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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:130916B4STR370.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 370/16
vom
13. September
2016
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September
2016 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 18. März
2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO); jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des
sichergestellten Betäubungsmittels dahin neu gefasst, dass 478,95 [X.] eingezogen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.]:[X.]:[X.]:2016:130916B4STR370.16.0
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat nimmt
die vom [X.] beantragte Präzisie-rung der Einziehungsentscheidung im Rahmen der Verwerfung der Re-vision des Angeklagten gemäß § 349
Abs. 2 StPO vor
(vgl. [X.], [X.] vom 21. Juli 2015
3 [X.], [X.], 303, vom
3.
September 2015
3 StR
236/15). Es kann dahinstehen, ob es der Neufassung des Ausspruchs über die Einziehung des [X.] bedurfte, da sich der [X.] im vorliegenden Fall aus einer Zusammenschau von Urteilsformel und Gründen eindeu-tig ergibt.
[X.]Roggenbuck Cierniak
Franke
[X.]
Meta
13.09.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2016, Az. 4 StR 370/16 (REWIS RS 2016, 5628)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5628
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