe nicht substantiiert und schlüssig dargelegt, in welcher Weise die Aufgabenwahrnehmung der [X.]rankenkassen bei der [X.] durch die Verschlüsselung der ([X.]nummer verhindert oder behindert würde. Eine reine Arbeitserleichterung bei den [X.]rankenkassen sei kein ausreichender Grund dafür, den Grundsatz der sparsamen Datenverwendung zu beeinträchtigen. Die bisherige Handhabung sei ein beredter Beleg dafür, dass die Mitteilung der unverschlüsselten [X.] zum Zwecke der Leistungsabrechnung nicht erforderlich sei. Daran hätten auch die [X.]assenzahnärztliche Bundesvereinigung ([X.]ZÄBV) wie auch der Spitzenverband Bund der [X.]rankenkassen nichts ändern wollen.

Der Beigeladene hat weder einen Antrag gestellt noch sich geäußert.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]lägerin ist begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die beklagte [X.] verpflichtet, der klagenden [X.]rankenkasse die unverschlüsselten [X.] des zu 1. beigeladenen Zahnarztes Dr. S - ab dem Quartal IV/2006 fortlaufend - zu übermitteln.

1. Der Senat entscheidet in der sich aus § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] iVm § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 [X.] ergebenden Besetzung mit [X.] aus den [X.]reisen der [X.]rankenkassen bzw der Vertragsärzte (sogenannte paritätische Besetzung), weil es sich bei dem Streit über die unverschlüsselte Übermittlung von [X.] um eine Angelegenheit des [X.] handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beurteilt sich die Frage, ob eine Streitigkeit eine Angelegenheit des Vertrags(zahn)[X.] iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] oder eine Angelegenheit der Vertrags(zahn)ärzte iS des Satzes 2 dieser Vorschrift darstellt, zwar im Regelfall danach, ob nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften die Verwaltungsstelle, die über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat, mit Vertretern von [X.]rankenkassen und Vertrags(zahn)ärzten oder nur mit Vertrags(zahn)ärzten besetzt ist (stRspr des BSG: vgl [X.], 256, 257 f = [X.] 3-2500 § 92 [X.]; [X.], 135 = [X.] 3-2500 § 95 [X.]; zuletzt Urteil vom 30.10.2013, [X.] [X.]/12 R Rd[X.]3 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] 4-2500 § 81 [X.] vorgesehen). Dieses Abgrenzungskriterium führt hier jedoch nicht weiter. Es betrifft nur Streitverhältnisse zwischen einem Vertrags(zahn)arzt und einer Verwaltungsinstitution und ist nur dann anwendbar, wenn eine Verwaltungsentscheidung vorliegt oder erstrebt wird (BSG [X.] 3-5555 § 10 [X.]; BSG [X.] 4-2500 § 87 [X.] RdNr 4). Fehlt es hieran oder ist nicht das Rechtsverhältnis zu einem Vertrags(zahn)arzt betroffen, sondern - wie hier - ein Rechtsverhältnis der Institutionen zueinander, dann kommt es darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch nur die Angelegenheiten der Vertrags(zahn)ärzte oder die Außenrechtsbeziehungen der [X.](Z)[X.] zu den [X.]rankenkassen betrifft (BSG [X.] 3-5555 § 10 [X.]; BSG [X.] 4-2500 § 87 [X.] RdNr 4; vgl auch BSG [X.] 3-2500 § 274 [X.]). Vorliegend stehen diese Außenrechtsbeziehungen in Frage, weil eine [X.]rankenkasse von einer [X.] die Übermittlung bestimmter Daten fordert; dementsprechend handelt es sich um eine Angelegenheit des Vertrags(zahn)[X.].

2. Die [X.]lage ist zulässig. Eine echte (reine) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 [X.] setzt voraus, dass ein Rechtsanspruch auf die Leistung geltend gemacht wird und ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen braucht ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 41 unter Hinweis auf [X.] 75, 262, 265 = [X.] 3-8560 § 26 [X.]). Diese Voraussetzungen liegen vor. Einer Leistungsklage steht insbesondere nicht der Einwand entgegen, dass die [X.]lägerin keine Leistung, sondern eine Normenkontrolle begehre. Der von der [X.]lägerin geltend gemachte Anspruch setzt die [X.]lärung der Frage voraus, ob sie Anspruch auf Übermittlung der unverschlüsselten [X.] hat. Ob § 295 Abs 2 [X.] die Übermittlung der unverschlüsselten [X.] vorgibt, ist damit keine Frage der Normenkontrolle, sondern der Rechtsanwendung. Auch in Bezug auf die bundesmantelvertraglichen Regelungen ist nur zu prüfen, ob sich hieraus dem Anspruch entgegenstehende Gesichtspunkte ergeben; dies beinhaltet zwangsläufig die inzidente Prüfung, ob die untergesetzlichen Normen höherrangigem Recht entsprechen.

