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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZR 205/04 vom 15. September 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 15. September 2005 durch [X.] [X.], [X.] Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und [X.] beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 25. Juli 2005 gegen den Beschluss des [X.]s vom 7. Juli 2005 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen (§§ 321a Abs. 4 Satz 3, 97 ZPO).
Die von dem Beklagten zu 2 aufgezeigten Gesichtspunkte hat der [X.] nicht übersehen. Sie vermochten eine Zulassung der Revision aber nicht zu begründen, weil der Beklagte zu 2 zur Bestellung der Dienstbarkeit auf Grund einer stillschweigenden Übernahme der von dem Berufungsgericht angenommenen vertraglichen Verpflichtung (vgl. [X.]surt. v. 12. Mai 1999, [X.], [X.] 1999, 489), jedenfalls aber nach dem hier anwendbaren (vgl. [X.], NJ 2003, 533) § 116 SachenRBerG verpflichtet ist.
[X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Meta
15.09.2005
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2005, Az. V ZR 205/04 (REWIS RS 2005, 1842)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1842
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