Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2015, Az. IX ZB 44/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14868

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 44/13

vom

26. Februar 2015

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 287 Abs. 2, §§ 299, 300 Abs. 1
Restschuldbefreiung kann unabhängig von der Dauer des Eröffnungsverfahrens [X.] erst sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt wer-den. [X.]en einer vom Insolvenzgericht zu vertretenden Verzögerung des [X.] sind auf die Laufzeit der Abtretungserklärung nicht anzurechnen.
[X.], Beschluss vom 26. Februar 2015 -
IX ZB 44/13 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin [X.]

am 26. Februar 2015
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des [X.] vom 7.
Juni
2013
wird auf Kosten des Schuldners
zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000 fest-gesetzt.

Gründe:

I.

Im Januar 2007 beantragte das Finanzamt W.

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Am 26.
Juni 2007 stellte der
Schuldner Eigenantrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. [X.] beantragte er die Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefrei-ung.
Der Antrag erfolgte vorbehaltlich eines
vorangegangenen
Schreibens des Schuldners. In diesem hatte er unter anderem eingewandt, das Insolvenzgericht sei international unzuständig, weil er seinen Wohnsitz nach [X.] verlegt habe. Nach Durchführung von Ermittlungen zur internationalen und örtlichen 1
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Zuständigkeit verband das Gericht die beiden Verfahren und holte ein Gutach-ten zum Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und zu einer die Verfahrenskosten
deckenden Masse ein.

Am 29.
Januar 2010 wies
das Gericht den Insolvenzantrag des Finanz-amtes mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners
blieb ohne Erfolg. Auf seine Rechtsbeschwerde hob der Senat durch Beschluss vom 9.
Februar 2012 (IX
ZB 86/10, [X.], 519) die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Am 31.
Juli 2012 stundete das Insolvenzgericht dem Schuldner antragsgemäß die Verfahrenskosten. Mit Beschluss vom 2.
August 2012 eröffnete es auf den Eigenantrag des Schuldners das Insolvenzverfahren.

Bereits am 18.
April
2012
hatte der Schuldner
mit Blick auf die [X.] Eröffnung des Insolvenzverfahrens
beantragt, die Erteilung der Restschuld-befreiung spätestens am 31.
Juli 2013
auszusprechen. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß
§§
4, 6 Abs.
1 [X.], §
300
Abs. 3
Satz
2
[X.] aF
analog,
§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§
575 ZPO) zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet.

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1. Das Beschwerdegericht
hat gemeint, über die Restschuldbefreiung könne gemäß §
300 Abs.
1 [X.] erst entschieden werden, wenn die Laufzeit der
Abtretungserklärung
verstrichen sei. Die Laufzeit betrage gemäß
§
287 Abs.
2 Satz 1 [X.] sechs Jahre beginnend mit der Eröffnung des [X.]. Sie ende nur dann vorzeitig, wenn die
Restschuldbefreiung nach [X.] der in §
299 [X.] benannten Bestimmungen
versagt werde. Eine Ertei-lung der Restschuldbefreiung vor dem Ende der Laufzeit der [X.] komme nur in Betracht, wenn
der Schuldner die
Insolvenzgläubiger
voll-ständig befriedigt und die Verfahrenskosten
ausgeglichen habe.
Diese Voraus-setzungen lägen
nicht vor.
Eine verzögerte Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtfertige keine vorzeitige Restschuldbefreiung. Zudem habe der Schuldner die Verzögerung jedenfalls bis zum 29.
Januar 2010 selbst zu vertreten.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

a) Maßgeblich sind, weil das Insolvenzverfahren vor dem 1.
Juli 2014 beantragt worden ist, gemäß Art.
103h Satz 1 EG[X.]
die Vorschriften der In-solvenzordnung
in der bis dahin
geltenden Fassung. Das Gesetz zur Verkür-zung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrech-te
vom 15. Juli 2013 ([X.]
I S. 2379)
findet noch keine Anwendung.

b)
Für das danach
anwendbare Recht scheitert der Antrag des [X.], ihm zum 31.
Juli 2013
die Restschuldbefreiung auszusprechen, an §
300 Abs.
1, §
287 Abs.
2 Satz 1 [X.].

aa) Nach diesen Bestimmungen
ist über den Antrag auf [X.] zu entscheiden, wenn die
Laufzeit der Abtretungserklärung
ohne vorzei-tige Beendigung verstrichen ist, mithin grundsätzlich sechs Jahre
nach der Er-5
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öffnung des Insolvenzverfahrens.
Dies gilt auch dann,
wenn das Insolvenzver-fahren noch nicht abschlussreif ist ([X.], Beschluss vom 3.
Dezember 2009
-
IX
ZB 247/08, [X.]Z 183, 258 Rn. 14 ff,
28; vom 16.
Februar 2012 -
IX
ZB 209/11, Z[X.] 2012, 597 Rn. 7; vom 11.
Oktober 2012 -
IX
ZB 230/09, [X.], 2161 Rn. 8; vom 11.
April 2013 -
IX
ZB 94/12, [X.], 1029 Rn. 5; [X.] mwN). Das Insolvenzverfahren ist am 2.
August 2012 eröffnet worden. Über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist deshalb nicht vor dem 2.
August 2018 zu entscheiden.

