Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2011, Az. III ZR 81/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8223

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/10 Verkündet am: 24. März 2011 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, § 675 Der Grundsatz, dass bei mehreren voneinander abgrenzbaren Aufklärungs- oder [X.] die Verjährung nicht einheitlich, sondern getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen ist, setzt nicht voraus, dass die Pflichtverletzung jeweils eigene, von den anderen Fehlern und deren Folgen gesonderte Schäden zeitigt, sondern ist gerade auch anwendbar in den [X.], in denen die Pflichtverletzungen denselben Schaden verursacht haben, nämlich jeweils für die Anlageentscheidung ursächlich waren. [X.], Urteil vom 24. März 2011 - [X.]/10 - [X.] - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2011 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 17. März 2010 - bezüg-lich des [X.] zu Nummer 1 allerdings nur, soweit die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des [X.] vom 2. Juni 2009 in Höhe von 17.482,36 • zuzüglich Zinsen zurückgewiesen wurde - aufgeho-ben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen behaupteter Beratungs-pflichtverletzungen des Beklagten anlässlich einer Beteiligung an der sogenann-ten "[X.]". 1 - 3 - Die "[X.]", die aus mehreren miteinander verbundenen Un-ternehmen bestand und zu der unter anderem die [X.]Gruppe Vermö-gens- und [X.] gehörte, beschäftigte sich seit den neunziger Jahren mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Das hierfür erfor-derliche Kapital wurde durch die Gründung stiller Gesellschaften mit zahlreichen Kleinanlegern beschafft. Der Kläger beteiligte sich am 2. Mai 1996 als stiller Gesellschafter an der [X.], zum einen mit einer Einlage von 10.000 DM zuzüglich eines Agios von 5 %, zum anderen mit einer in 120 Monatsraten zu erbringenden Einlage von 48.000 DM zuzüglich eines Agios von ebenfalls 5 %. Außerdem unterzeichnete der Kläger eine Voll-macht, wonach die [X.] mit anderen [X.] weitere stille Gesellschaftsverträge abschließen durfte. Aufgrund die-ser Vollmacht wurde für den Kläger 1998 eine atypische stille Beteiligung an der [X.]Immobilienanlagen und Vermögensmanagement [X.] abgeschlossen. [X.] wurde das Insolvenzver-fahren über die Vermögen der [X.] Vermögens- und [X.] sowie der Securenta [X.] Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG eröffnet. 2 Der Kläger hat den Beklagten wegen verschiedener behaupteter Bera-tungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zeichnung seiner Beteili-gung an der "[X.]" auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat keinen Erfolg gehabt. Gegen das Urteil des [X.] richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des [X.], mit der dieser seine Ansprüche - den [X.] zu Nummer 1 allerdings nur noch in [X.] von 17.482,36 • nebst Zinsen - weiterverfolgt. 3 - 4 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. 4 I. Nach Auffassung des [X.] kann dahinstehen, ob dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen [X.] begangener Beratungsfehler zusteht. Denn etwaige Ansprüche seien [X.] verjährt (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB). 5 Wie das [X.] zutreffend festgestellt habe, hätten beim Kläger die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor dem 1. Januar 2002 vorgelegen, so dass mit Ablauf des Jahres 2004 Verjährung eingetreten sei. Der Kläger habe spätestens im Jahre 2001 gewusst, dass es sich bei den von ihm gezeichneten Beteiligungen nicht um sichere Kapitalanlagen gehandelt habe. Insoweit sei ihm auch bewusst gewesen, dass der Beklagte ihn unrichtig beraten und nicht über das Verlustrisiko sowie eine eventuell bestehende Nachschusspflicht aufgeklärt habe. Diese Kenntnis beziehe sich nicht nur auf die Beratungspflichtverletzung, sondern auch auf den eingetretenen Schaden, nämlich die Vermögensminderung in Gestalt nicht wertgesicherter Anlagen. 6 Der eventuelle Anspruch auf Schadensersatz sei auch nicht deshalb [X.], weil mehrere Beratungsfehler vorlägen, die dem Kläger erst [X.] bekannt geworden seien. Zwar beginne die Verjährung, wenn sich ein [X.] auf mehrere Pflichtverletzungen stützen lasse, jeweils gesondert zu lau-7 - 5 - fen ([X.], Urteil vom 9. November 2007 - [X.], [X.], 506). Dieser aus der früheren Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. hergeleitete Grundsatz beruhe jedoch darauf, dass jede Handlung, die eigene Schadensfol-gen erzeuge und dadurch zum Gesamtschaden beitrage, verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung darstelle und daher einen neuen Ersatzan-spruch mit eigener Verjährungsfrist schaffe. Mit