Auch ein Rechtsschutzinteresse der [X.]lägerin ist gegeben; ein solches wäre lediglich dann zu verneinen, wenn angesichts der besonderen Umstände des Falles die [X.]lageerhebung deshalb nicht erforderlich ist, weil die [X.]lägerin ihre Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die [X.]lage aus anderen Gründen unnütz ist ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, Vor § 51 Rd[X.]6a). Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Einwand der [X.]n, dass es einer Leistungsklage schon deswegen nicht bedürfe, weil es der [X.]lägerin nach den bundesmantelvertraglichen Regelungen freistehe, die Übermittlung der begehrten Daten zu beantragen, geht fehl. Denn nach den vertraglichen Bestimmungen erfolgt eine Übermittlung der unverschlüsselten [X.] nur in Einzelfällen und nur auf Anforderung "unter Angabe des Verwendungszwecks in Form von Begründungsnummern" (vgl jeweils § 9 Abs 2 des [X.] in der vom [X.] festgesetzten Fassung bzw [X.]). Die Voraussetzungen der Begründungsnummer 601 ("Verdacht auf Fehlabrechnung/Vertragsverletzung durch Vertragszahnärzte") sind (nur) dann erfüllt, "wenn in begründeten Fällen seitens der [X.]rankenkasse konkrete Anhaltspunkte für Fehlabrechnungen oder Vertragsverletzungen aufgezeigt werden" (vgl jeweils § 9 Abs 4 [X.]O). Woraus sich derartige konkrete Anhaltspunkte - wenn nicht aus den einem Zahnarzt zuzuordnenden Abrechnungsunterlagen selbst - ergeben sollen, ist nicht erkennbar.

3. Die Revision ist begründet. Die [X.] ist gesetzlich verpflichtet, der [X.]lägerin die den Beigeladenen betreffenden Daten unter Angabe der unverschlüsselten [X.] zu übermitteln (a.). Die dem entgegenstehenden bundesmantelvertraglichen Regelungen sind unbeachtlich, weil sie nicht mit höherrangigem Recht im Einklang stehen (b.).

a. Anspruchsgrundlage für die von der [X.]lägerin begehrte Datenübermittlung ist § 295 Abs 2 Satz 1 [X.]. Danach sind die [X.][X.] verpflichtet, den [X.]rankenkassen für die Abrechnung der Vergütung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern für jedes Quartal für jeden Behandlungsfall die dort aufgeführten Daten zu übermitteln; hierzu gehört auch die Arzt- oder [X.] ([X.] [X.]O). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat die Übermittlung der [X.] danach in unverschlüsselter Form zu erfolgen; eine Übermittlung in verschlüsselter Form ist weder vorgesehen noch zulässig. Dies ergibt sich - auch wenn die Wendung "unverschlüsselt" im Wortlaut des § 295 Abs 2 [X.] nicht erscheint - insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang der Norm ([X.].) sowie aus deren Zweck (bb.).

[X.]. Dass die [X.] in unverschlüsselter Form zu übermitteln ist, ergibt sich bereits aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen in § 295 Abs 2 [X.] und § 293 Abs 4 [X.].

(1) § 295 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] benennt als zu übermittelndes Datum die "Arzt- oder [X.]". Dass diese in unverschlüsselter Form zu übermitteln ist, ergibt sich aus § 293 Abs 4 [X.]. Dort ist ausdrücklich bestimmt, dass die von der [X.]assen(zahn)ärztlichen [X.] <[X.](Z)[X.]> zu führenden Verzeichnisse der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte bzw Zahnärzte ua die Angabe der "Arzt- oder [X.] (unverschlüsselt)" zu enthalten haben ([X.]O Satz 2 [X.]). § 293 Abs 4 [X.] stellt die "Grundnorm" dar, in welcher dieses Datum dem Grunde nach geregelt ist. Das Gesetz enthält nicht allein in den §§ 293, 295 [X.], sondern an vielfältiger Stelle Regelungen über eine die Arztnummer betreffende Datenerhebung bzw -übermittlung, so in § 268 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.], § 296 Abs 1 Satz 1 [X.], Abs 2 Satz 1 [X.] [X.], § 297 Abs 2 [X.] [X.], § 301 Abs 1 Satz 1 Nr 4 [X.], § 302 Abs 1 [X.] sowie in §§ 63f Abs 4 und § 67 Abs 6 [X.]. In keiner dieser Normen findet sich ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass die Daten verschlüsselt oder unverschlüsselt zu verarbeiten oder zu übermitteln sind. Wenn im Gesetz an anderer Stelle auf die "Arzt- oder [X.]" Bezug genommen wird, ist somit die Form gemeint, die in der Grundnorm bezeichnet wird, nämlich die unverschlüsselte. Etwas anderes kann im jeweiligen Sachzusammenhang bestimmt werden, ist in § 295 Abs 2 [X.] jedoch nicht bestimmt worden.

Der Senat teilt daher nicht den vom [X.] aus der alleinigen Erwähnung des Begriffes "unverschlüsselt" in § 293 Abs 4 Satz 2 [X.] [X.] gezogenen Umkehrschluss. Im Gegenteil stellt sich die in § 293 Abs 4 Satz 2 [X.] [X.] erfolgte Hervorhebung gerade als - für alle nachfolgenden Regelungen über die Arzt- und [X.] verbindliche - [X.]larstellung und nicht als Ausnahmeregelung dar.

