Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2012, Az. VII ZR 189/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 682

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 189/10
Verkündet am:

6. Dezember 2012

Seelinger-Schardt,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 406; [X.] § 220 Abs. 2 Satz 1
Wird über das Vermögen des Steuerschuldners das Konkurs-
bzw. Insol-venzverfahren eröffnet, werden -
vorbehaltlich spezieller steuergesetzlicher Fälligkeitsbestimmungen
-
die in diesem Zeitpunkt entstandenen [X.] gemäß § 220 Abs. 2 Satz 1 [X.] fällig,
ohne dass es deren vorheri-ger Festsetzung durch Verwaltungsakt, Feststellung oder Anmeldung zur Konkurs-
bzw. Insolvenztabelle bedarf ([X.] an [X.], [X.]E 205, 409, juris Rn. 17; [X.], Urteil vom 31. Mai 2005 -
VII R 71/04, juris Rn. 8 f.).

[X.], Urteil
vom 6. Dezember 2012 -
VII ZR 189/10 -
S[X.]rländisches OLG

LG S[X.]rbrücken
-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6.
Dezember
2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.] und die Richter Dr.
[X.], [X.], Prof. [X.] und Kosziol
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n wird das Vorbehaltsurteil des 4.
Zivilsenats des S[X.]rländischen Oberlandesgerichts vom 26.
Oktober
2010 aufgehoben.
Auf die Berufung des [X.]n wird das Urteil der 12.
Zivilkammer des [X.] vom 18.
August
2008 abgeändert und neu gefasst.
Die Klage wird abgewiesen.
Die [X.]revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die
Klägerin macht
aus abgetretenem
Recht Restwerklohn-, Schadensersatz-
und Verzugszinsansprüche
gegen den [X.]n geltend,
der hiergegen
-
soweit für das Revisionsverfahren von Interesse
-
die
Aufrechnung
mit rückständigen
Umsatzsteuerforderungen
erklärt
hat.
1
-
3
-
Die
Klägerin leitet ihre Ansprüche von der M.-Straßenbau GmbH aus
[X.] (im
Folgenden: [X.])
her, deren Geschäftsführer der Ehemann der Klägerin
war und über deren Vermögen 1994
das
Konkursverfahren
eröffnet wurde.
Der [X.] erteilte der [X.]
unter Einbeziehung der VOB/B (1988) mit Schreiben vom 2.
Oktober
1989
den Auftrag zum Ausbau einer Kreuzung innerhalb der Ortsdurchfahrt
in S.
Am 31.
März
1992 fand ein förmli-cher Abnahmetermin und am 15.
Mai
1992 ein Nachabnahmetermin statt.
Mit Datum vom 13.
Mai
1993 erteilte die [X.] dem [X.]n eine Schluss-rechnung über das Bauvorhaben, die sie am 15. September 1993 korrigiert ein-reichte.
Der Klage liegt die überarbeitete
Schlussrechnung vom 31.
Ok-
tober
1995, mit der die [X.] gegenüber dem [X.]n
einen Restbetrag in Höhe von 1.620.107,96

, zugrunde.
Durch Vereinbarung vom 25.
Oktober
1995/6. November 1995 verkaufte der Konkursverwalter der [X.] diese
Forderung an die Klägerin, die gemäß §
432 [X.] Zahlung an sich und den Konkursverwalter begehrt.
Das
Konkursverfahren über das Vermögen der [X.] wurde am 5.
Dezember
1994 eröffnet. Während des laufenden Konkursverfahrens erließ das Finanzamt
[X.]
gegen die [X.] am 17.
Januar
1995 und am 18.
September 1995 Umsatzsteuerbescheide
für die Jahre 1993 und 1994.
Am 27.
Februar
1995
ging die Anmeldung des Finanzamts [X.] mit einer Gesamtsteuerforderung in Höhe von 1.463.932,34 DM zur [X.] beim Konkursgericht ein. In der der Anmeldung beigefügten Forderungsaufstellung sind jeweils die Art der Forderung (unter anderem "Lohnsteuer 10/94"
und Umsatzsteuerforderungen für die [X.] und 1993 sowie für einzelne Monate des Jahres 1994), der Betrag und die Fälligkeit im Einzelnen bezeichnet. Der Konkursverwalter bestritt hiervon 40.137,55
DM, nämlich die angemeldete "Lohnsteuer 10/94"
(18.437,81
DM)
vollständig sowie einen Teil der "Umsatzsteuer
11/94"
(21.699,74
DM). Die restlichen angemeldeten 2
3
-
4
-
Umsatzsteuerforderungen erkannte er an,
weshalb am 8.
August
1996 eine Forderung in Höhe von 727.974,72

1.423.794,79
DM) für den nachzuweisenden Ausfall

zur [X.] festgestellt
wurde.
Mit
Schriftsatz vom 11.
Januar
2005
hat
der [X.] (hilfsweise) die Aufrechnung mit Steuerforderungen in Höhe von 1.045.680,91

