Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2000, Az. VI ZR 120/99

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 461

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[[X.].] DES VOLKESURTEIL[[X.].]Verkündet am:21. November 2000Holmes,[[X.].] Geschäftsstellein dem [[X.].]:ja[[X.].]Z: ja[[X.].] [X.] § 116 Abs. 2 und 3Trifft eine Anspruchsbegrenzung wegen Mitverschuldens des Geschädigten mit [[X.].] gesetzlichen Beschränkung der Haftung auf Höchstbeträge (hier § 12 Abs. 1Nr. 1 [X.]) zusammen, so steht dem Geschädigten bei teilweisem Forderungsüber-gang auf Sozialversicherungsträger ein Quotenvorrecht nicht zu (im Anschluß an[[X.].]Z 135, 170).[[X.].], Urteil vom 21. November 2000 - [[X.].] - [[X.].] [[X.].] 2 -Der VI. Zivilsenat des [[X.].] hat auf die mündliche [[X.].] 21. November 2000 durch [[X.].] [X.], [[X.].], [[X.].],[[X.].] und [[X.].] erkannt:Auf die Revision der Beklagten und die für sie geführte Revisionihrer Streithelferin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [[X.].]s Oldenburg vom 11. März 1999 im Kostenpunkt undinsoweit aufgehoben, als die Beklagten verurteilt worden sind, anden Kläger 42.302,51 DM sowie eine monatliche Rente von1.843,21 DM zu zahlen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [[X.].] und Entscheidung, auch über die Kosten des [[X.].], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [[X.].]:Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Verdienstausfalls und ver-mehrter Bedürfnisse aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 14. August 1993,bei dem er als Fußgänger mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,62 › vondem Beklagten zu 1) angefahren und schwer verletzt wurde; seitdem leidet [[X.].] einem apallischen Syndrom. Das [[X.].] hat die Klage hinsichtlich der- 3 -materiellen Schäden innerhalb der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsge-setzes zunächst dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und fest-gestellt, daß der Beklagte zu 1) sämtliche künftigen materiellen Schäden, vor-behaltlich eines [X.]s auf Dritte, zur Hälfte zu ersetzen habe.Die weitergehende, auf Ersatz des immateriellen Schadens gerichtete [[X.].] es abgewiesen.Im Betragsverfahren, in dem die Klage auf die Beklagte zu 2) als [[X.].] des Beklagten zu 1) erweitert wurde, hat das [[X.].] dieBeklagten sodann durch [[X.].] zur Zahlung von 20.810,31 DM sowieeiner monatlichen Rente von 1.176,34 DM verurteilt und den Feststellungsaus-spruch auf die Beklagte zu 2) erstreckt. Die weitergehende Klage hat es [[X.].].Im [[X.].] hat der Kläger die Zahlung von 42.302,51 DMnebst Zinsen sowie eine monatliche Rente von 1.843,21 DM ab Juli 1996 [[X.].]. Nach seiner Auffassung mindern die bisher erbrachten Leistungen [[X.].], der [[X.].] und des [[X.].] seinen Schadensersatzanspruch nicht,weil ihm bei einer Haftungsbeschränkung durch [[X.].] das Quoten-vorrecht zustehe. Die Beklagten haben der [[X.].], der [[X.].] und dem [[X.].] den Streit verkündet. Die [[X.].], die dem Rechtsstreit auf seiten der [[X.].] beigetreten ist, hat die Auffassung vertreten, daß dem Kläger wegen [[X.].] in § 12 [X.] und der von den [[X.].] Zahlungen keine weiteren Ansprüche mehr zustünden. Das [[X.].] hat die Beklagten unter Zurückweisung ihrer Berufung jedoch an-tragsgemäß verurteilt.