(2) Die Annahme, dass seitens des Gesetzgebers eine unverschlüsselte Übermittlung der Arzt- bzw [X.] gewollt ist und die Regelung in § 293 Abs 4 Satz 2 [X.] [X.] gerade keine Ausnahme normieren, sondern mit dem dortigen Zusatz "unverschlüsselt" gerade die Regel noch einmal ausdrücklich hervorgehoben werden soll, bestätigt auch die Rechtsentwicklung:

Bereits der Regierungsentwurf des [X.] der gesetzlichen [X.]rankenversicherung ab dem [X.] (G[X.]V-Gesundheitsreformgesetz 2000 - G[X.]VRefG 2000, BT-Drucks 14/1245) sah im [X.] die Regelungen vor, die dann durch das nachfolgende Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen [X.]rankenversicherung ([X.]) vom 14.11.2003 ([X.] 2190) umgesetzt wurden. Insbesondere die dort vorgesehene Einfügung des § 293 Abs 4 [X.] sowie die vorgesehene Neufassung des § 295 Abs 2 [X.] (siehe hierzu BT-Drucks 14/1245 [X.], 35 unter Art 1 [X.]12 und [X.]15 Buchst c) entsprachen inhaltlich (in größeren Teilen auch nach ihrem Wortlaut) den Änderungen durch das spätere - parteiübergreifend vereinbarte - [X.]. Bemerkenswert ist, dass § 295 Abs 2 Halbsatz 1 [X.] in der Fassung des Entwurfs zum G[X.]VRefG 2000 ausdrücklich vorsah, dass die [X.](Z)[X.] den [X.]rankenkassen die Daten "unter Verwendung der unverschlüsselten Arztnummer nach § 293 Abs 4" zu übermitteln haben (vgl BT-Drucks 14/1245 [X.]), während § 293 Abs 4 [X.] in der Fassung dieses Entwurfs keinen derartigen Zusatz enthielt. Dass schon der Gesetzgeber des G[X.]VRefG 2000 eine ausdrückliche [X.]larstellung für geboten hielt, dass die ([X.] unverschlüsselt zu übermitteln ist, belegt der Gesichtspunkt, dass seinerzeit erheblicher Widerstand in der (Zahn-)Ärzteschaft gegen weitergehende Datenübermittlungen an die [X.]rankenkassen bestand (siehe hierzu [X.], NZS 1998, 115; vgl auch Ziermann, [X.] 2005, 385).

Zwar wurde der Entwurf des G[X.]VRefG 2000 im nachfolgenden Vermittlungsverfahren erheblich modifiziert: Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses übernahm zwar in § 293 Abs 4 die vorgesehene Regelung über die Einführung einer Arzt- bzw [X.], ließ allerdings § 295 Abs 2 [X.] aF - der eine fallbezogene, nicht versichertenbezogene Datenübermittlung vorschrieb - unverändert (vgl BT-Drucks 14/2369 S 22 f); diese Empfehlung wurde Gesetz (siehe [X.] <1999>, S 2645). Dass der Entwurf des G[X.]VRefG 2000 unmissverständlich vorsah, dass die unverschlüsselte Arztnummer zu übermitteln ist, ist jedoch - schon in Anbetracht der weitgehenden Identität der Regelungen - ein starkes Indiz dafür, dass auch der Gesetzgeber des nachfolgenden [X.] von einer Pflicht zur Übermittlung der unverschlüsselten Arztnummer ausging und die - ganz offensichtlich auch von ihm für erforderlich gehaltene - [X.]larstellung lediglich aus systematischen Gründen an anderer Stelle - nämlich bereits bei der die Einführung einer Arzt- bzw [X.] regelnden Norm - vorgenommen hat.

(3) Es ist auch kein sachlicher Grund dafür erkennbar, die Arztnummer zwar unverschlüsselt zu speichern, jedoch nur verschlüsselt zu übermitteln. Nach § 293 Abs 4 Satz 4 Halbsatz 1 [X.] ist die Arzt- und [X.] ohnehin so zu gestalten, dass sie ohne zusätzliche Daten über den Arzt oder Zahnarzt nicht einem bestimmten Arzt oder Zahnarzt zugeordnet werden kann. Dabei handelt es sich um eine Pseudonymisierung im Sinne des § 67 Abs 8a [X.] (vgl [X.]ranig in [X.]/[X.], [X.], Stand III/08, [X.] § 293 Rd[X.]7; Didong in jurisP[X.]-[X.], § 293 Rd[X.]2). [X.] ist nach der dortigen Legaldefinition das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein [X.]ennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren. Das [X.] dient dem Ziel effektiveren Systemdatenschutzes, da das missbräuchliche Bekanntwerden dieser Art von Daten durch unbefugte Dritte erschwert oder sogar völlig ausgeschlossen werden kann ([X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand III/02, [X.] § 67 Rd[X.]22a). Damit ist bereits gesetzlich vorgegeben, dass Angaben zum behandelnden ([X.] nur in pseudonymisierter - also "verschlüsselter" - Form gespeichert und übermittelt werden dürfen, und ebenso, wie diese Verschlüsselung zu erfolgen hat. Es erscheint fernliegend, dass der Gesetzgeber eine darüber hinausgehende, die Nutzung der übermittelten Daten für Zwecke der [X.] stark einschränkende Verschlüsselung - quasi die "Verschlüsselung der Pseudonymisierung" - auch nur für zulässig, geschweige denn für geboten erachtet hat. Dies gilt umso mehr, als die Regelung deutlich macht, dass der Gesetzgeber datenschutzrechtliche Belange sehr wohl im Blick gehabt hat.

bb. Für eine zwingend unverschlüsselte Übermittlung der [X.] spricht auch der Zweck der in § 295 Abs 2 [X.] geregelten Datenübermittlung.

