Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2016, Az. 4 StR 251/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 5624

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:130916B4STR251.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 [X.]/16
vom
13. September 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer
Menge
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September
2016 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hagen vom 26.
Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
zu der Antragsschrift des [X.] vom 8.
Juni 2016 bemerkt der Senat:
Soweit der Angeklagte als Verfahrenshindernis geltend
macht, er sei [X.] nicht verhandlungsfähig gewesen,
greift die Rüge nicht durch. Ein Angeklagter ist verhandlungsfähig, wenn er nach seiner körperlichen und geistigen Beschaf-fenheit seine Rechte in der Hauptverhandlung wahrzunehmen vermag. Ob das der Fall war, hat im jetzigen Verfahrensstadium der [X.] wegen im Frei-beweisverfahren zu entscheiden (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Dezember 1988

2
StR
164/88, [X.]R vor §
1 Verfahrenshindernis, Verhandlungsfähigkeit
1; Urteil vom 22.
Oktober
1992

1
StR
575/92). Die Prüfung ergibt, dass
der Sachverständige Prof.
Dr.
med.
F.

in einem umfassenden schriftlichen Gutachten vom
24.
Januar 2016 die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hat. In der Hauptverhandlung vom 26.
Januar 2016 wurde der Angeklagte von einer herbeigeru-fenen Notärztin auf seine Verhandlungsfähigkeit untersucht. Die genommenen [X.] Werte waren unauffällig. Weder die Notärztin noch der ebenfalls herbeigerufe-ne
Sachverständige Prof.
Dr.
med.
F.

haben eine Verhandlungsunfähigkeit
bejaht. Unter diesen Umständen hat auch der Senat keine Veranlassung, an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Quentin

Meta

4 StR 251/16

13.09.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2016, Az. 4 StR 251/16 (REWIS RS 2016, 5624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5624

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Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten


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