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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:210716B4STR552.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 552/15
vom
21.
Juli
2016
in der Strafsache
gegen
wegen Landfriedensbruchs
hier:
Anhörungsrüge
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am
21.
Juli
2016
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten
gegen den Beschluss des Senats vom 23.
Juni 2016 wird auf seine Kosten zurückgewie-sen.
Gründe:
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil des [X.] vom 30.
April 2014
mit Beschluss vom 23.
Juni 2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben und die
Sache inso-weit zu neuer
Verhandlung und Entscheidung
an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen; die weiter gehende
Revision
hat der
Senat
verworfen.
Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 18.
Juli 2016
erhobene Anhörungsrüge. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen der Angeklagte
nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten
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übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sons-tiger Weise verletzt. Dass er der Auffassung des Angeklagten
zu
dessen Rüge der unterbliebenen Negativmitteilung nach §§
243 Abs.
4, 273 Abs. 1a
StPO nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.
Mutzbauer Cierniak Franke
Bender
Quentin
Meta
21.07.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2016, Az. 4 StR 552/15 (REWIS RS 2016, 7809)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7809
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