Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.07.2016, Az. 10 B 3/15, 10 B 3/15 (10 C 4/16)

10. Senat | REWIS RS 2016, 7430

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Gegenstand

Revisionszulassung; Gebührenerhebung für Gutachten einer Steuerberaterkammer


Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung führt die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage auf, ob § 413 ZPO i.V.m. § 1 [X.] der Erhebung von Gebühren auf der Grundlage von § 79 Abs. 2 StBerG i.V.m. einer darauf gegründeten Gebührenordnung für Gutachten einer Steuerberaterkammer entgegenstehen, wenn die Kammer durch einen Beweisbeschluss eines Gerichts zur Gutachtenerstattung über die Angemessenheit von Honorarforderungen eines Steuerberaters verpflichtet worden ist.

2

Darüber hinaus kann in dem durchzuführenden Revisionsverfahren voraussichtlich die Reichweite der Ermächtigung des § 79 Abs. 2 StBerG und der Umfang der Bindungswirkung von Beschlüssen des [X.] nach § 4 Abs. 1 [X.] geklärt werden.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

10 B 3/15, 10 B 3/15 (10 C 4/16)

28.07.2016

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 6. November 2014, Az: OVG 12 B 2.14, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.07.2016, Az. 10 B 3/15, 10 B 3/15 (10 C 4/16) (REWIS RS 2016, 7430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7430

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