(1) Anlass für die mit dem [X.] vorgenommenen Änderungen bei den Datengrundlagen war nach der Gesetzesbegründung (Fraktionsentwurf-[X.], BT-Drucks 15/1525 [X.] zu Art 1 [X.]63 b = § 293 Abs 4 [X.]), dass das nach bisherigem Recht von der [X.](Z)[X.] an die Spitzenverbände der [X.]rankenkassen übermittelte Arzt- bzw [X.] hinsichtlich Inhalt und Umfang nicht gewährleistet habe, dass die [X.]rankenkassen ihre gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen könnten; dies betreffe insbesondere die Prüfung der nach den §§ 295 ff [X.] übermittelten [X.] sowie die arztbezogene Aufbereitung der Daten zur Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die Neufassung des § 295 Abs 2 [X.] wird ausdrücklich damit begründet, dass die arztbezogene Übermittlung der - in den Nummern 1 bis 8 abschließend aufgeführten - Angaben für Zwecke der mit diesem Gesetz eingeführten versichertenbezogenen [X.] der vertragsärztlichen Leistungen nach § 106a Abs 3 [X.] durch die [X.]rankenkassen erforderlich sei (Fraktionsentwurf-[X.], BT-Drucks 15/1525 [X.] zu Art 1 [X.]67 d = § 295 Abs 2 [X.]).

Nach § 106a Abs 3 Satz 1 [X.] sind die [X.]rankenkassen verpflichtet, die Abrechnungen der Vertragsärzte zu prüfen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Bestehens und des Umfangs ihrer Leistungspflicht ([X.]) sowie der Plausibilität von Art und Umfang der für die Behandlung eines Versicherten abgerechneten Leistungen in Bezug auf die angegebene Diagnose, bei zahnärztlichen Leistungen unter Bezug auf die angegebenen Befunde ([X.]). § 106a Abs 3 [X.] entspricht dem Willen des Gesetzgebers, den [X.]rankenkassen eine weitergehende Verantwortung hinsichtlich der Prüfung der ärztlichen Leistungsabrechnungen zu übertragen (Fraktionsentwurf-[X.], BT-Drucks 15/1525 [X.] zu § 106a [X.]). Die ihnen obliegende Aufgabe, die Plausibilität der (zahn-)ärztlichen Abrechnungen zu prüfen, setzt jedoch die [X.]enntnis voraus, welcher ([X.] welche Leistungen erbracht hat. Darüber hinaus haben die [X.]rankenkassen gemäß § 106a Abs 4 Satz 1 [X.] das Recht, gezielte Prüfungen nach Abs 2 durch die [X.]en zu verlangen. Dies gilt jedoch nur, "sofern dazu Veranlassung besteht", sodass insoweit ein begründeter Verdacht zu fordern ist (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 106a Rd[X.]39). Wie ein derartiger Verdacht entstehen und insbesondere begründet werden soll, wenn der behandelnde ([X.] nicht bekannt ist, erschließt sich jedoch nicht.

(2) Im Übrigen kann die Frage nicht losgelöst von der in § 293 Abs 4 Satz 1 [X.] normierten Verpflichtung der [X.](Z)[X.] zur Führung eines ([X.]registers beantwortet werden. Diese ist danach verpflichtet, jeweils ein bundesweites Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Zahnärzte sowie Einrichtungen zu führen, welches unter anderem die - ausdrücklich mit dem Zusatz "unverschlüsselt" versehene - Arzt- oder [X.] beinhaltet (§ 293 Abs 4 Satz 2 [X.] [X.]). Die [X.](Z)[X.] ist gemäß § 293 Abs 4 Satz 6 [X.] verpflichtet, dieses Verzeichnis dem Spitzenverband Bund der [X.]rankenkassen zur Verfügung zu stellen, welcher wiederum gemäß § 293 Abs 4 Satz 7 [X.] das Verzeichnis den [X.]rankenkassen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellt.

Die Verpflichtung zur Führung eines (Zahn-)Ärzteverzeichnisses und dessen Übermittlung an die [X.]rankenkassen würde ihren Zweck verfehlen, wenn die dort verzeichneten Daten nicht für die den [X.]rankenkassen im Rahmen der [X.] nach § 106a [X.] obliegenden Aufgaben verwendet werden könnten. Dies wäre jedoch der Fall, wenn durch eine Verschlüsselung der [X.] die übrigen im Verzeichnis enthaltenen Daten nicht mit dieser zusammengeführt werden könnten: Zwar gibt das Gesetz in § 293 Abs 4 Satz 4 Halbsatz 1 [X.] eine Pseudonymisierung der Arzt- bzw [X.] vor, jedoch regelt es zugleich, dass bei der Gestaltung der Arzt- und [X.] zu gewährleisten ist, dass sie eine Identifikation des Arztes bzw Zahnarztes auch für die [X.]rankenkassen und ihre Verbände für die gesamte Dauer der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit ermöglicht (§ 293 Abs 4 Satz 4 Halbsatz 2 [X.]). Welchen Zweck die Identifizierbarkeit des ([X.]es anhand seiner ([X.] haben soll, wenn den [X.]rankenkassen die unverschlüsselte ([X.] nur in Bezug auf das Verzeichnis nach § 293 Abs 4 [X.] zugänglich ist, nicht aber in Bezug auf die Abrechnung der Leistungen, erschließt sich nicht. Die ([X.] soll gerade sicherstellen, dass die Abrechnung von Leistungen und die Ausstellung von Verordnungen einem bestimmten ([X.] zugeordnet werden können. Erst recht fragt sich, aus welchem Grund in § 293 Abs 4 [X.] ausdrücklich eine unverschlüsselte ([X.] vorgegeben wird, wenn dieser - über den Charakter einer reinen Ordnungsnummer hinaus - keine Bedeutung zukommen soll.

