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PDF anzeigen[X.]/00vom8. März 2000in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2000 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsLübeck vom 14. Oktober 1999 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt [X.]:Nach den zutreffenden Berechnungen des [X.] istvon einer Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit zwischen2,96 (Tatzeit: 23.00 Uhr) und 3,26 (Tatzeit: 21.30 Uhr) an Stelle der [X.] seiner Entscheidung zugrunde gelegten [X.] 2,26 und 2,84 auszugehen. Der Senat schließt jedoch aus, daßdas Urteil, das eine alkoholbedingte erhebliche Beeinträchtigung der [X.] gemäß § 21 StGB annimmt und einen alkoholbedingten Ausschluß [X.] gemäß § 20 StGB verneint, auf der rechtsfehlerhaften Be-rechnung der Blutalkoholkonzentration [X.] 3 -Bei schwersten Körperverletzungen ist wegen der höheren [X.] ein strenger Maßstab für die Annahme eines Ausschlusses [X.] anzulegen (vgl. [X.]/[X.], StGB 49. Aufl. § 20Rdn. 9 m.w.Nachw.). Aus dem Leistungsverhalten des Angeklagten ergibt sich,daß seine Steuerungsfähigkeit trotz der nicht ausschließbaren Blutalkoholkon-zentration zur Tatzeit von 3,26 erhalten geblieben war (vgl. [X.]St 43, 66 ff.;[X.]R StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6, 9, 12, 16). Der alkoholgewöhnteAngeklagte war nämlich nach den Urteilsfeststellungen in der Lage, ohne Pro-bleme Whiskey und Essen einzukaufen; außerdem hat er die gefährliche Si-tuation für das Tatopfer erkannt und medizinische Hilfe geholt. Im übrigen ver-liert die Indizwirkung der errechneten maximalen Blutalkoholkonzentration we-gen der verhältnismäßig langen Dauer der Rückrechnung und der Unsicher-heiten bei der Berechnung des Nachtrunks gegenüber dem [X.] Angeklagten an Gewicht ([X.] NStZ-RR 1999, 133).Kutzer Miebach [X.] von [X.]
Meta
08.03.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2000, Az. 3 StR 64/00 (REWIS RS 2000, 2922)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2922
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