bb) Das Gesetz sieht
in §
299 [X.] ein vorzeitiges Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung nur dann vor, wenn es zu einer vorzeitigen Versagung der Restschuldbefreiung nach §
296, §
297 oder §
298 [X.] kommt.
§
299 [X.] ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner seinen
Restschuldbefreiungs-antrag zurücknimmt, der Antrag für erledigt erklärt wird oder das Verfahren durch den Tod des Schuldners sein Ende findet ([X.], Beschluss vom 17.
März 2005 -
IX
ZB 214/04, [X.], 1129, 1130 mwN). Keiner dieser Fälle liegt hier vor.

cc) Der Senat hat eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung
au-ßerdem
in entsprechender Anwendung von §
299 gebilligt, wenn
keine Gläubi-ger
Forderungen zur Tabelle angemeldet haben
oder
alle Gläubiger des [X.] vollständig befriedigt und keine Verfahrenskosten oder sonstige Masseverbindlichkeiten offen sind ([X.], Beschluss vom 17.
März 2005, aaO S.
1130
f; vom 8.
November 2007 -
IX
ZB 115/04, [X.] Rn. 5; vom 29.
Januar 2009 -
IX
ZB 290/08, [X.] Rn. 2; vgl. MünchKomm-[X.]/Ehricke, 3.
Aufl., §
299 Rn. 13, 17; HK-[X.]/Waltenberger, 7.
Aufl., §
299 aF Rn. 5; Weinland in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 2.
Aufl., §
299
Rn. 7 f). Diese Rechtsprechung hat in §
300 Abs.
1
Satz 2 Nr.
1 [X.] in seiner ab
dem 1.
Juli 10
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2014 geltenden Fassung Eingang gefunden
(vgl. BT-Drucks. 17/11268 S.
30). Die Voraussetzungen dieser Ausnahme liegen hier ebenfalls nicht vor.

dd) Eine verzögerte Eröffnung des Insolvenzverfahrens
rechtfertigt dem-gegenüber
keine
vorzeitige
Erteilung der Restschuldbefreiung.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist für den Beginn der Abtretungsfrist nicht auf den [X.]punkt abzustellen, zu dem das Insolvenzverfahren ohne Verzöge-rung eröffnet worden wäre. Die Voraussetzungen einer entsprechenden An-wendung der Regelung in §
287 Abs.
2 Satz 1, §§
299, 300
Abs.
1
[X.]
liegen insoweit
nicht vor.
Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, dass ange-nommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungs-ergebnis gekommen (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Juni 2007 -
V
ZB 102/06, [X.], 1791 Rn. 11; vom 18.
September 2014 -
IX
ZB 68/13, [X.], 2094 Rn. 14; jeweils mwN). Hieran fehlt es.

(1) Es besteht schon keine planwidrige
Regelungslücke.
Nach der ur-sprünglichen Fassung des Gesetzes
begann die Laufzeit der [X.] mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens

287 Abs.
2 Satz 1 [X.] aF). Durch das
Gesetz zur Änderung der [X.] vom 26.
Oktober 2001 ([X.] I S. 2710) wurde -
neben einer Verkürzung der Laufzeit von sieben auf sechs Jahre -
der Beginn der
Laufzeit
der Abtretungserklärung an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geknüpft. Mit der Lösung des [X.]punkts der
Erteilung der
Restschuldbefreiung von der Dauer des eröffneten Verfahrens ([X.], [X.] vom 3.
Dezember 2009 -
IX
ZB 247/08, [X.]Z 183, 258 Rn. 16) wollte 12
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-
der Gesetzgeber der Erkenntnis Rechnung tragen, dass es bei der Dauer von Insolvenzverfahren große Unterschiede gab. Er wollte die für den Schuldner unbefriedigende Situation beseitigen, dass sich in Einzelfällen die Restschuld-befreiung durch überlange Insolvenzverfahren unangemessen verzögerte, ohne dass nennenswerte Vermögensmassen feststellbar wären oder der Schuldner für diese Verfahrensverzögerung verantwortlich wäre
(BT-Drucks. 14/6468 S.
18; [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
77 Rn. 42). Der Lauf der Abtretungserklärung sollte unter [X.] mit dem
Ereignis der Insolvenzeröffnung beginnen, das leicht feststellbar und
von der Dauer
des Insolvenzverfahrens unabhängig ist (BT-Drucks., aaO; [X.], Beschluss vom 18.
Juli 2013 -
IX ZB 11/13, [X.], 1569 Rn.
15).
Der Ge-setzgeber
hat sich mithin
im Zuge dieser
Gesetzesänderung
mit der Frage, zu welchem [X.]punkt die Restschuldbefreiung erteilt werden kann, befasst und sich für den [X.]punkt des Ablaufs der [X.] nach der Er-öffnung des Insolvenzverfahrens entschieden. Es kann deshalb nicht [X.] werden, dass die gefundene Regelung insoweit planwidrig u[X.]ollständig wäre, als sie den Beginn der Abtretungsfrist nicht bereits an den [X.]punkt knüpft, zu dem das
Insolvenzverfahren
hätte eröffnet werden können.