Vollkommen ins Leere läuft die Regelung, wenn die [X.] nicht nur verschlüsselt wird, sondern diese Verschlüsselung auch noch quartalsweise oder - wie in [X.] - sogar (behandlungs-)fallweise erfolgt. Denn das ([X.]register erfüllt nur dann seinen Zweck, wenn die dort geführte ([X.] mit der im Abrechnungsverkehr verwendeten übereinstimmt. Dies wird im Übrigen in § 293 Abs 4 Satz 5 [X.] ausdrücklich vorgegeben: Danach hat die [X.](Z)[X.] sicherzustellen, dass das Verzeichnis die Arzt- und [X.] enthält, welche Vertrags(zahn)ärzte im Rahmen der Abrechnung ihrer erbrachten und verordneten Leistungen mit den [X.]rankenkassen nach den [X.] verwenden. Dass diese gesetzliche Vorgabe nicht gewährleistet ist, wenn die [X.] quartals- oder gar fallweise verschlüsselt wird, liegt auf der Hand. Sie steht aber auch generell einer Verschlüsselung entgegen, weil die Vorgabe, im Verzeichnis die aktuell im Abrechnungsverkehr verwendete - unverschlüsselte - Arzt- bzw [X.] zu führen, nicht mit der Verwendung einer für die Übermittlung nach § 295 Abs 2 [X.] verschlüsselten [X.] kompatibel ist.

cc. Die von der [X.]n angeführten Einwände überzeugen nicht.

(1) Das [X.] hat die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der durch § 295 Abs 2 [X.] nF vorgegebenen Datenübermittlung von den [X.](Z)[X.] an die [X.]rankenkassen nicht in Zweifel gezogen (vgl die Nichtannahmebeschlüsse bezüglich der Angabe von Diagnosen <[X.] [X.] 3-2500 § 295 [X.]> und der Pflicht zur Verschlüsselung von Diagnosen <[X.] [X.] 3-2500 § 295 [X.]> sowie zur elektronischen Gesundheitskarte <[X.][X.] 7, 276>). Bereits in seinem [X.]ammerbeschluss vom [X.] ([X.] 3-2500 § 295 [X.] S 13 f) hat das [X.] im Übrigen dargelegt, dass Verfassungsrecht einer - nicht versichertenbezogenen - Übermittlung von [X.] zu Prüfungszwecken grundsätzlich nicht entgegensteht:

"Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist geeignet und erforderlich, um das Ziel einer wirtschaftlich tragbaren [X.]rankenversicherung zu erreichen; die verstärkte [X.]ontrollmöglichkeit ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. ….. Aus seiner Bindung in das Vertragsarztsystem folgt für den einzelnen Arzt, dass er an einer ordnungsgemäßen und auch kontrollierbaren Abrechnung mitzuwirken hat. Der vom Beschwerdeführer als 'gläserner Arzt' umschriebene Rechtszustand durfte vom Gesetzgeber als ein erforderliches Mittel angesehen werden, das Abrechnungsverhalten von Ärzten dahin zu beeinflussen, nur notwendige und wirtschaftliche Therapien und Verordnungen abzurechnen. Es kommt nicht darauf an, dass aus der Sicht des einzelnen Arztes eine geringere [X.]ontrolle zweifellos ein milderes Mittel wäre. Wesentlich sind die Funktionsfähigkeit des gesamten Abrechnungsverfahrens und die Sicherung eines gerechten Vergütungssystems für alle beteiligten Vertragsärzte. Gemessen am Gesetzeszweck ist derzeit kein milderes Mittel ersichtlich als eine nach Breite und Tiefe verstärkte [X.]ontrolle, nachdem die Vergangenheit gezeigt hat, dass die Ärzteschaft insgesamt mit Mengenausweitungen auf Honorarkürzungen reagiert hat. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Fragen des [X.] stellen sich versichertenbezogen und nicht arztbezogen. Die Abrechnung erfolgt aber arztbezogen. Die weitergeleiteten Daten betreffen nicht einen sensiblen Bereich im Verhältnis zwischen dem Arzt und der [X.]assenärztlichen Vereinigung. Insoweit sind weder die Diagnose noch die ärztlichen Tätigkeiten, für die die Honorierung beansprucht wird, schützenswerte höchstpersönliche Daten."

