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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:25. Januar 2000Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja[X.] § 12; [X.] § 119Ein den Ersatz des [X.] (als Teil [X.]) betreffender Schadensersatzanspruch des [X.] geht gemäß § 119 Abs. 1 [X.] in der Regel auch insoweit aufden Sozialversicherungsträger über, als er gegen den [X.] im Sinne des § 12 Abs. 1 [X.] gerichtet ist.[X.], Urteil vom 25. Januar 2000 - [X.] - [X.] München II- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. Januar 2000 durch [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]für Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter [X.] des Beklagten - das Urteil des 10. Zivilse-nats des [X.] vom 18. Dezember 1998und das Urteil des [X.] vom 10. [X.] abgeändert.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin insgesamt46.499,53 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 24. [X.] zu zahlen.Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin Beitragsaus-fälle zur [X.] ihres Versicherten [X.], [X.] am 29. Oktober 1963, aus dessen Verkehrsunfall am11. Dezember 1993 für die [X.] ab 1. Juli 1997 im Rahmen [X.] zu ersetzen hat, soweit Ansprüche [X.] gemäß § 119 [X.] nach Maßgabe der [X.] auf die Klägerin übergegangen sind.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die klagende Landesversicherungsanstalt macht als Trägerin der [X.] Ansprüche auf Ersatz von [X.] Versicherten [X.] aus übergegangenem Recht gemäß § 119 Abs. 1Satz 1 [X.] gegen den beklagten Verein [X.] geltend,dem die Stellung des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugun-fällen nach §§ 12, 13 Abs. 2 [X.] zugewiesen ist.Der Fliesenleger [X.], der seit 1979 in einem rentenversicherungspflichti-gen Arbeitsverhältnis stand, wurde bei einem Verkehrsunfall am 11. [X.] als Fußgänger durch den schleudernden Anhänger eines Pkw erheblichverletzt und ist seitdem arbeitsunfähig. Fahrer und Halter des Fahrzeugge-spanns, das den Unfall verursachte, konnten nicht ermittelt werden; ihre volleHaftung auf Ersatz der Unfallfolgen steht zwischen den Parteien außer Streit.[X.] war wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der ge-setzlichen Krankenversicherung gemäß § 6 Abs. 4 SGB V versicherungsfreiund hatte sich bei einer Privatkrankenkasse versichert, die ihm nach dem [X.] zahlte. Bis zum 23. Januar 1994 erhielt er [X.] seinen Arbeitgeber. Seit dem 1. August 1995 bezieht er im Rahmen einerUmschulung Übergangsgeld nach § 25 Abs. 2 [X.].Die Klägerin hat den ihrer Ansicht nach vom [X.] nach§ 119 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfaßten [X.] für die [X.] vom [X.] bis zum 30. Juni 1997 auf insgesamt 46.499,53 DM errechnet und [X.] dieses Betrages nebst Zinsen vom Beklagten verlangt; ferner hat sie [X.] der Ersatzpflicht des Beklagten für die ab dem 1. Juli 1997 entste-henden [X.]schäden begehrt.- 4 -Der Beklagte ist der Klage unter Berufung auf die Subsidiarität seinerEintrittspflicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 [X.] entgegengetreten. Es gehe [X.] nach um einen nicht ersatzpflichtigen Schaden der Klägerin selbst, nichteinen solchen des Geschädigten, der gegen [X.] ausreichenddurch rentenrechtliche Anrechnungszeiten geschützt sei. Im übrigen sei [X.] zuzumuten, einen sich dennoch aus dem [X.] mögli-cherweise ergebenden Rentenschaden erst bei Eintritt des Rentenfalles selbstgegenüber dem Beklagten geltend zu machen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinist insoweit erfolglos geblieben, als ihr Zahlungs- und Feststellungsbegehren[X.] für den [X.]raum vom 1. August 1995 bis zum 31. [X.] umfaßt; hingegen hat das [X.] den Beklagten für den [X.]