- 4 -Dagegen richten sich die Revision der Beklagten und die für sie geführteRevision der Streithelferin, mit denen diese die Aufhebung des [[X.].] erstreben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.Entscheidungsgründe:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Haftung der Beklagtennicht wegen Erschöpfung des [[X.].] in § 12 [X.] ausge-schlossen. Die drei Streitverkündeten hätten zwar bis Ende 1998 gemeinsamschon mehr als diese Summe, nämlich 663.612,77 DM geleistet. Jedoch lege§ 116 Abs. 2 [[X.].] [X.] ein uneingeschränktes Quotenvorrecht für den [X.]n fest, das auch im Falle einer Haftungsbegrenzung durch Mitverschuldenzum Zuge komme. § 116 Abs. 3 Satz 2 setze den Abs. 2 nicht außer [[X.].], wasdurch den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigtwerde. Dafür spreche auch, daß § 116 Abs. 3 Satz 3 den [X.]auf den Sozialversicherungsträger ausschließe, wenn der Geschädigte [[X.].] sozialhilfebedürftig werde.Im Streitfall sei daher nicht nach der sogenannten relativen Theorie ab-zurechnen. Vielmehr habe der Kläger, da die Haftungshöchstsumme zur Be-friedigung seiner Ansprüche noch nicht überschritten sei, weitere [[X.].] gegen die Beklagten. Sein Anspruch wegen [[X.].] vermehrter Bedürfnisse belaufe sich bei einer Haftungsquote von 50 % auf42.302,51 DM. Darüber hinaus stehe ihm ab Juli 1996 unter [[X.].] -eines hälftigen Mitverschuldens eine monatliche Rente wegen unfallbedingtenVerdienstausfalls und Mehrbedarfs von 2.509,09 DM zu, die nach Abzug von50 % der ab 1. Juli 1996 von der [[X.].] gezahlten Rente 1.843,21 DM betrage.[[X.].] Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.Aufgrund des rechtskräftigen landgerichtlichen Grundurteils steht [[X.].] zwar gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz seiner [[X.].] gemäß §§ 7, 11 [X.] i.V.m. § 3 Nr. 1 [[X.].] unter Berücksichti-gung einer hälftigen Mitv[[X.].]twortung zu. Wegen der Begrenzung der Haftungauf die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 [X.] festgesetzten Höchstbeträge und seines [[X.].] kann der Kläger jedoch, wie die Revisionen zu Recht geltendmachen, die mit der Klage begehrten Beträge nicht in vollem Umfang verlan-gen.1. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 [X.] haftet der Ersatzpflichtige im Falle [[X.].] oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem [X.]italbetrag von500.000 DM oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 30.000 DM. [[X.].] werden im Streitfall durch den eingeklagten Verdienstausfall-schaden des [[X.].] und seine vermehrten Bedürfnisse sowie durch die [[X.].] der Sozialversicherungsträger bzw. Träger der Sozialhilfe, [[X.].] die Ersatzansprüche des [[X.].] teilweise übergegangen sind, entgegender Auffassung des Berufungsgerichts erheblich überschritten.a) Das Gesetz regelt freilich eine Fallkonstellation, in der wie hier ausder Verletzung eines Menschen mehreren Gläubigern Ersatzansprüche zuste-- 6 -hen, die insgesamt die Höhenbegrenzung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 [X.] über-steigen, nicht ausdrücklich. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß inderartigen Fällen wegen der vergleichbaren Interessenlage die Regelung in§ 12 Abs. 2 [X.] entsprechend anzuwenden ist ([[X.].], 226, 231; [[X.].],Urteil vom 3. März 1969 - [[X.].] - [[X.].], 569, 570). Danach sinddie den einzelnen Gläubigern zustehenden Schadensposten in dem [[X.].] kürzen, in dem der Gesamtschaden zu dem gesetzlichen [[X.].]) Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Esmeint jedoch, die gesetzliche Haftungshöchstsumme sei hier deshalb nichtausgeschöpft, weil dem Kläger als dem Verletzten beim Forderungsübergangauf die Sozialleistungsträger gemäß § 116 Abs. 2 [[X.].] [X.] das [[X.].] Quotenvorrecht auch dann zustehe, wenn wie hier die Haftung durcheine Mitv[[X.].]twortung des Verletzten begrenzt wird. Diese Auffassung greifendie Revisionen indessen mit Recht an.aa) § 116 Abs. 2 [[X.].] [X.] bestimmt, daß in Fällen, in denen die [[X.].] durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist, der [[X.].] Geschädigten nur insoweit auf den Versicherungsträger oder den [[X.].] Sozialhilfe übergeht, als er nicht zum Ausgleich des Schadens des [[X.].] erforderlich ist. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber in [[X.].] Abkehr von der früheren Rechtslage nach § 1542 RVO, bei der [[X.].] ein [[X.].] anerkannthatte ([[X.].]Z 22, 136, 138; Senatsurteil vom 24. September 1996 - [[X.].]/95 - VersR 1996, 1548, 1549 m.w.N.), ein Quotenvorrecht zugunsten [[X.].] eingeführt (Regierungsentwurf eines [[X.].], BT-Drucks. 9/95S. 28, 40). Dieses bezieht sich auf den gesamten Schaden des Verletzten, so- 7 -daß er seine Ersatzansprüche bei höhenmäßiger Begrenzung der Haftung oh-ne Rücksicht darauf vorab befriedigen kann, ob sie den jeweiligen [[X.].] kongruent sind ([[X.].]Z 135, 170, 173 ff.).bb) Das Quotenvorrecht kommt dem Geschädigten dagegen, wie [[X.].] in der vorgenannten Entscheidung [[X.].] bereits erwähnt hat, nicht zu-gute, wenn die Haftung des Schädigers wie hier nicht nur durch gesetzlicheHöchstbeträge, sondern darüber hinaus noch durch ein Mitverschulden odereine Mitv[[X.].]twortung des Geschädigten gemäß § 9 [X.] begrenzt ist. [[X.].] des Berufungsgerichts, Abs. 3 Satz 2 des § 116 [[X.].] [X.] setze Abs. 2dieser Vorschrift nicht außer [[X.].], ist verfehlt und beruht auf einer Verkennungdes Regelungsgehalts dieser [[X.].]) Für den Fall, daß der Anspruch des Geschädigten ausschließlichwegen Mitverschuldens oder Mitv[[X.].]twortlichkeit begrenzt ist (§ 254 [X.]B,§§ 9, 17 [X.]), bestimmt § 116 Abs. 3 Satz 1 [[X.].] [X.], daß auf den Versiche-rungsträger oder Träger der Sozialhilfe von dem nach Abs. 1 bei [[X.].] übergehenden Ersatzanspruch der Teil übergeht, welcher dem [[X.].] entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Der [[X.].] hat damit das ebenfalls unter der Geltung des früheren § 1542 RVO beste-hende [[X.].] beseitigt. Doch hat eres - anders als bei der Haftungsbegrenzung durch [[X.].] [[X.].] - nicht durch ein Quotenvorrecht zugunsten des Geschädigtenersetzt. Vielmehr hat er in Fällen dieser Art einen Forderungsübergang nachder sogenannten "relativen Theorie" angeordnet ([[X.].] des [[X.].] und [[X.].] zum Regierungsentwurfeines [[X.].], BT-Drucks. 9/1753 S. 17, 44; [[X.].] [X.] 1983, 716, 717). [[X.].] des Geschädigten geht danach nicht mehr in [[X.].] der erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen über; vielmehr be-schränkt sich der Rückgriffsanspruch des Sozialleistungsträgers auf den Anteilder Sozialleistungen, welcher der Haftungsquote des Schädigers entspricht.Dem Geschädigten verbleibt demgegenüber der um seinen Mitverschuldens-anteil gekürzte Teil des Schadensersatzanspruchs, der dem Verhältnis seinesvon der Sozialleistung nicht gedeckten Restschadens zum Gesamtschadenentspricht ([[X.].]Z 106, 381, 385).An dem Verzicht auf das Quotenvorrecht des Geschädigten hat der Ge-setzgeber trotz der im Gesetzgebungsverfahren vom Bundesrat geäußertenKritik im Falle einer Haftungsbegrenzung durch Mitverschulden festgehalten(vgl. [[X.].]. 526/80 S. 27 f.; [[X.].]/[[X.].], Sozialgesetzbuch, [[X.].] [X.]/3,§ 116 [[X.].] [X.] Rdn. 33). Die Versagung des [[X.].] für den [X.]n in Abs. 3 Satz 1 von § 116 [[X.].] [X.] ist auch durchaus gerechtfertigt. [[X.].], der durch Mitverschulden zur Entstehung seines Schadens inzurechenbarer Weise beigetragen hat, erscheint weniger schützenswert alsderjenige, der sich einer gesetzlichen Haftungsbegrenzung gegenübersieht,die er nicht beeinflussen kann ([[X.].]