(2) Auch die
weiteren Voraussetzungen einer Analogie
sind nicht gege-ben. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber den [X.]raum einer Ver-zögerung der Verfahrenseröffnung
in die Laufzeit der Abtretungserklärung [X.] hätte, wenn er eine solche Fallgestaltung bedacht hätte.

Die Restschuldbefreiung soll dem redlichen Schuldner einen wirtschaftli-chen Neuanfang ermöglichen ([X.], Beschluss vom 3.
Dezember 2009 -
IX
ZB 247/08, [X.]Z 183, 258 Rn.
21). Sie findet ihre innere Rechtfertigung
zum ei-nen darin, dass das pfändbare Vermögen des Schuldners, insbesondere der 14
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pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens, über einen angemessenen [X.]raum zu
Gunsten der Insolvenzgläubiger verwertet wird; dies ermöglicht während der Dauer des Insolvenzverfahrens die Vorschrift des §
35 Abs.
1 [X.], die auch Neuerwerb dem [X.] unterwirft, und während der Wohlverhal-tensperiode
die Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge nach §
287 Abs.
2
[X.]. Zum anderen setzt die Restschuldbefreiung voraus, dass der Schuldner nicht die Obliegenheiten verletzt, die ihm §
290 [X.] für die [X.] vor und nach der Verfahrenseröffnung und §
295 [X.] für die [X.] auferlegen.

Diese Voraussetzungen gelten allerdings
nicht uneingeschränkt. Die An-knüpfung der Abtretungsfrist
an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt dazu, dass
über den Antrag auf Restschuldbefreiung schon vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden sein kann, wenn die Frist vor diesem [X.]punkt abläuft ([X.], Beschluss vom 3.
Dezember 2009, aaO Rn. 14). Dann entfällt die Wohlverhaltensperiode, die Abtretung läuft leer und die Obliegenhei-ten des Schuldners nach §
295 [X.] entfallen ([X.], Beschluss vom 3.
Dezember 2009, aaO Rn. 19). Die Interessen der Insolvenzgläubiger werden in diesem Fall dadurch gewahrt, dass das bei Verfahrenseröffnung vorhandene und das in den sechs Jahren danach hinzukommende Vermögen des [X.] verwertet wird und bei einem Verstoß gegen die Obliegenheiten des §
290 [X.] die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt werden kann. Während des Eröffnungsverfahrens ist die Situation demgegenüber eine andere.
Zwar kann auch die Dauer dieses Verfahrensabschnitts
vom Schuldner oft nicht [X.] werden. Anders als im eröffneten Verfahren ist aber das Vermögen des Schuldners, insbesondere
sein
laufendes
Einkommen, nicht zugunsten der Gläubiger beschlagnahmt, und die Versagungsgründe des §
290 [X.] knüpfen nur teilweise an ein Fehlverhalten des Schuldners im Eröffnungsverfahren an. 16
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9

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Wegen dieser Unterschiede muss eine Abwägung der Interessen der Gläubiger und des Schuldners nicht dazu führen, die [X.] des Eröffnungsverfahrens in gleicher Weise in die Laufzeit der Abtretungserklärung einzubeziehen wie die [X.] nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber
bei der Novellierung des §
287 Abs.
2 [X.] erklärtermaßen die Laufzeit der Abtretung mit einem leicht fest-stellbaren Ereignis beginnen lassen wollte
(BT-Drucks. 14/6468, [X.]). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn, wie es die Rechtsbeschwerde befürwortet, in die [X.] auch eine vom Gericht zu verantwortende Verzögerung des [X.] eingerechnet werden
müsste, sei es generell oder wenigstens

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dann, wenn das Befriedigungsinteresse der Gläubiger zurücktritt, weil der Schuldner über kein pfändbares Einkommen oder Vermögen verfügt.

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.03.2013 -
8 IN 31/07 -

LG [X.], Entscheidung vom 07.06.2013 -
17 [X.] -

Meta

IX ZB 44/13

26.02.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2015, Az. IX ZB 44/13 (REWIS RS 2015, 14868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14868

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