-raum vom 24. Januar 1994 bis zum 31. Juli 1995 zur Zahlung verurteilt undseine Verpflichtung zum Ersatz der [X.] ab 1. Januar 1998 [X.]. Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag aufVerurteilung des Beklagten auch hinsichtlich des [X.]raums vom [X.] bis zum 31. Dezember 1997 weiter. Der Beklagte begehrt mit seiner (un-selbständigen) Anschlußrevision die vollständige Abweisung der [X.]:[X.] Berufungsgericht geht davon aus, die in § 12 Abs. 1 Satz 3 [X.]geregelte Subsidiarität der Eintrittspflicht des Beklagten stehe einer durch dieKlägerin als Sozialversicherungsträger geltend gemachten Ersatzforderung i.S.des § 119 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht von vornherein entgegen. Der in letztererVorschrift angeordnete Forderungsübergang betreffe sowohl den (im [X.] Geschädigten liegenden) fremdnützigen als auch den in Verbindung mit§ 62 [X.] eigennützigen (im Interesse der [X.]) [X.]. Ein Ausgleichsanspruch des Sozialversicherungsträgersscheide nur im Fall des eigennützigen Regresses, bei Fehlen eines [X.] Versicherten selbst, aus. Ein solcher Fall sei gegeben, wenn die [X.] als wirtschaftlich unsinnige Leistung anzusehen sei, weil der Ge-schädigte durch rentenrechtliche Regelungen bereits hinreichend gesichert sei;deshalb müsse im vorliegenden Zusammenhang auf die [X.] ansonsten inzwi-schen aufgegebene [X.] Rechtsprechung zur flunfallfesten [X.] (vgl. z.B.[X.]Z 69, 347, 350; 101, 207, 211 m.w.N.) zurückgegriffen werden. Soweit sichspäter herausstelle, daß trotz Anerkennung beitragsfreier und beitragsgemin-derter [X.]en ein Rentenschaden des Geschädigten verbleibe, könne dieserausgeglichen werden, wenn der Rentenfall eingetreten sei; dann hafte der [X.] dem Geschädigten unmittelbar.Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht den Beklagten für ver-pflichtet erachtet, der Klägerin die Beiträge für den [X.]raum vom [X.] bis zum 31. Juli 1995 zu erstatten. Insoweit gehe es um [X.]en, für diekeine Beiträge zur [X.] des [X.] bezahlt worden seien und dieauch nicht als beitragsfrei oder [X.] [X.] 6 -gung finden könnten. Die Versicherungspflicht des [X.] sei unfallbedingt mit [X.] der Lohnfortzahlung am 23. Januar 1994 nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.]entfallen. Da [X.] kein gesetzliches Krankengeld gemäß § 44 SGB V bezogenhabe, habe eine Versicherungspflicht nach § 3 Nr. 3 [X.] nicht vorgelegen.Ein (möglicher) Antrag auf Aufnahme in die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 3Nr. 2 [X.] sei nicht gestellt worden, so daß es an einer wesentlichen Vor-aussetzung für die Anerkennung des [X.]raums als Anrechnungszeit gemäߧ 58 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 [X.] gefehlt habe. Durch die daher für die[X.] vom 24. Januar 1994 bis 31. Juli 1995 vorliegende [X.] sei [X.] ein auf 118,25 DM monatlich zu schätzender künftiger [X.] entstanden. Da die von § 119 Abs. 1 [X.] erfaßte Beitragserstat-tung