(2) Den Erfordernissen des Datenschutzes ist durch die in § 293 Abs 4 Satz 4 [X.] normierten Anforderungen an die Pseudonymisierung der Arzt- und [X.] Rechnung getragen worden; eine noch weitergehende Verschlüsselung, die die Nutzung der ([X.] zur [X.] deutlich einschränken würde, müsste kontextbezogen vorgeschrieben werden. Der von der [X.]n angeführte Gesichtspunkt der "sparsamen Datenverwendung" ist nicht geeignet, die Verpflichtung der [X.]n zur Übermittlung der unverschlüsselten [X.] in Zweifel zu ziehen. Es liegt auf der Hand, dass die den [X.]rankenkassen gesetzlich zugeordnete Aufgabe, die Plausibilität von "Art und Umfang" der abgerechneten Leistungen zu prüfen, voraussetzt, dass die abgerechneten Leistungen überhaupt einem Zahnarzt zugeordnet werden können. Der Begriff der "Erforderlichkeit" ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass andernfalls jegliche Prüfung ausgeschlossen ist; es genügt, dass andernfalls eine Prüfung nicht sachgerecht durchgeführt werden kann.

(3) Soweit die [X.] die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zum [X.] als "klaren Beleg" dafür anführt, dass der Gesetzgeber in § 295 Abs 2 [X.] eine Verschlüsselung der Arzt- oder [X.] zumindest habe zulassen wollen, ist dem nicht zu folgen. Dort hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass die Arzt- oder [X.] nach § 293 Abs 4 [X.] so zu gestalten sei, dass sie ohne zusätzliche Daten über den Arzt oder Zahnarzt nicht einem bestimmten Arzt oder Zahnarzt zugeordnet werden könne (Fraktionsentwurf-[X.], BT-Drucks 15/1525 [X.] zu Art 1 [X.]67 d = § 295 Abs 2 [X.]), Diese Ausführungen geben lediglich den Gesetzestext wieder, nämlich § 293 Abs 4 Satz 4 Halbsatz 1 [X.] und die dort angeordnete Pseudonymisierung der Arzt- bzw [X.]. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Vorgabe im nachfolgenden Halbsatz dadurch relativiert wird, dass ungeachtet der Pseudonymisierung die Möglichkeit einer Identifikation des ([X.]es auch für die [X.]rankenkassen zu gewährleisten ist. Diese Regelung spricht also gerade nicht dafür, dass der Gesetzgeber nur den [X.](Z)[X.] eine Identifizierbarkeit des ([X.]es ermöglichen wollte, nicht aber den [X.]rankenkassen. Dem steht schon entgegen, dass das gemäß § 293 Abs 4 [X.] zu erstellende ([X.]verzeichnis, welches neben der ([X.] ua auch den Namen des ([X.]es enthält, den [X.]rankenkassen zur Verfügung zu stellen ist (vgl § 293 Abs 4 Satz 7 [X.]); diese dürfen das Verzeichnis (nur) zur Erfüllung ihrer Aufgaben nutzen. In der Gesamtschau ergibt sich daher, dass eine Identifizierbarkeit des ([X.]es (nur) insoweit ausgeschlossen sein muss, als dies eine Erkennbarkeit des ([X.]es für Dritte - und auch für Mitarbeiter von [X.]rankenkassen außerhalb der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben der [X.]rankenkassen - betrifft.

(4) Ebenso wenig überzeugt der Einwand, dass der Regelungsgehalt des § 295 Abs 2 [X.] allein die Abrechnung der Vergütung betreffe, nicht jedoch die Überprüfung der Abrechnung. Zutreffend ist zwar, dass der Gesetzgeber es - anders als für [X.] nach § 106 [X.] in § 296 [X.] ([X.] nach § 106 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]) und § 297 [X.] ([X.] nach § 106 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]) - nicht für erforderlich gehalten hat, für [X.]en nach § 106a [X.] ebenfalls eine eigenständige Datenübermittlungsvorschrift einzuführen. Ungeachtet dessen steht jedoch außer Zweifel, dass § 295 [X.] eine derartige Datenübermittlungsvorschrift enthält bzw dies jedenfalls im Wege der gesetzesergänzenden Auslegung in die Norm hineinzulesen ist.

Dies ergibt sich zum einen aus dem - aus der Gesetzesbegründung zum [X.] ersichtlichen - Willen des Gesetzgebers. Dieser hat die Neufassung des § 295 Abs 2 Satz 1 [X.], die im Übrigen zeitgleich mit der Einfügung des § 106a Abs 3 [X.] erfolgte, ausdrücklich damit begründet, dass die dort normierte Verpflichtung zur Datenübermittlung "für Zwecke der mit diesem Gesetz eingeführten versichertenbezogenen [X.] der vertragsärztlichen Leistungen nach § 106a Abs 3 durch die [X.]rankenkassen" erforderlich ist (Fraktionsentwurf-[X.], BT-Drucks 15/1525 [X.] zu § 295 Abs 2 [X.]). Zum anderen sprechen auch systematische Erwägungen für die Annahme, dass die Datenübermittlung gerade zu Prüfzwecken erfolgen soll. So ermächtigt § 284 Abs 1 Satz 1 Nr 8 [X.] die [X.]rankenkassen ausdrücklich dazu, Daten zu erheben und zu speichern, soweit diese für "die Abrechnung mit den Leistungserbringern, einschließlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung" erforderlich sind. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn den [X.]rankenkassen überhaupt keine Daten für eine [X.] übermittelt werden dürften.

