Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2018, Az. IV ZR 238/17

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9797

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[X.]:[X.]:BGH:2018:020518BIVZR238.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 238/17
vom
2. Mai 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr.
Karczewski und Dr.
Götz

am 2. Mai 2018

beschlossen:

Gemäß §
33 [X.] wird der Gegenstandswert für das [X.] bis zum 19.
Dezem-ber 2017 auf 4.701.484,80

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 7.
März 2018 festgestellt, dass der Rechtsstreit durch [X.] in der Person der Beklagten beendet ist. Diese Beendigung ist eingetreten mit der
Auf-hebung der Nachlassverwaltung durch das Nachlassgericht am 19.
Dezember 2017.

Bis zu diesem Zeitpunkt war der Gegenstandswert für die anwaltli-che Tätigkeit gemäß §
33 Abs.
1 [X.] auf 4.701.484,80

. Insoweit wird zur Begründung auf die Beschlüsse des Berufungsgerichts vom 8.
August 2017 sowie vom 13.
April 2018 verwiesen. Die Beklagte hat mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Berufungsgericht im Kern
dieselben Argumente vorgetragen wie in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Streitwertfestsetzung gemäß §
33 1
2
-
3
-

[X.].
Da das Verfahren durch die [X.] in der Person der Beklagten mit dem Beschluss des Nachlassgerichts vom 19.
Dezember 2017 beendet ist, kommt für den anschließenden Zeitraum keine Wertfestsetzung mehr in Betracht.

[X.]

[X.]

[X.]

Prof. Dr. Karczewski

Dr. Götz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.01.2017 -
5 [X.]/16 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.09.2017 -
6 U 26/17 -

Meta

IV ZR 238/17

02.05.2018

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2018, Az. IV ZR 238/17 (REWIS RS 2018, 9797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9797

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