dem Ausgleich dieses Rentenschadens diene, gehe es insoweit um [X.] treuhänderischen Forderungsübergang auf die Klägerin, dem die Subsidia-rität der Eintrittspflicht des Beklagten nicht entgegenstehe. Die Zession werdeauch nicht dadurch gehindert, daß der Verletzte [X.] nicht mehr pflichtversichertgewesen sei; entscheidend sei, daß durch den Unfall eine versicherungspflich-tige Beschäftigung unterbrochen worden sei und bereits in diesem [X.]punktder mit dem Unfall entstehende Anspruch auf Ausgleich des [X.]sauf die Klägerin übergegangen sei.Anders verhalte es sich dagegen für den [X.]raum vom 1. August 1995bis zum 31. Dezember 1997, da hier jedenfalls teilweise ein eigennütziger [X.] und nicht nur ein treuhänderischer Übergang eines Schadenser-satzanspruchs des Verletzten auf den [X.]sträger anzunehmensei. Der Bezug des [X.] habe nicht nur eine Beitragszeit gemäߧ 166 Abs. 1 Nr. 2 [X.] begründet; vielmehr liege auch eine Anrechnungs-zeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V. mit § 252 Abs. 2, Abs. 3 [X.] vor,da die Klägerin selbst davon ausgehe, daß im Hinblick auf den Bezug [X.] als Rehabilitationsmaßnahme ein Antrag gemäß § 4 Abs. 3Nr. 1 i.V. mit § 3 Satz 1 Nr. 3 [X.] auf Aufnahme in die Pflichtversicherunggestellt worden sei. Es handele sich hier also um beitragsgeminderte [X.]en,deren rentenrechtliche Bewertung gemäß § 71 Abs. 2 [X.] zwar erst imRentenfall möglich sei; eine weitgehende Sicherung des Geschädigten im [X.] auf die [X.] der beitragsgeminderten [X.]en [X.] nahe. Unter diesen Umständen könne der Beklagte im Hinblick auf [X.] seiner Eintrittspflicht nicht mehr zur Beitragserstattung herange-zogen werden; insoweit seien die vor Inkrafttreten des § 62 [X.] geltendenRechtsgrundsätze zur fiunfallfesten [X.] heranzuziehen. Sollte dem [X.] ein Rentenschaden verbleiben, der nicht durch die hier gegebenenAnrechnungszeiten ausgeglichen werde, sei ein Ausgleich noch im [X.].Wieder anders stelle sich die Lage ab dem 1. Januar 1998 dar. [X.] seien die [X.]en, in denen der Versicherte Sozialleistungen (wie hier [X.]) erhalten habe, nicht mehr als Anrechnungszeit zu berücksich-tigen, sondern nur noch als Beitragszeit (§ 58 Abs. 1 Satz 3, § 252 Abs. 2 und3 [X.]). Dies führe wiederum zu einem konkreten Rentenschaden des Ver-sicherten, den der Beklagte bereits jetzt durch Leistung der Beiträge auszuglei-chen [X.] -I[X.] Berufungsurteil hält den Angriffen der Anschlußrevision des [X.]n stand. Hingegen hat die Revision der Klägerin Erfolg.A. Zur Anschlußrevision des Beklagten:Soweit das Berufungsgericht eine Einstandspflicht des Beklagten ge-genüber der Klägerin auf Ersatz von [X.]sbeiträgen für denverletzten [X.] gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 [X.] bejaht hat, ist dies [X.] nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichteten Angriffe [X.] greifen nicht durch.1. Die vorliegend aus §§ 7, 11 und 18 StVG resultierende Pflicht vonHalter und Fahrer des [X.], den Erwerbsschaden des geschädigten[X.] auszugleichen, umfaßt auch den Ersatz der ausgefallenen Beiträge zur [X.], wenn [X.] was bei [X.] der Fall ist [X.] der Verletzteohne den Unfall rentenversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen wäre; [X.] entsteht mit der [X.] und setzt nicht voraus, daß einspäterer Rentenschaden bereits feststeht, da schon die Möglichkeit einerRentenverkürzung grundsätzlich ausreicht (st.Rspr., vgl. z.B. [X.]Z 116, 260,263; 129, 366, 368; 139, 167, 173).2. [X.] ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt,daß sich für den Geschädigten aus der [X.] vom 24. Januar 1994 bis zum31. Juli 1995, in der für ihn keine Beiträge zur [X.] entrichtetwurden, ein konkreter Rentenschaden ergibt, den der Beklagte durch [X.] hierfür unbeanstandet berechneten [X.] in Höhe von23.160,98 DM an die Klägerin auszugleichen hat. Dieser Rentenschaden [X.] gründet sich [X.] auch ohne Heranziehung der normativen [X.] 9 -regelung des § 62 [X.] [X.] darauf, daß für diesen [X.]raum von einer renten-mindernden [X.] auszugehen ist, die nicht durch rentenrechtliche An-rechnungszeiten geschlossen oder auch nur vermindert wird. Die [X.] stellt die insoweit im Berufungsurteil zu den sozialversicherungsrechtli-chen Regelungen angestellten Überlegungen, die einen Rechtsfehler nicht er-kennen lassen, ebensowenig in Frage wie die vom Berufungsgericht vorge-nommene Schätzung des konkreten Rentenschadens auf [X.] Erwägungen hat das Berufungsgericht beanstandungs-frei auch für den [X.]raum ab dem 1. Januar 1998 angestellt, da nunmehr die[X.], in der an [X.] Übergangsgeld gezahlt wird, nicht mehr nach § 252 Abs. 2Nr. 2 [X.] als Anrechnungszeit gilt, die auf das Übergangsgeld zu [X.] jedoch nicht ausreichen, die drohende Ren-tenminderung aufzufangen.Der den Erwerbsschaden betreffende Schadensersatzanspruch desverletzten [X.] ist insoweit darauf gerichtet, den aus den genannten [X.]räumenfür ihn resultierenden Rentenschaden durch Entrichtung der aus seinem ohneden Unfall voraussichtlich erzielten Arbeitseinkommen berechneten [X.] auszugleichen, die gemäß § 119 Abs. 3 [X.] alsPflichtbeiträge gelten, da [X.] im Unfallzeitpunkt in der [X.]pflichtversichert war.3. Dieser Schadensersatzanspruch ist gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die Klägerin übergegangen und richtet sich (auch) gegen den Beklagten.Entgegen der Auffassung der Anschlußrevision steht dem nicht eine entspre-chende Heranziehung des Subsidiaritätsgedankens des § 12 Abs. 1 Satz 3[X.] entgegen.- 10 -a) Auch die Anschlußrevision verkennt nicht, daß ein unmittelbarer An-wendungsfall der genannten [X.] hier nicht vorliegt. § [X.]. 1 Satz 3 [X.] läßt die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nurdann entfallen, wenn der Geschädigte anderweit Ausgleich seines Schadenserlangen kann, und sei es auch nur über Leistungen eines Sozialversiche-rungsträgers. Letzterer kann dann seinerseits nicht (etwa gemäß § 116 [X.])gegenüber dem [X.]) Eine derartige Fallgestaltung ist jedoch vorliegend nicht gegeben. [X.] nicht darum, daß die Klägerin als Sozialversicherungsträger den [X.] in [X.] für eine von ihr erbrachte Sozialleistung nehmen möchte. [X.] handelt es sich hier um einen nicht anderweitig, auch nicht durch Lei-stungen eines Sozialversicherungsträgers ausgeglichenen Rentenschaden [X.] selbst, dem durch die Entrichtung der ausgefallenen Beiträge an dieKlägerin begegnet werden soll. Die in § 119 Abs. 1 [X.] angeordnete [X.] dient dazu sicherzustellen, daß der Schaden des Verletzten, der in [X.] seines Versicherungsverlaufs durch das Ausbleiben von [X.] liegt, durch Naturalrestitution ausgeglichen wird, ohne daß es des [X.] über eine Geltendmachung und anschließende Abführung durch [X.] selbst bedarf (vgl. dazu [X.]Z 106, 284, 290); dementsprechendgelten die so eingegangenen Versicherungsbeiträge gemäß § 119 Abs. 3 [X.] als Pflichtbeiträge in der [X.]