Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2015, Az. AnwZ (Brfg) 9/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 10714

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
[X.] ([X.]) 9/15

vom

21. Mai 2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen [X.] und Ruhen der Anwaltszulassung
hier:
Prozesskostenhilfe-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch [X.] [X.], die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann
sowie den
Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und
die Rechtsanwältin Schäfer

am
21. Mai 2015
beschlossen:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der [X.]erufung gegen
das Urteil des 2. Senats des [X.] vom 26. November 2014 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der am 18.
November 1966 geborene Kläger
ist
seit dem 2.
November 2006
im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
[X.] Angaben zufolge ist er bereits seit dem 1.
April 2005 arbeitsunfähig er-krankt.
Er war im Zeitraum November 2006 bis September 2007 weniger als 180 Tage lang selbständig tätig, hat im Übrigen nie
als Rechtsanwalt gearbeitet und hat dies auch in Zukunft nicht vor; er betreibt
ausschließlich eigene
Rechtsangelegenheiten.
Er bezieht Sozialleistungen.

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Unter dem 12.
Mai 2013 beantragte der
Kläger
bei der [X.]eklagten, ihn von der Zahlung des von der Kammerversammlung auf 220

[X.]es zu befreien. Er legte außerdem Widerspruch gegen den [X.]ei-tragsbescheid vom 22.
April 2013 ein.
Die [X.]eklagte wies den [X.]efreiungsantrag und
den
Widerspruch mit [X.]escheid vom 13.
März 2014 zurück.
Am 12.
Mai 2013 beantragte der Kläger das Ruhen seiner Anwaltszulassung. Diesen [X.] wies die [X.]eklagte mit [X.]escheid vom 5.
Juni 2014 zurück, den Widerspruch des [X.] hiergegen mit [X.]escheid vom 29.
September 2014.

Der Kläger hat beantragt, den [X.]escheid der [X.]eklagten vom 22.
April
2013 und den Widerspruchsbescheid vom 13.
März 2014 aufzuheben und die [X.]eklagte zu verpflichten, ihm den [X.] zu erlassen, hilfsweise auf 40

n-tragt, seine Zulassung als Rechtsanwalt ruhen zu lassen. Die Klage ist [X.] worden. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung ge-gen das Urteil des [X.] sowie Prozesskostenhilfe und die [X.]ei-ordnung eines Anwalts für die weitere [X.]egründung des Zulassungsantrags, wo-bei der Zulassungsantrag ausdrücklich nicht von der [X.]ewilligung von [X.] abhängig sein sollte.

II.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO, §
166 VwGO, §
114 Satz
1 ZPO).
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1. Die [X.]undesrechtsanwaltsordnung sieht ein "Ruhen"
der Zulassung dahingehend, dass dem Rechtsanwalt alle Rechte aus der Zulassung verblei-ben, ihn aber keine Pflichten hieraus mehr treffen, nicht vor.

2. Grundlage der Entscheidung der [X.]eklagten über den vom Kläger be-antragten Erlass des Jahresbeitrags ist §
7 der [X.]eitragsordnung, nach welcher der Vorstand berechtigt ist, im Einzelfall aus [X.]illigkeitsgründen den von der Kammerversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

a) Die Voraussetzungen dieser [X.]estimmung hat der [X.] wie zuvor die [X.]eklagte verneint. Die Härtefallregelung diene dazu, einen vo-rübergehenden Engpass zu überbrücken, nicht dazu, einen Anwalt, der nicht als solcher arbeiten wolle, dauerhaft von der Verpflichtung zur Zahlung von [X.] freizustellen. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser Ent-scheidung bestehen nicht.
Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächli-chen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.
Es stellen sich
schließlich
auch kei-ne
Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung.

b) Verfahrensfehler, auf denen das angefochtene Urteil beruht, sind dem [X.] nicht unterlaufen. Der [X.] durfte in Abwe-senheit des [X.] verhandeln, nachdem dieser sein Ausbleiben nicht hinrei-chend entschuldigt hatte. Die [X.] waren offensichtlich unzu-lässig. Der Kläger kann nicht [X.] des [X.] mit der [X.]egründung ablehnen, sie seien Rechtsanwälte. Das hat der Senat im [X.]eschluss vom 28.
März 2013 ([X.] ([X.]) 4/12, juris Rn.
2), der ebenfalls ein Ablehnungsgesuch des [X.] zum Gegenstand hatte, näher ausgeführt. Der 5
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5

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weitere Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden wegen nicht rechtzeitiger [X.]escheidung des erst in der Nacht vor dem Verhandlungstermin eingereichten [X.] diente offensichtlich der Verfahrensverschleppung und war deshalb ebenfalls unzulässig. Wie dem Kläger durch den Senatsbeschluss vom 28.
März 2013 ([X.] ([X.]) 4/12, juris Rn.
3) hinlänglich bekannt ist, kann
der ab-gelehnte Richter
im Fall eines unzulässigen Ablehnungsgesuchs
selbst ent-scheiden; die Wartepflicht (§
112c Abs.
1 Satz 1 [X.]RAO, §
54 Abs.
1 VwGO, §
47
ZPO) entfällt ([X.]/[X.], 4.
Aufl., §
47 Rn. 1; vgl. auch [X.]GH, [X.]eschluss vom 15.
Juli 2004 -
IX
Z[X.] 280/03, [X.] 2004, 753, 754 [unter II 1 a]).

Kayser
Roggenbuck
Lohmann

Quaas
Schäfer

Vorinstanz:
[X.] [X.]remen, Entscheidung vom 26.11.2014 -
2 [X.] 2/14 -

Meta

AnwZ (Brfg) 9/15

21.05.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2015, Az. AnwZ (Brfg) 9/15 (REWIS RS 2015, 10714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10714

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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