(5) Schließlich ist auch der Umstand, dass sich der Gesetzgeber ungeachtet der ihm bekannten [X.] nicht zu einer [X.]larstellung veranlasst gesehen hat, als Beleg dafür ungeeignet, dass er die von der [X.]n vertretene Auffassung teilt. Aus welchen Gründen ggf gesetzliche [X.]larstellungen bzw Änderungen unterbleiben, hat vielfältige Ursachen, deren Ergründung mangels näherer Anhaltspunkte spekulativ bliebe.

b. Der Verpflichtung der [X.] zur Übermittlung der unverschlüsselten [X.] steht auch nicht entgegen, dass die bundesmantelvertraglichen Regelungen die grundsätzlich verschlüsselte Übermittlung vorschreiben (siehe [X.].), weil die [X.] nicht die [X.]ompetenz besitzen, die abschließend durch das Gesetz vorgegebene Pflicht zur Übermittlung der unverschlüsselten [X.] einzuschränken (bb.).

[X.]. Die zwischen den Spitzenverbänden der [X.]rankenkassen und der [X.]Z[X.] umstrittene Frage der Angabe der [X.] und der damit möglichen zahnarztbezogenen Zuordnung der [X.] war durch den Schiedsspruch des [X.] vom [X.] dahingehend beantwortet worden, dass die [X.]en zur Angabe der [X.] verpflichtet waren (siehe hierzu Gabe, B[X.][X.] 1995, 271 ff, sowie den unter [X.] ff [X.]O abgedruckten Schiedsspruch); die hiergegen von der [X.]Z[X.] angestrengten sozialgerichtlichen Verfahren blieben erfolglos (siehe hierzu Meydam, NZS 1998, 115, 116; Ziermann, [X.] 2005, 385, 391). Allerdings einigten sich die Spitzenverbände der [X.]rankenkassen und die [X.]Z[X.] nachfolgend - mit Wirkung ab [X.] - auf eine vom Schiedsspruch abweichende Regelung, die unter anderem vorsah, dass die [X.] grundsätzlich nur in verschlüsselter Form zu übermitteln war (vgl Protokollnotiz zu § 1 Abs 3 [X.] der Festsetzung des [X.]; siehe hierzu Meydam [X.]O S 116 f). In der Festsetzung des [X.] vom 30.1.2008, die ab [X.] galt (vgl § 15 der Festsetzung), wurde in § 2 Abs 1 [X.] bestimmt, dass die [X.] verschlüsselt zu übermitteln ist. Auch der nachfolgende [X.] vom [X.], der zum [X.] in [X.] getreten ist, sieht jeweils (in § 2 Abs 1 Satz 2 [X.], § 3 Abs 1 Satz 2 [X.], § 4 Abs 1 Satz 2 [X.], § 5 Abs 1 Satz 2 [X.] und § 6 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]O) vor, dass der von der [X.] zu erstellende "Einzelfallnachweis" für den jeweiligen Leistungsbereich die verschlüsselte [X.] enthält. Abweichendes gilt lediglich in besonders begründeten Einzelfällen (siehe hierzu schon oben unter 2.).

bb. Diesen bundesmantelvertraglichen Regelungen bzw den diese ersetzenden Festsetzungen des [X.] steht jedoch entgegen, dass von der gesetzlichen Vorgabe des § 295 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] zur unverschlüsselten Übermittlung der Arzt- bzw [X.] weder durch vertragliche Regelungen der [X.] noch durch Festsetzungen des [X.] abgewichen werden darf. Da § 295 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] den Anspruch der [X.]rankenkassen auf Übermittlung der unverschlüsselten [X.] als Regelfall normiert (siehe hierzu 3. a.), dürfen die Vertragspartner diesen Anspruch nicht auf begründungsbedürftige Ausnahmen beschränken. Fehlt den Partnern der [X.] - bzw dem [X.], welches die gleiche Gestaltungsmacht hat wie die Vertragsparteien selbst (stRspr des BSG, vgl [X.] 110, 258 = [X.] 4-2500 § 87a [X.], Rd[X.]7 mwN - zu [X.]) - die [X.]ompetenz für eine abweichende Regelung, ist die Vereinbarung über die regelhaft verschlüsselte Übermittlung der [X.] an die [X.]rankenkasse nicht wirksam.

(1) Die Partner der Verträge nach § 82 Abs 1 und § 87 Abs 1 [X.] - dh der [X.] - werden zwar durch § 295 Abs 3 [X.] ermächtigt und verpflichtet, "das Nähere" zu regeln. Hierzu gehören - neben Regelungen über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie der Vordrucke ([X.] und 2 [X.]O), über die Erfüllung der Pflichten der Vertragsärzte nach Absatz 1 ([X.] [X.]O) und über Einzelheiten der Datenübermittlung nach den §§ 296, 297 [X.] ([X.] [X.]O) - gemäß § 295 Abs 3 Nr 4 [X.] auch Regelungen über "die Erfüllung der Pflichten der [X.](Z)[X.] nach Abs 2, insbesondere auch Form, Frist und Umfang der Weiterleitung der Abrechnungsunterlagen an die [X.]rankenkassen oder deren Verbände". § 295 Abs 3 [X.] berechtigt die Vertragspartner jedoch nicht dazu, den Umfang der Datenübermittlung zu begrenzen oder die Verwertbarkeit der übermittelten Daten etwa durch deren Verschlüsselung einzuschränken bzw gar aufzuheben.