. Es geht im Rahmen des § 119[X.] daher grundsätzlich um eine treuhänderische, im Interesse des [X.] liegende [X.]) Angesichts dieser grundlegenden Unterschiede des [X.]snach § 116 [X.] einerseits, nach § 119 [X.] andererseits verbietet sichdie von der Revision angestellte Schlußfolgerung, die Klägerin, die selbst keine- 11 -Leistungen an [X.] erbracht habe, könne erst recht keine Ansprüche gegen [X.] erwerben, wenn nach § 12 Abs. 1 Satz 3 [X.] sogar ein Sozialver-sicherungsträger, der an den Verletzten tatsächlich geleistet habe, keinen [X.] gegen den Beklagten habe. Ebensowenig greift die [X.] durch, die Subsidiarität der Einstandspflicht des [X.] müsse im Ergebnis dazu führen, daß der Entschädigungsfonds nur gegen-über dem Geschädigten selbst, nicht jedoch gegenüber [X.] hafte: [X.] geht es gerade um einen Schaden des Verletzten, der durch die [X.] des Beklagten an die Klägerin als treuhänderischer [X.] zumAusgleich gebracht werden soll.d) Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision vermag auch eine Heran-ziehung der allgemeinen Erwägungen, die der in § 12 Abs. 1 Satz 2 ff., insbe-sondere Satz 3 [X.] getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers für eine nursubsidiäre Eintrittspflicht des Entschädigungsfonds zugrunde liegen, keine an-dere Beurteilung zu rechtfertigen. Allerdings war es Sinn der Einrichtung [X.] und der Ausgestaltung seiner Haftung nach § 12 [X.],nur die Schäden zu ersetzen, die bei den Geschädigten in erster Linie zu Här-ten führen und gegen die sich die Betroffenen am wenigsten schützen können(vgl. dazu Senatsurteil [X.]Z 69, 315, 318 unter Hinweis auf die amtliche [X.], BT-Drucks. [X.]/2252 vom 16. Mai 1964, [X.]). Die insoweitgewollte Subsidiarität hat der Gesetzgeber jedoch durch eine enumerative Auf-zählung von [X.] verwirklicht. Zwar ist darüber [X.] eine erweiternde Auslegung und selbst eine Analogie nicht grundsätzlichausgeschlossen; sie setzt aber eine vergleichbare Interessenlage wie bei dengesetzlich geregelten Fällen voraus. Dementsprechend hat der Senat in be-stimmten besonders gelagerten Fällen, in denen es um den Ersatz von [X.] ging, die [X.] unmittelbar oder mittelbar [X.] die öffentliche Hand trafen, auf- 12 -eine derartige entsprechende Heranziehung des Subsidiaritätsgedankens [X.] (vgl. [X.]Z 69, 315, 320 ff.; Senatsurteil vom 27. November 1984 [X.] VI ZR 256/82 [X.] VersR 1985, 185, 187). Im vorliegenden Fall fehlt es [X.] einer solchen, eine Analogie rechtfertigenden vergleichbarenInteressenlage. Es geht um den Personenschaden eines privat Betroffenen, umeine [X.] wie dargelegt [X.] konkret drohende Minderung seiner Altersrente [X.], gerade auch im Hinblick auf die sich allgemein ständig verschärfendeProblematik einer ausreichenden Alterssicherung, um einen für [X.] wichtigen und besonders sensiblen Bereich.B. Zur Revision der Klägerin:Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine Ein-standspflicht des Beklagten für ausgefallene [X.]sbeiträge [X.] [X.] auch für den [X.]raum vom 1. August 1995 bis zum 31. [X.] nicht verneint werden. Die von der Revision der