/[[X.].] aaO; [[X.].] [X.], 39,41; [[X.].] 1983, 97, 98).bbb) Das Konkurrenzverhältnis von Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 in § 116[[X.].] [X.] für die Fälle, in denen eine gesetzliche Haftungsbegrenzung der Höhenach mit einer Haftungseinschränkung infolge Mitverschuldens des [X.]n zusammentrifft, wird durch Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift geregelt. Nachdem klaren und eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung gilt die für die [X.] durch Mitverschulden angeordnete [X.] der sogenannten relativen Theorie (Abs. 3 Satz 1) auch bei einer Be-schränkung der Haftung durch [[X.].]. Auch bei einer Kumulation die-- 9 -ser beiden Haftungsbegrenzungen findet also das Quotenvorrecht des [[X.].], das Abs. 2 für eine Beschränkung der Haftung durch gesetzlicheHöchstbeträge vorsieht, keine Anwendung. Dies entspricht der übereinstim-menden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. [X.]. [X.] ZfRV1997, 212; [[X.].] Düsseldorf NZV 1996, 238; [X.], [X.], 22. Aufl., [X.]. 30 Rdn. 60, 65; [[X.].]/[[X.].] aaO § 116 Rdn. 30,33, 36; [X.] [X.], Sozialversicherungsrecht, Stand [X.], § 116 [[X.].] [X.] Rdn. 215; [X.], Kommentar zum Sozialgesetzbuch,[X.]. Buch, § 116 Rdn. 42, 46; [[X.].]-SozVers-GesKomm-Gitter, § 116 [[X.].] [X.][X.]. 17, 19; [X.], Sozialgesetzbuch, § 116 [[X.].] [X.] Rdn. 40,42, 47; [[X.].] aaO S. 717 f.; v. [X.], [X.], 1108, 1109, 1112;[X.], [X.] 1985, 206, 208; [[X.].], [X.], 39, 41; [X.]/[[X.].],NZV 1997, 292, 293 [X.]. 16; offengelassen von [[X.].]/[X.],Sozialgesetzbuch, Sozialgesetzbuch § 116 [[X.].] [X.] Rdn. 26).Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht Abs. 3 Satz 3 in§ 116, der den [X.] für den Fall ausschließt, daß der [X.] durch den Forderungsübergang sozialhilfebedürftig würde, nicht für dieAnwendung des [[X.].] zugunsten des Verletzten in Fällen seinesMitverschuldens. Satz 3 entfaltet nämlich Bedeutung ausschließlich im Rah-men des Abs. 3 und nicht auch in den Abs. 1 und Abs. 2 des § 116. Denn injenen Fällen steht entweder ein voller Schadensersatzanspruch zur Verfügung,bei dem Sozialhilfebedürftigkeit nicht eintreten kann, oder das [X.] zugunsten des Versicherten ein mit der Folge, daß bei ihm durch einen[X.] auf den Sozialleistungsträger keine Schmälerung [X.] stattfindet, das vor dem Unfall vorhanden war ([X.], [X.] aaO,[X.]; [X.] aaO § 116 Rdn. 49; [[X.].]-SozVers-GesKomm-Gitter aaO, [[X.].] [X.]§ 116 [X.]. 19, 20). In beiden Fällen kann also der [X.] nicht- 10 -zu einer Sozialhilfebedürftigkeit des Verletzten führen. § 116 Abs. 3 Satz 3 wä-re daher im Falle eines [[X.].] des Geschädigten überflüssig.Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß das Argument des Berufungsge-richts, § 116 Abs. 3 Satz 2 [[X.].] [X.] setze Abs. 2 dieser Vorschrift nicht außer[[X.].], nicht zutrifft. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers kommt [X.] des Geschädigten vielmehr im Anwendungsbereich des [X.] zum Zuge. Es findet ausschließlich in Fällen einer vollen Haftung [X.] Anwendung, in denen der Ersatzanspruch lediglich durch Gesetzder Höhe nach beschränkt ist.2. Das Berufungsurteil beruht auch auf der fehlerhaften Anwendung des[[X.].] zugunsten des [[X.].], denn bei dessen Versagung stündedem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagten in Höhe der ihm zugesproche-nen [X.]ital- und Rentenbeträge nicht zu. Die [X.] wird hier nämlich durch die auf die Sozialleistungsträger überge-gangenen