Das Recht, "das Nähere" zu den Pflichten der [X.]en nach § 295 Abs 2 [X.] zu regeln, umfasst derartige Einschränkungen schon deswegen nicht, weil der Gesetzgeber in § 295 Abs 2 [X.] selbst geregelt hat, welche Daten im Zusammenhang mit der Abrechnung und Überprüfung von Leistungen in welcher Form übermittelt werden müssen. Darauf kann sich das "Nähere", dessen Regelung in die [X.]ompetenz der Partner der [X.] gestellt ist, daher nicht beziehen, weil insoweit nichts (mehr) zu regeln ist. Die maßgeblichen bundesmantelvertraglichen Regelungen konkretisieren mithin die gesetzliche Regelung nicht, sondern weichen davon in einer zentralen Frage ab; dies liegt außerhalb der [X.]ompetenz der Vertragspartner. Der in § 295 Abs 3 Nr 4 [X.] angesprochene Begriff des "Umfangs" der Weiterleitung bezieht sich im Übrigen allein auf die Abrechnungsunterlagen und nicht auf die Arzt- oder [X.]. Wie diese zu übermitteln ist, ergibt sich, wie unter 3. a. dargelegt, aus dem Gesetz selbst. Unter dem Begriff "Abrechnungsunterlagen" sind nicht die in § 295 Abs 2 [X.] angeführten Daten zu verstehen, sondern es geht - wie in § 295 Abs 1 [X.] beschrieben - um die "Unterlagen", die von den Vertrags(zahn)ärzten für Abrechnungszwecke an die [X.](Z)[X.] zu übermitteln sind, also um die elektronischen Nachfolger der früheren [X.]rankenscheine.

(2) Im Übrigen stünde die Annahme, dass die Partner der Vereinbarung nach § 295 Abs 3 [X.] zu einer Abweichung vom Gebot der unverschlüsselten Übermittlung der [X.] befugt sein könnten, mit der Intention der Neufassung des § 295 [X.] durch das [X.] im Widerspruch. Der Gesetzgeber wollte auf dem Hintergrund langjähriger [X.]ontroversen um den [X.] der Abrechnungsunterlagen [X.]larheit schaffen und hat detailliert vorgeschrieben, was zu übermitteln ist. Ausdruck dieser [X.]ontroversen waren und sind die seitens der Zahnärzteschaft gerade in Bezug auf die Übermittlung einer unverschlüsselten [X.] geäußerten Befürchtungen, dass die [X.]rankenkassen das Ziel verfolgten, "eine Rasterfahndung zu ermöglichen", was insbesondere dadurch zum Ausdruck gekommen sei, dass ein quartalsweiser Wechsel der [X.] habe verhindert werden sollen (Ziermann, Elektronische Gesundheitskarte und Datentransparenz , [X.] 2005, 385, 391). Eine unmittelbar zahnarztbezogene Datenübermittlung sei wegen der damit verbundenen Schaffung des "gläsernen Zahnarztes" abzulehnen (Ziermann [X.]O [X.]). Diese [X.]ritik hat den Gesetzgeber jedoch nicht zu einer Änderung veranlasst.

Die Notwendigkeit detaillierter gesetzlicher Vorgaben belegt nicht zuletzt das nach dem Inkrafttreten von § 295 Abs 2 [X.] nF zwischen einer [X.]rankenkasse und einer [X.] geführte Verfahren, in dem darum gestritten wurde, ob ein Anspruch der [X.]rankenkassen auf Übermittlung der in § 295 Abs 2 [X.] nF genannten Daten bereits ab Inkrafttreten der Neuregelung oder - so die [X.] - erst nach Abschluss des [X.] bestand. Es bedurfte der gerichtlichen [X.]larstellung, dass sich die Übermittlungsverpflichtung der [X.](Z)ÄV bereits aus § 295 Abs 2 Satz 1 [X.] ergibt und allein verfahrensrechtliche Ausgestaltungen untergesetzlichen Vereinbarungen vorbehalten bleiben sollen (siehe hierzu [X.], Urteil vom [X.] [X.]A 4/08 - juris Rd[X.]8).

cc. Die genannten Regelungen stehen - soweit sie den Anspruch der [X.]rankenkassen auf Bekanntgabe der unverschlüsselten [X.] auf begründete Einzelfälle beschränken - somit nicht mit höherrangigem Recht - § 295 Abs 2 [X.] - im Einklang und sind daher nichtig (vgl [X.], [X.] 2013, 669, 676; vgl auch [X.] 111, 114 = [X.] 4-2500 § 87 [X.]6, Rd[X.]4 - für Beschlüsse des Bewertungsausschusses; [X.] 86, 16, 25 = [X.] 3-2500 § 87 [X.]3 S 124 - für Honorarverteilungsmaßstäbe).

4. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Danach hat die [X.] die [X.]osten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs 1 VwGO). Eine Erstattung der [X.]osten des Beigeladenen ist nicht veranlasst, da dieser keinen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl [X.] 96, 257 = [X.] 4-1300 § 63 [X.], Rd[X.]6).

Meta

B 6 KA 19/13 R

02.04.2014

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG München, 7. Juli 2009, Az: S 38 KA 5148/07, Urteil

§ 293 Abs 4 S 2 Nr 1 SGB 5, § 295 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 5, § 295 Abs 3 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.04.2014, Az. B 6 KA 19/13 R (REWIS RS 2014, 6618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6618

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