Klägerin gegen das [X.] erhobenen [X.] greifen durch.1. Die Besonderheit des genannten [X.]raums liegt allerdings [X.] wie imBerufungsurteil rechtsfehlerfrei dargelegt ist [X.] darin, daß nicht nur im Hinblickauf die Zahlung des [X.] [X.]sbeiträge nachMaßgabe der §§ 161 Abs. 1, 166 Abs. 1 Nr. 2 [X.] abzuführen waren, son-dern wegen der Regelungen in § 58 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 [X.] i.V.mit § 252 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] zugleich eine Anrechnungszeit vorlag; [X.] gilt dieser [X.]raum im Sinne des § 54 Abs. 3 [X.] als beitragsgemin-derte [X.], die rentenrechtlich nach § 71 Abs. 2 [X.] bei der [X.] zu berücksichtigen ist. Inwieweit die unfallbedingte Störung der Zahlun-gen der [X.]sbeiträge in diesem [X.]raum dann tatsächlich zueiner späteren Rentenminderung führt, kann derzeit nicht ermittelt werden, da- 13 -die Bewertung der beitragsgeminderten [X.]en gemäß § 71 Abs. 1, Abs. 2 [X.] innerhalb der Regelungen zur Rentenberechnung nach §§ 70 ff. [X.]noch von der späteren [X.] des Verletzten im Laufe [X.] weiteren Erwerbslebens abhängt.2. Auf der Grundlage des § 62 [X.] ist schadensersatzrechtlich voneinem ausgleichspflichtigen Rentenschaden des Verletzten unabhängig davonauszugehen, ob und inwieweit durch Anrechnungszeiten einer ansonsten tat-sächlich drohenden späteren Rentenminderung entgegengewirkt wird. [X.] gesetzliche Statuierung eines (insoweit teilweise normativen) [X.] Verletzten ist die frühere Rechtsprechung zur sogenannten fiunfallfesten[X.] (vgl. [X.]Z 69, 347, 350; 101, 207, 211; Senatsurteil vom 8. April1986 [X.] VI ZR 92/85 [X.] VersR 1986, 914, 915), die in bestimmten Fällen der Be-rücksichtigung derartiger rentenrechtlicher [X.]en zur Verneinung eines ersatz-pflichtigen [X.] geführt hatte, hinfällig geworden (vgl. [X.]Z 116,260, 267; 129, 366, 369). [X.] gesehen kann im Hinblickauf § 62 [X.] auch im vorliegenden Fall bezüglich des [X.]raums vom 1. Juli1995 bis zum 31. Dezember 1997 ein ausgleichspflichtiger Schaden beim [X.] als notwendige Grundlage seines [X.] für einen Forderungsübergang nach§ 119 Abs. 1 [X.] konstitutiven [X.] Ersatzanspruchs nicht in Abrede gestelltwerden.3. [X.] ist der Auffassung, daß die Subsidiarität desHaftungseintritts des Entschädigungsfonds, wie sie der Regelung des § [X.]. 1 Satz 2 ff. [X.] zugrunde liegt, insoweit eine Inanspruchnahme des [X.]n durch die Klägerin für den gemäß § 119 Abs. 1 [X.] auf sie überge-gangenen Beitragserstattungsanspruch ausschließt. Dagegen wendet sich [X.] der Klägerin mit [X.] 14 -a) Auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beiträge für die [X.] vom1. August 1995 bis zum 31. Dezember 1997 greift § 12 Abs. 1 Satz 3 [X.]nicht unmittelbar ein. Es geht nicht um den [X.] für Leistungen eines [X.], die zum Ausgleich eines Schadens des Verletzten er-bracht wurden; die Klägerin hat weder ihrerseits ausgefallene Rentenbeiträgefür [X.] entrichtet noch hat sie solche auf dem Rentenkonto des Geschädigtenzur Gutschrift gebracht. In Betracht zu ziehen wäre lediglich eine [X.] Heranziehung des Subsidiaritätsgrundsatzes, die [X.] wie oben bereits erör-tert [X.] bei vergleichbarer Interessenlage grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist,da in § 12 [X.] für die vorliegende Fallkonstellation keine spezielle gesetzli-che