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Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Tatortzuständigkeit bei Tätigkeitsdelikt; auf die Tatbestandsverwirklichung abzielende Handlungen der Haupttäter
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Rüge, das Gericht habe seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen (§ 338 Nr. 4 i.V.m. §§ 7 ff. [X.]), bemerkt der [X.] ergänzend:
Eine Tatortzuständigkeit des [X.] gemäß § 7 Abs. 1 [X.] lässt sich entgegen der - vom [X.] geteilten - Auffassung der Strafkammer zwar nicht daraus herleiten, dass der Erfolg der Tat, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, im Bezirk des erkennenden Gerichts eingetreten ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 1. Var., Abs. 1 3. Var. StGB); denn das hier in Rede stehende Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist kein Erfolgs- sondern ein Tätigkeitsdelikt ([X.], Beschluss vom 17. Juli 2002 - 2 [X.], NJW 2002, 3486). Das [X.] hat aber seine örtliche Zuständigkeit gleichwohl im Ergebnis zu Recht gemäß § 7 Abs. 1 [X.], § 9 Abs. 2 Satz 1 1. Var. StGB angenommen. Denn in dem für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens ([X.], [X.], 53. Aufl., § 338 Rn. 31) lagen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sowohl der Veräußerer als auch der potentielle Erwerber der Betäubungsmittel, die der Angeklagte durch seine Vermittlungstätigkeit gleichermaßen unterstützte, in [X.] auf die Tatbestandsverwirklichung abzielende Handlungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 1. Var. StGB vornahmen, die ([X.] also (auch) im Bezirk des erkennenden Gerichts begingen. Dort fand hinreichend sicher ([X.]. 146 ff. und [X.]. 168 ff.) jedenfalls im Versuchsstadium der Tat zumindest ein persönliches Gespräch des Erwerbers mit dem Verkäufer statt, welches das geplante Betäubungsmittelgeschäft zum Gegenstand hatte. Überdies hielt sich der potentielle Abnehmer des Rauschgifts in [X.] auf, als er weitere telefonische Absprachen über das Geschäft mit dem Verkäufer traf. Die hierdurch für die Haupttäter begründete Tatortzuständigkeit des [X.] gilt gemäß § 7 Abs. 1 [X.], § 9 Abs. 2 Satz 1 1. Var. StGB in gleicher Weise für den Angeklagten als Teilnehmer der Tat.
[X.] Sost-Scheible Hubert
Schäfer [X.]
Meta
31.03.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Düsseldorf, 4. Mai 2010, Az: 11 KLs 32/09 - 80 Js 240/09, Urteil
§ 9 Abs 1 S 1 Alt 1 StGB, § 9 Abs 2 S 1 Alt 1 StGB, § 7 Abs 1 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.03.2011, Az. 3 StR 460/10 (REWIS RS 2011, 8014)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8014
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