dem 8. Zivilsenat des Saarlän-dischen [X.] (Urteil vom 21. August 2008 - 8 U 289/07-80, [X.], 983) sei daher davon auszugehen, dass der einzelne Beratungs-fehler nur dann eine gesonderte kenntnisabhängige Verjährungsfrist auslöse, wenn er eine eigene Schadensfolge herbeigeführt habe. Im vorliegenden Fall lägen bereits nicht mehrere voneinander trennbare, sondern nur ein einheitli-cher Beratungsfehler hinsichtlich der Sicherheit der ins Auge gefassten Anlage vor. Die einzelnen zu beachtenden Sicherheitsaspekte beträfen insoweit ledig-lich einzelne Ausprägungen der erforderlichen Gesamtbetrachtung, etwa das Risiko eines Totalverlusts, einer Nachschusspflicht oder die Verminderung der Gewinnerwartungen im Falle [X.] möglicher Entnahmen. Über keinen dieser zusammen gehörenden Umstände habe der Beklagte beraten. Selbst wenn man hierin jedoch verschiedene Beratungsfehler sehen wollte, [X.] diese lediglich eine einheitliche Schadensfolge ausgelöst, nämlich den [X.] der klägerischen Investitionen aufgrund unsicherer, nicht werthaltiger Betei-ligungen. Dies bedeute, dass der Kläger schlicht die getätigten Einzahlungen ersatzlos verloren habe, ohne dass danach differenziert werden könne, bei wel-chen Teilbeträgen welcher Beratungsfehler ursächlich gewesen sei. Die [X.] habe deshalb nicht mit jeder eventuellen späteren Kenntnis von weiteren [X.], deren Zeitpunkt im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt worden sei, neu zu laufen begonnen. - 6 - [X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 8 1. Die hier in Rede stehenden Ansprüche wegen Beratungspflichtverletzung sind im Jahre 1996, nämlich mit der Beteiligung an der "[X.]" ent-standen (§ 198 Satz 1 BGB a.F.) und unterlagen zunächst der 30jährigen Ver-jährungsfrist nach § 195 BGB a.F. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation reicht dafür regelmä-ßig nicht (vgl. nur [X.], Urteile vom 22. Februar 1979 - [X.], [X.] 73, 263, 265; vom 23. März 1987 - [X.], [X.] 100, 228, 231 f; und vom 28. Oktober 1993 - [X.], [X.] 124, 27, 30). Jedoch kann der auf einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den [X.] nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich ge-nommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der ur-sprünglichen Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des [X.] die Rückabwicklung zu verlangen; der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (vgl. - jeweils mwN - nur [X.], Urteil vom 8. März 2005 - [X.], [X.] 162, 306, 309 f; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - [X.], [X.] 186, 152 Rn. 24). So liegt der Fall auch hier. 9 - 7 - 2. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem 1. Januar 2002 für bis dahin nicht verjährte Schadensersatzansprüche die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB n.F. Hierbei setzt der Beginn der Frist allerdings das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus, das heißt der Gläubiger muss von den seinen [X.] begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbezügliche Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhen (vgl. nur [X.], Urteile vom 23. Januar 2007 - [X.], [X.] 171, 1 Rn. 19 ff; und vom 20. Januar 2009 - [X.], [X.] 179, 260 Rn. 46; Senat, Urteile vom 19. November 2009 - [X.], [X.], 118 Rn. 13, und vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 25). Für eine dahingehende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis trägt der Schuldner - hier also der Beklagte - die [X.] und Beweislast (vgl. nur [X.], Urteile vom 23. Januar 2007 aaO Rn. 32; und vom 3. Juni 2008 - [X.], [X.], 1714 Rn. 25; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 aaO). 10 3. Geht es um den Vorwurf verschiedener Aufklärungs- oder Beratungsfeh-ler sind die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB getrennt für jede ein-zelne Pflichtverletzung zu prüfen. Wird ein Schadensersatzanspruch auf mehre-re voneinander abgrenzbare Fehler bzw. offenbarungspflichtige Umstände ge-stützt, beginnt die Verjährung daher nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Feh-lers bzw. Umstands Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt und dem Anleger insoweit eine Klage zumutbar wäre. Vielmehr ist jede Pflichtverlet-zung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln. Dem Gläubiger muss es in einem solchen Fall auch unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Pflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des [X.] erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten 11 - 8 - Pflichtverletzungen zu verjähren beginnen (vgl. [X.], Urteile vom 9. November 2007 - [X.], [X.], 506 Rn. 14 ff; und vom 23. Juni 2009 - [X.], [X.], 372 Rn. 14; Senat, Urteile vom 19. November 2009 aaO Rn. 14 f; und vom 22. Juli 2010 - [X.], [X.], 1690 Rn. 13). 