Regelung getroffen worden [X.]) Der Senat erachtet jedoch eine den im Gesetz enumerativ [X.] Fallgruppen der Haftungsbeschränkung zugunsten des [X.] vergleichbare Interessenlage vorliegend auch insoweit nicht fürgegeben, als es um Beiträge für einen [X.]raum geht, in dem dem Verletztenbei der Rentenermittlung auf dem Unfallereignis beruhende [X.] kommen.aa) Ein Zurücktreten der Einstandspflicht des Entschädigungsfonds imHinblick auf dessen subsidiäre Haftung würde allerdings dann naheliegen,wenn im Hinblick auf die sozialrechtlichen Regelungen über anrechenbarerentenrechtliche [X.]en eine spätere Rentenminderung für den Geschädigtenausgeschlossen werden könnte. Denn dann hätte der Verletzte keinen tatsäch-lichen Rentenschaden zu erwarten; sein nach § 119 Abs. 1 [X.] auf den [X.] übergehender Beitragserstattungsanspruch hätte invollem Umfang lediglich einen normativen Schaden auf der Grundlage des § 62[X.] zum Gegenstand, die Legalzession würde ausschließlich den [X.] 15 -sen des Sozialversicherungsträgers und der hinter ihm stehenden [X.] dienen, für deren Befriedigung der Entschädigungsfonds nachder Intention des Gesetzgebers nicht herangezogen werden soll.bb) Indessen geht es hier nicht um einen solchen Fall. Das Berufungs-gericht hält [X.] rechtlich beanstandungsfrei [X.] einen auf [X.]n in demvorliegend relevanten [X.]raum beruhenden Rentenschaden des verletzten [X.]für durchaus möglich; eine hieraus drohende Rentenminderung wird um sogrößer ausfallen, je höher (und je näher an der jeweiligen Beitragsbemes-sungsgrenze) das Einkommen des [X.] ohne den Unfall gewesen wäre. [X.] entgegenzuwirken, sind die über § 119 Abs. 1[X.] zu erstattenden Versicherungsbeiträge, die gemäß § 119 Abs. 3 [X.]als Pflichtbeiträge gelten, auch in einem solchen Fall bestimmt. Es handelt [X.] hier nicht lediglich um einen eigennützigen [X.] des Sozial-versicherungsträgers, sondern insoweit ebenfalls [X.] im Wege einer treuhänderi-schen Zession [X.] um einen Schadensausgleich zugunsten des Verletzten, fürden gerade auch der [X.] § 12 Abs. 1 [X.] zu [X.]) Daß die insoweit zu erstattenden Beiträge, worauf das Berufungsge-richt abhebt, zum Teil auch Rentenanrechte betreffen, auf die der Geschädigtebereits aus der sozialrechtlichen [X.] der [X.] [X.]en Anspruch hätte, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.Es erscheint nicht als gerechtfertigt, hier auf die Grundsätze der bereits erör-terten früheren, zwischenzeitlich hinfällig gewordenen Rechtsprechung zurfiunfallfesten [X.] zurückzugreifen. Auch abgesehen von der durch die [X.] des § 62 [X.] normierten Veränderung der Rechtslage beruhte [X.] auf einer inzwischen überholten sozialrechtlichen [X.] -zur Rentenermittlung: Anders als nach den seinerzeit geltenden Vorschriften(vgl. z.B. §§ 1255 a Abs. 3, 1258 [X.]) hängt nunmehr die Höhe des [X.] anrechnungs- und sonstigen berücksichtigungsfähigen [X.]en erreichbarenRentenanrechts im Hinblick auf die [X.] nach § 71 [X.] auch von der zukünftigen [X.] des Geschädigten ab,die im Unfallzeitpunkt (und auch in der [X.] der Schadensregulierung) [X.] absehbar ist. Es ist nicht Sinn der Subsidiarität der Eintrittspflicht [X.], dieses Risiko, das um so größer wird, je ungünstigersich das weitere Arbeitsleben des Geschädigten entwickelt, dem [X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es