Begründung unter anderem auf die außerprozessuale Aufrechnung des Finanzamts [X.] gegenüber der [X.] vom 6.
August
1993 mit Lohn-, Umsatz-
und Körperschaftssteuern in Höhe von 516.388,06
DM verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 17.
Januar
2005
hat der [X.] die Höhe der zur Aufrechnung gestellten Steuerforderungen
auf 777.097,37

berichtigt, wobei er zur Individualisierung dieser Forderungen
auf das Schreiben des Finanzamts [X.] vom 10.
Januar
2005 Bezug
nahm. Darin sind neben der [X.] folgende Angaben zur Art der Steuerforderungen enthalten: "Umsatzsteuer 1992", "Umsatzsteuer 1993", "Umsatzsteuer 1994"
sowie Säumniszuschläge für die Umsatzsteuern der Jahre 1991 bis 1994.
Mit
Schriftsatz vom
23.
März
2005 hat der [X.] unter Vorlage eines Auszuges aus der [X.] auf die dort festgestellte Steuerforderung
in Höhe von 727.974,72

und hierzu erklärt:
"weisen wir die zur Aufrechnung gestellte Steuerforderung durch beglaubigten Auszug aus der [X.] nach."
Mit Urteil vom 18.
August
2008 hat das Landgericht der Klage in Höhe von 202.014,04

die Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht mit dem
angefochtenen Vorbehaltsurteil vom 26.
Ok-tober
2010 den [X.]n zur Zahlung von 696.364,66

nebst Zinsen "unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung des [X.]n vom 11.1./17.1.2005 mit einer Gegenforderung in Höhe von 777.097,37
EUR aus Umsatzsteuer"
gegenüber der [X.] verurteilt und die Klage im Übrigen 4
5
6
7
-
5
-
abgewiesen.
Hiergegen
wendet sich der [X.] mit seiner vom Senat
zugelassenen Revision, mit der
er unter Bezugnahme auf
die zur [X.] festgestellte
Forderung
in Höhe von 727.974,72

die Abweisung der Klage begehrt. Mit ihrer [X.]revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des Vorbehalts in dem angefochtenen Urteil.

Entscheidungsgründe:
Die
Revision des
[X.]n hat Erfolg.
Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Abweisung der Klage.
Die [X.]revision der Klägerin ist hingegen unbegründet.
Gemäß
Art.
103
Satz
1 EG[X.]
findet die Konkursordnung
(KO) in der bis zum 31.
Dezember
1998 geltenden Fassung Anwendung.

I.
Das Berufungsgericht führt zur Aufrechnung des [X.]n im Schriftsatz vom 11.
Januar
2005, mit der er auf die außerprozessuale Aufrechnung des Finanzamts [X.] vom
6.
August
1993 (516.388,06
DM) Bezug genommen hat, aus, diese könne bereits deshalb keine Berücksichtigung finden, weil die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht hinreichend substantiiert dargelegt [X.] sei. Die im Schreiben des Finanzamts in Bezug genommene Anlage sei nicht vorgelegt worden. Es erschließe sich nicht, welche Steuerforderungen Gegenstand der Aufrechnung seien.
8
9
10
-
6
-
Die im Schriftsatz vom 17.
Januar
2005 erklärte Aufrechnung mit Steuer-forderungen
in Höhe von 777.097,37

kann nach Ansicht des Berufungsge-richts
keine über den Erlass eines Vorbehaltsurteils hinausgehende Wirkung entfalten, weil es sich um eine rechtswegfremde Forderung handele, über die das Berufungsgericht grundsätzlich keine Entscheidung treffen könne. Die [X.] dieser hinreichend individualisierten Forderung sei den Finanzgerichten vorbehalten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nur dann zu machen, wenn -
was hier nicht der Fall sei -
die rechtswegfremde Forderung rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sei.
Die im Schriftsatz vom 23.
März
2005 vom [X.]n erklärte Aufrech-nung mit den zur [X.] festgestellten Steuerforderungen
in Höhe von 727.974,72

