Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. IX ZB 80/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4530

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 80/13
vom

26. Juni 2014

in dem
Restschuldbefreiungsverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter Vill, Prof.
Dr.
Gehrlein,
die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richte-rin Möhring

am
26. Juni
2014
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 9.
Oktober 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.].

Der Wert des [X.] wird auf 5.000

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde am 19.
April 2005 eröffnet. Durch Beschluss vom 6.
März 2007 wurde diesem
die Restschuldbefreiung angekündigt und der weitere Beteiligte zu
1 als Treuhän-der bestellt; am 11.
April 2007
wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.
Am
21.
April 2011 ordnete das Insolvenzgericht nach Ablauf der Laufzeit der [X.]
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tungserklärung die schriftliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten zur bean-tragten Restschuldbefreiung an und setzte Frist zur Stellungnahme bis zum 26.
Mai 2011. Daraufhin beantragten neun Insolvenzgläubiger, die weiteren [X.] zu 2 bis 10,
innerhalb der ihnen gesetzten Frist, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

Das Amtsgericht hat
dem Schuldner am 28.
März 2012 entsprechend
der in den
Anträgen
der Verfahrensbeteiligten zu
2 bis 10 genannten Versagungs-gründe die Restschuldbefreiung
versagt. Die Beschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg
gehabt. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechts-beschwerde möchte der Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung errei-chen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO, §§
6, 300 Abs.
3 Satz
2 [X.] statthaft, weil sie vom [X.] zugelassen worden ist (§
574 Abs.
3 ZPO). Sie ist auch im Übrigen (§
575 Abs.
1 bis 3 ZPO) zuläs-sig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur [X.] an das Beschwerdegericht.

1. [X.] hat ausgeführt, der Schuldner sei durch [X.] vom 29.
September 2011 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen verurteilt worden. Aus diesem Grund sei der [X.] unabhängig von den Überlegungen im angefochte-nen Beschluss begründet. Diese Verurteilung sei einer solchen nach §§
283
ff StGB gleichzustellen. Es entspreche gefestigter höchstrichterlicher Rechtspre-2
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chung, dass die Versagungsgründe des §
290 [X.] einer analogen Anwendung zugängig seien.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.

a) Nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben worden ist und nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung nach §
300 Abs.
1 [X.] über die Restschuldbefreiung zu entscheiden war, ist der einschlägige Versagungstat-bestand nicht §
290 Abs.
1 Nr.
1 [X.], sondern §
300 Abs.
2, §
297 [X.]
([X.], Beschluss vom 11.
April 2013 -
IX
ZB 94/12, NZI
2013, 601 Rn.
8).

Die Restschuldbefreiung kann zudem nach §
300 Abs.
2, §
296 Abs.
1, §
297 [X.] wie auch nach §
290 Abs.
1 Nr.
1 [X.] nur versagt werden, wenn ein Insolvenzgläubiger einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Das Be-schwerdegericht hat nicht festgestellt, dass die Gläubiger ihre Versagungsan-träge auf den von ihm
angenommenen Versagungsgrund gestützt haben. Es verweist zur Sachverhaltsdarstellung allein auf die Entscheidung des Amtsge-richts; dort ist ausgeführt, dass die Gläubiger ihre Versagungsanträge mit dem Bericht des Treuhänders vom 2.
Mai 2011 begründet haben, wonach der Schuldner seine Einnahmen verschleiert habe (§
295 Abs.
1 Nr.
3 [X.]). Zum Zeitpunkt des Berichts des Treuhänders war der Schuldner zudem noch nicht verurteilt; der Treuhänder kann diesen [X.] deswegen nicht angeführt haben. Auf andere als die von den Antragstellern
geltend gemachten Versagungsgründe darf die Versagung der Restschuldbefreiung jedoch nicht gestützt werden ([X.], Beschluss vom 8.
Februar 2007 -
IX
ZB 88/06, Z[X.]
2007, 322 Rn.
6, 8; vom 21.
Januar 2010 -
IX
ZB 67/09, Z[X.]
2010, 391 Rn.
11).
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5

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b) Auch in der Sache ist die Entscheidung des
Beschwerdegerichts
un-zutreffend. Zwar ist nach §
297 Abs.
1 [X.] die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§
283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt wird. Diese Voraussetzungen hat das Be-schwerdegericht jedoch nicht festgestellt. Der Schuldner ist erst nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung rechtskräftig verurteilt worden.

aa) Der Strafbefehl ist am 29.
September 2011 ergangen und am 13.
Ok-tober 2011 rechtskräftig geworden, während die Laufzeit der [X.] bereits am 19.
April 2011, nämlich sechs Jahre nach Insolvenzeröffnung (§
287 Abs.
2 [X.]),
endete. Strafrechtliche Verurteilungen, die erst nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ergangen sind, können einen [X.] nach §
297
[X.] nicht begründen ([X.], Beschluss vom 11.
April 2013,
aaO).

bb)
Darüber hinaus hat der [X.] bereits entschieden, dass §
290 Abs.
1 Nr.
1 [X.] -
für §
297 [X.] kann nichts anderes gelten
-
nicht auf andere [X.] ausgedehnt werden kann. Die dort aufgeführten Versagungstatbe-stände sind abschließend ([X.], Beschluss vom 13.
Januar 2011 -
IX ZB 199/09, NZI
2011, 149 Rn.
5; vgl. auch [X.], Beschluss vom 18.
Februar 2010
-
IX ZB 180/09, NZI
2010, 349 Rn.
8).
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III.

Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif
ist, ist sie
an das Be-schwerdegericht zurückzuverweisen (§
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO). Das
Be-schwerdegericht wird sich nun mit den von den Gläubigern geltend gemachten [X.] beschäftigen müssen.

Vill
Gehrlein
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.03.2012 -
II 4 IN 72/05 -

LG [X.], Entscheidung vom 09.10.2013 -
5 [X.]/12 -

11

Meta

IX ZB 80/13

26.06.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. IX ZB 80/13 (REWIS RS 2014, 4530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4530

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