Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. V ZR 137/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1015

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[X.]BESCHLUSS V ZR 137/09 vom 22. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 1.657,20 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglied der [X.] ist, betreibt wegen [X.] in der [X.] 5 die Zwangsversteigerung in Miteigentumsanteile des [X.]n an zwei Eigen-tumswohnungen. 1 Sie hat von dem [X.]n die Zustimmung zur Überlassung des Ein-heitswertbescheids für die Wohnungen durch das zuständige Finanzamt [X.], um die für eine Versteigerung in der [X.] 2 notwendigen Voraus-setzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] nachweisen zu können. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. 2 Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr Klageziel zunächst weiterverfolgt. Im Hinblick auf die Änderung von § 10 Abs. 3 3

- 3 -[X.] durch Art. 8 des [X.] vom 7. Juli 2009 (BGBl [X.] S. 1707) hat sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der [X.], der auf die Folge des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesen worden ist, hat sich nicht geäußert. I[X.] Da der Rechtsstreit als in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt gilt (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist über die Kosten des [X.] unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billi-gem Ermessen zu entscheiden. Das führt zu deren Auferlegung auf die Kläge-rin. 4 Die Revision wäre ohne Erfolg geblieben, da das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dass der [X.] nicht verpflichtet war, der Überlas-sung des Einheitswertbescheids an die Klägerin zuzustimmen. Einen allgemei-nen Grundsatz, der den Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die [X.] in sein Eigentum zu erleichtern, gibt es nicht; er folgt auch nicht aus Treu und Glauben (vgl. Senat, [X.]. v. 16. Juli 2009, [X.], [X.], 707). Dass die Forderungen, wegen der die Klägerin vollstreckt, weniger als 3 % des Verkehrswerts der Eigentumswohnungen bzw. der Miteigentumsanteile des [X.]n betragen sollen, so dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] hier auch nicht mithilfe der im Zwangsversteigerungsverfahren er-folgten Verkehrswertfestsetzung nachgewiesen werden konnten (vgl. zu die- 5

- 4 -ser Möglichkeit: Senat vom 2. April 2009, [X.], [X.], 1888), führt zu keiner anderen Beurteilung. [X.] [X.] Stresemann

Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.01.2009 - 4 C 14/08 WEG - [X.], Entscheidung vom 30.06.2009 - 11 S 48/09 -

Meta

V ZR 137/09

22.10.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. V ZR 137/09 (REWIS RS 2009, 1015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1015

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