4. Mit diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des [X.] nicht vereinbar. 12 a) Entgegen der Auffassung des [X.] liegt kein einheitli-cher Beratungsfehler mit einer insoweit einheitlichen Verjährungsfrist vor. Die in den Gründen des angefochtenen Urteils angesprochenen Aspekte des [X.], der Nachschusspflicht sowie der Verminderung der Gewinn-erwartungen im Fall [X.] möglicher Entnahmen wie auch die vom Kläger nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils weiter erhobenen Rü-gen - unter anderem im Zusammenhang mit der Fungibilität der Anlage, dem mangelnden Kapitalzuwachs und den Innenprovisionen - lassen sich nicht unter dem Oberbegriff der "Sicherheit der Anlage" zu einer Einheit zusammenfassen und insoweit als unselbständige Bestandteile einer einzigen Pflichtverletzung charakterisieren. Es handelt sich vielmehr um mehrere voneinander abgrenz-bare Gesichtspunkte, die gegebenenfalls Gegenstand eigenständiger Aufklä-rungs- und Beratungspflichten sein können. Die gegenteilige "Gesamtbetrach-tung" des [X.] läuft im Ergebnis auch auf eine unzulässige Aus-höhlung der zitierten Rechtsprechung des [X.] hinaus. 13 - 9 - b) Danach unterliegen mehrere Aufklärungs- oder Beratungsfehler, auch wenn sie nicht jeweils unterschiedliche eigenständige Schadensfolgen [X.] haben, sondern in demselben Schaden - hier: Erwerb der Kapitalanlage - münden, keiner einheitlichen, mit der Kenntnis vom ersten Fehler beginnenden Verjährung. 14 Soweit das Berufungsgericht aus der in den Urteilen vom 9. November 2007 (Rn. 15 f) und 19. November 2009 (Rn. 15) erfolgten Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. ableitet, dass eine neue [X.]sfrist nur bei Verursachung eines gesonderten, von anderen Fehlern und deren Folgen abgrenzbaren Schadens in Gang gesetzt wird, ist dies unzutref-fend. Abgesehen davon, dass sich dieser Schluss aus der früheren [X.] zu § 852 BGB a.F. nicht ziehen lässt, liegt der Rechtsprechung des [X.] zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die gegenteilige Auffassung zugrunde. Mit der in den vom Berufungsgericht angesprochenen Entscheidun-gen verwandten Formulierung "eigene Schadensfolgen" sind insoweit nicht (nur) unterschiedliche Schäden gemeint (dass dann, wenn verschiedene [X.] und Beratungsfehler unterschiedliche Schadensfolgen verursachen, die sich hieraus ergebenden Schadensersatzansprüche auch unterschiedlich verjähren, hätte im Übrigen, weil selbstverständlich, keiner näheren [X.] bedurft); vielmehr wird auch und gerade der Fall erfasst, dass die Pflicht-verletzungen denselben Schaden verursachen, also auch weitere Beratungs- oder Aufklärungsfehler ursächlich für die Anlageentscheidung gewesen sind. Dies zeigen die in den Urteilen vom 9. November 2007, 23. Juni und 19. [X.] sowie 22. Juli 2010 erfassten Fallgestaltungen. Die Verjährung beginnt danach für jeden abgrenzbaren Beratungsfehler gesondert zu laufen, und zwar, wenn der Anleger die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht des [X.] - 10 - ters oder Vermittlers zur Aufklärung ergibt ([X.], Urteil vom 9. November 2007 aaO Rn. 17; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 15). Die gegenteilige Auffassung des [X.] würde vor dem [X.], dass Beratungsfehler im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage re-gelmäßig die im Erwerb der Anlage liegende Schadensfolge verursachen, dazu führen, dass die in der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten Grundsätze praktisch leer liefen. 16 5. Das angefochtene Urteil wird auch nicht von der - letztlich mehr beiläufi-gen - Bemerkung des [X.] getragen, der Zeitpunkt einer eventuel-len späteren Kenntnis von weiteren [X.] sei im Übrigen nicht sub-stantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Denn es ist grundsätzlich Sache des Beklagten und nicht des [X.], die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebenden Tatsachen vorzutragen und zu beweisen (vgl. nur [X.], Urteile vom 23. Januar 2007 aaO Rn. 32; und vom 3. Juni 2008 aaO Rn. 25; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 25). 17 6. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu den Voraussetzungen und zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deshalb unter Aufhebung 18 - 11 - des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/08 - O[X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 338/09-83- -

Meta

III ZR 81/10

24.03.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2011, Az. III ZR 81/10 (REWIS RS 2011, 8223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8223

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