Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2007, Az. VIII ZB 9/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5016

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[X.]/07
vom 28. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Februar 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.], ihm gemäß § 78b ZPO einen Rechtsan-walt beizuordnen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach § 78b ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsver-folgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 1 Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substanti-iert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat ([X.], Beschluss vom 16. Februar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 864, m.w.N.). Schon daran fehlt es hier. Der Kläger hat nach seinem Vorbringen lediglich drei beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte erfolglos zu beauftragen versucht. Das genügt nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen ([X.], Beschluss vom 7. Dezember 1999 - [X.], [X.], 412). 2 - 3 - Davon abgesehen erscheint die Rechtsbeschwerde auch in der Sache aussichtslos. Denn Zulassungsgründe im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO sind hier nicht ersichtlich. 3 [X.][X.] [X.]
Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.10.2006 - 3 C 691/05 - [X.], Entscheidung vom 15.01.2007 - 1 S 238/06 -

Meta

VIII ZB 9/07

28.02.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2007, Az. VIII ZB 9/07 (REWIS RS 2007, 5016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5016

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