auch [X.], dem Geschädigten hier zuzumuten, erst nach Eintritt des Rentenfalles ei-nen ihm dann verbleibenden Rentenschaden gegen den Beklagten geltend zumachen.Die ständige Rechtsprechung des Senats, den Geschädigten nicht aufden Ausgleich der auf einem [X.] beruhenden Rentenminderungerst im Rentenfall zu verweisen, sondern ihm Schadensersatz bereits vonvornherein durch Ersatz der Versicherungsbeiträge zu gewähren, beruht [X.] auf der Überlegung, daß die eingetretene Störung im Aufbau der fürden Betroffenen in der Regel existentiell wichtigen [X.] Altersvorsorge so-fort behoben werden soll (vgl. hierzu z.B. [X.]Z 69, 347, 350); dem soll geradeauch die Regelung des § 119 [X.] dienen (vgl. dazu [X.]Z 106, 284, 289 f.).Es ist für den Geschädigten keineswegs gleichgültig, ob sein rentenversiche-rungsrechtlicher Status und seine [X.] ungestört [X.] werden, und zwar mit allen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen (gegebe-nenfalls auch von Familienangehörigen) gegen den Sozialversicherungsträger,- 17 -die sich [X.] unter Umständen auch erst aufgrund späterer Gesetzesänderun-gen [X.] ergeben, oder ob er lediglich im [X.] gegebenenfalls Jahrzehnte später lie-genden [X.] [X.]punkt des Rentenfalles einen Zahlungsanspruch gegenüber ei-nem [X.] in Höhe der ihm dann entstandenen Rentendifferenz hat. Das giltum so mehr, je schwerer die Höhe eines möglichen Rentenschadens im Unfall-zeitpunkt abschätzbar ist, insbesondere dann, wenn der [X.]punkt des [X.] Rentenalter noch fern liegt. Wenn der Senat im Rahmen seiner mehrfacherwähnten Rechtsprechung zur fiunfallfesten [X.] in Ausnahmefällen einenSchadensausgleich erst im Rentenfall für zulässig erachtet hat, so kann [X.] mehr zurückgegriffen werden, nachdem diese Rechtsprechung [X.] wie [X.] - von der sozialrechtlichen Entwicklung überholt und deshalb vom [X.] worden ist. Im übrigen darf nicht außer [X.] gelassen werden, daßdas Interesse eines Geschädigten, vermeidbaren Störungen in seiner renten-versicherungsrechtlichen Position (mögen diese auch zunächst nicht als allzuerheblich erscheinen) von vornherein so weit wie möglich durch einen soforti-gen Schadensausgleich entgegenzuwirken, um so mehr zu berücksichtigen ist,je stärker die auf allgemeinen demographischen und finanziellen Entwicklun-gen beruhenden Probleme und Unwägbarkeiten der [X.] Alterssicherungim Bewußtsein der [X.] -4. Der Beklagte hat daher an die Klägerin auch die ausgefallenen [X.] für [X.] bezüglich des [X.]raums vom 1. August 1995bis zum 31. Dezember 1997 zu erstatten. Soweit die Klägerin diese Beiträgefür die [X.] bis zum 30. Juni 1997 [X.] unter Berücksichtigung der auf das [X.] tatsächlich entrichteten Beiträge [X.] in ihren bezifferten [X.] hat, sind diese der Höhe nach vom Beklagten nicht beanstandetworden.[X.] somit keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, konnte [X.] in der Sache abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). [X.] beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.GroßDr. [X.][X.][X.]Dr. [X.]
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25.01.2000
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2000, Az. VI ZR 64/99 (REWIS RS 2000, 3359)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3359
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