Forderungen sowie die beim Kläger verbliebenen Ersatzansprücheüberschritten, so daß eine anteilige Kürzung dieser Ansprüche entsprechend§ 12 Abs. 2 [X.] stattzufinden hat.a) Die Berechnung und Aufteilung der auf die Sozialleistungsträgerübergehenden und der dem Geschädigten verbleibenden Ansprüche ist beidem Zusammentreffen von Mitverschulden und gesetzlichen Haftungshöchst-beträgen auf der Grundlage der in § 116 Abs. 3 Satz 1 [[X.].] [X.] v[[X.].]kerten re-lativen Theorie vorzunehmen (Abs. 3 Satz 2). Doch besteht allseits [X.], daß eine buchstäbliche Anwendung dieser Vorschrift nicht in [X.], weil sie zu dem unakzeptablen Ergebnis führen würde, daß der [X.] verbleibende Anspruch betragsmäßig um so höher wäre, je hö-her sein Mitverschuldensanteil ist (vgl. insbesondere v. [X.], [X.] -1983, 1108, 1110). Zur Vermeidung solcher Ergebnisse wird von der überwie-genden Meinung im Schrifttum die relative Theorie in modifizierter Form ange-wendet ([[X.].] aaO S. 717 f.; [X.] aao S. 208 f.; [X.] [X.] § 116 Rdn. 224 f.; [X.] aaO Rdn. 65; [[X.].]/[[X.].] § 116[[X.].] [X.] Rdn. 36; [X.] aaO § 116 [[X.].] [X.] Rdn. 46; [[X.].]-SozVers-GesKomm-Gitter aaO [X.]. 19; [X.], aaO Rdn. 40, 42 f.).Danach ist zunächst eine Aufteilung der auf die Sozialleistungsträger überge-henden und der dem Geschädigten verbleibenden Ansprüche nach der relati-ven Theorie gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 [[X.].] [X.] ohne Berücksichtigung [X.] vorzunehmen. Überschreitet der um den [X.] des Geschädigten gekürzte [X.] die gesetzli-che Haftungshöchstsumme, so ist anschließend das Ergebnis der Aufteilungzwischen Sozialleistungsträgern und Geschädigtem der Haftungshöchstgrenzeanteilig anzupassen, um die Unterdeckung proportional auf Sozialleistungsträ-ger und Geschädigten zu verteilen. Auf diese Weise kommt es zwischen ihnenzu einer gleichmäßigen Verteilung des gekürzten [X.].In dieser modifizierten Form legt auch der Senat die relative Theorieseiner Prüfung im vorliegenden Fall zugrunde. Hingegen kann der teilweise imSchrifttum vertretenen Ansicht nicht gefolgt werden, bei der Berechnung derjeweiligen Ansprüche müsse Abs. 2 in einer Kombination der beiden Haftungs-begrenzungsregelungen in Abs. 3 Satz 2 einbezogen werden (vgl. [X.] [X.], 193, 203). Eine solche Vorgehensweise liefe impraktischen Ergebnis darauf hinaus, dem Geschädigten in diesen Fällen dochwieder zu einem Quotenvorrecht zu verhelfen, was vom Gesetzgeber geradenicht gewollt war.- 12 -b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich auf der Grundlage derbisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Ansprüche des [X.] und der Streitverkündeten die gesetzliche Haftungshöchstsumme von500.000 DM schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bei [X.] überstiegen. Die Summe dieser Ansprüche beträgt, geht man von den [X.] zugrunde gelegten Zahlen aus, 721.600,64 DM.aa) Allein die von den drei Streitverkündeten erbrachten Leistungen [X.] sich bis Ende 1998 auf zusammen 663.612,77 [X.] kommt der ungedeckte Restschaden des [[X.].], der sich alleinauf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Schadenspostenauf mindestens 779.588,51 DM beläuft. Hierin enthalten ist die Rente, die [X.] dem Kläger antragsgemäß ab Juli 1996 ohne zeitliche Befri-stung zugesprochen hat. Diese beläuft sich einschließlich des Mehrbedarfs beivoller Haftung auf 5.018,18 DM abzüglich der ab 1. Juli 1996 gezahlten[[X.].]-Rente von 1.331,75 DM = 3.686,43 DM. Daraus ergibt sich ein Jahres-rentenbetrag von 44.237,16 DM, der allein schon über dem Rentenhöchstbe-trag von jährlich 30.000 DM liegt.Allerdings ist, wenn der Schaden wie hier zum Teil als [X.]ital, zum [X.] geltend gemacht wird, zur Ermittlung des [X.] Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die Rente für den Verdienstausfall und dievermehrten Bedürfnisse (§ 13 [X.]) nach den Grundsätzen der Entscheidung[[X.].], 226, 235 zunächst auf das [X.]ital umzurechnen. Dabei sind [X.] in der Weise zu berücksichtigen, daß die Rente bei der Um-rechnung auf einen [X.]italbetrag 6 % dieses [X.]itals ausmacht ([[X.].],226, 236; [[X.].], Urteil vom 29. Januar 1968 - [X.] - [X.], [X.] -667; vom 3. März 1969 aaO [X.]). Bei einem Jahresbetrag der Rente von44.237,16 DM ergibt sich daraus allein ein Rentenschaden von 737.286 DM.Zusammen mit dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten [X.]ital-betrag von 42.302,51 DM für Verdienstausfall und vermehrte Bedürfnisse (beihälftiger Mithaftung des [[X.].]) beläuft sich der ungedeckte Restschaden des[[X.].] insoweit auf den genannten Betrag von 779.588,51 DM. [X.] erwähnten Leistungen der drei Streitverkündeten beträgt der [X.] auf dieser Grundlage 1.443.201,28 DM.bb) Die Aufteilung dieses Gesamtschadens hätte nach der modifiziertenrelativen Theorie in der Weise zu geschehen, daß auf die Sozialleistungsträgergemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 [[X.].] [X.] entsprechend dem [X.] [[X.].] ein Regreßanspruch von 331.806,38 DM überginge. Der [[X.].]einerseits erhielte 50 % des Gesamtschadens abzüglich der auf die Soziallei-stungsträger übergegangenen Regreßansprüche, so daß sich sein [X.] auf 389.794,26 DM beliefe (1.443.201,28 [X.] % =721.600,64 DM - 331.806,38 [X.]) Die sich hieraus ergebende Summe von 721.600,64 DM übersteigtdie Haftungshöchstgrenze des § 12 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erheblich. Hi[[X.].] zeigtsich, daß der Kläger die eingeklagten Schadensposten nicht in voller Höhe er-setzt verlangen kann. Vielmehr ist eine anteilige Kürzung in dem Maße vorzu-nehmen, wie es dem Verhältnis der Ansprüche des [[X.].] zu denen der Sozi-alleistungsträger entspricht. Diese Kürzung der [X.] hat das [X.] rechtsfehlerhaft unterlassen.[X.] -Das angefochtene Urteil ist danach in bezug auf den [X.] aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Eine abschlie-ßende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, da das Berufungsgerichtbislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob der Kläger durchden Übergang seiner Ersatzansprüche auf die Sozialleistungsträger sozial-hilfebedürftig würde und deshalb der Übergang nach § 116 Abs. 3 Satz 3[[X.].] [X.] ausgeschlossen sein könnte.Bei der Neuberechnung wird das Berufungsgericht auch der [X.] müssen, ob es sich bei den Zahlungen der Streitverkündeten anden Kläger in Vergangenheit und Zukunft um Rentenzahlungen im Sinne des§ 12 Abs. 1 Nr. 1 [X.] handelt. Ist dies der Fall, wofür manches spricht, dannmüßten die Rentenleistungen insgesamt in die Aufteilung des [X.]s nach der modifizierten relativen Theorie miteingebracht werden, denn [X.] nicht an, bei der verhältnismäßigen Aufteilung des Schadens im [X.] nach § 12 [X.] nur den in einem Rentenanspruch ge-mäß § 13 [X.] sich [X.] des [[X.].] zu be-rücksichtigen, nicht aber die wiederkehrenden Leistungen der [X.], wenn ihnen ebenfalls Rentencharakter zukommt.[[X.].] [[X.].] Dr. Mül-ler [[X.].] [X.]

Meta

VI ZR 120/99

21.11.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2000, Az. VI ZR 120/99 (REWIS RS 2000, 461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 461

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