hat nach Ansicht des Berufungsgerichts bereits deshalb keinen Erfolg, weil beide Alternativen des [X.] gemäß §
406 Halbsatz
2 [X.] einschlägig seien. Die Eintragung der Feststellung zur
[X.] sei erst am 8.
August
1996 erfolgt. Demgegenüber sei die Werk-
lohnforderung der [X.] spätestens mit der Vorlage der Schlussrechnung am 31.
Oktober
1995 fällig geworden. Auch habe der [X.] Kenntnis von der am 25.
Oktober/6.
November
2005 (richtig: 1995) erfolgten Abtretung gehabt. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass der zur [X.] festge-stellten Forderung betragsgleiche Steuerforderungen zugrunde gelegen haben mögen, die zu einem früheren Zeitpunkt fällig gewesen seien. Das Berufungs-gericht dürfe den Aufrechnungseinwand nur hinsichtlich rechtskräftig festge-stellter oder unbestrittener Gegenforderungen beachten. In welchem Umfang den zur [X.] festgestellten Forderungen
fällige Steuerschulden zu-grunde gelegen hätten, sei nicht Gegenstand der Tabelleneintragung. Soweit der [X.] die Berücksichtigung des [X.] hinsichtlich der rechtswegfremden Steuerforderungen aus den "bestandskräftigen"
[X.] vom 17.
Januar
1995 und vom 18.
September
1995 herleiten wolle, 11
12
-
7
-
widerspreche dies der Rechtsprechung des [X.], wonach nach der Eröffnung des Konkursverfahrens erlassene Steuerbescheide grundsätzlich unwirksam seien.
Nach alledem könne es zwar dahinstehen, ob die Aufrechnung bereits an der hinreichenden
Bestimmtheit des Tabelleneintrags scheitere. Die Eintragung zur [X.] könne keine [X.] erzeugen, wenn der Rechtsgrund der festgestellten Forderungen nicht hinreichend bestimmt sei. An dieser Bestimmtheit beständen jedoch Zweifel. Der Konkursverwalter habe nicht die gesamten zur
[X.] angemeldeten Forderungen festgestellt, sondern die Forderungen
in Höhe eines Teilbetrages von 40.137,55
DM bestrit-ten. Es erschließe sich nicht, wie sich dieser Teilbetrag zusammensetze. [X.] könne der festgestellte Betrag nicht dem Gegenstand der Anmeldung zugeordnet werden.

II.
Das
hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

A. Revision des [X.]n
Zu
Unrecht hat das
Berufungsgericht ein Vorbehaltsurteil gemäß §
302 ZPO erlassen.
Die Aufrechnung des [X.]n mit den zur [X.] festgestellten
Steuerforderungen (727.974,72

gemäß §
389
[X.] zum Erlöschen der
für das Revisionsverfahren feststehenden Klageforderung
in Höhe von 696.364,66

Klage ist deswegen
abzuweisen.
13
14
15
-
8
-
1.
Mit den
gemäß §
145 Abs.
2 KO
rechtskräftig festgestellten Steuerforderungen in Höhe von 727.974,72

eklagte wirksam die Aufrechnung
gegen die Klageforderung erklärt.
a) Das Berufungsgericht geht unzutreffend bereits davon aus, dass der [X.] in seinen Schriftsätzen
vom 11.
Januar
2005, 17.
Januar
2005
und 23.
März 2005 drei voneinander unabhängige Aufrechnungen
erklärt hat. Es handelt sich vielmehr um eine Aufrechnung
mit Steuerforderungen in Höhe von insgesamt 777.097,37

, wovon der [X.] die zur [X.] festgestell-ten Umsatzsteuerforderungen in Höhe von 727.974,72

vorrangig geltend ge-macht hat.
[X.]) Die in den Schriftsätzen vom 11.
Januar
2005 (516.388,06
DM) und 23.
März
2005 (727.974,72

) genannten Beträge sind Bestandteil der zur [X.] gestellten Gesamtsumme
von 777.097,37

.
Im Schriftsatz vom 11.
Januar
2005 hat der [X.] die Aufrechnung mit einem Betrag in Höhe
von
1.045.680,91

Dieser Betrag setzte sich nach seiner Berechnung aus folgenden Lohn-, Umsatz-
und Körperschafts-steuerrückständen der [X.] zusammen: 480.085,67
DM (516.388,06
DM abzüglich Zahlung der [X.] in Höhe von 36.302,39
DM) zuzüglich 800.217

Die im Schriftsatz des [X.]n vom 11.
Januar
2005 erwähnte außerprozessuale Aufrechnung des Finanzamts [X.] gegenüber der [X.] vom 6.
August
1993 in Höhe von 516.388,06
DM war folglich Bestandteil der zunächst zur Aufrechnung gestellten Gesamtsumme in Höhe von 1.045.680,91

Im Schriftsatz vom 17.
Januar
2005 hat der [X.] diesen Betrag auf 777.097,37

htigt.
Mit
Schriftsatz vom 23.
März
2005 hat der [X.] keine darüber hinausgehende Aufrechnung
mit weiteren Steuerrückständen
der [X.] erklärt.
Dies lässt sich seinem Vortrag
ohne weiteres entnehmen. Eingangs sei-16
17
18
19
20
-
9
-
nes Schriftsatzes vom 23.
März
2005 hat der [X.] ausdrücklich erklärt: "

weisen wir die zur Aufrechnung gestellte Steuerforderung durch beglaubig-ten Auszug aus der [X.] nach."
In seiner Berufungsbegründung vom 22.
September
2008
hat der [X.] unter anderem
ausgeführt:
"Das

Steuerforderung von 777.097,37

"
Weiter hat er im Schriftsatz vom 26.
Januar
2009 vorgetragen:
"Diese Aufrechnung wurde mit Schriftsatz vom 17.01.2005 auf einen Betrag von 777.097,37

noch darüber streiten können, ob der zur Aufrechnung gestellte Betrag

.
Der Nachweis der Steuerforderung wurde mit der Vorlage des [X.] geführt, nach dem der Konkursverwalter eine Steuerforderung i.H.v. 727.974,72

"
Danach unter-liegt es keinem Zweifel, dass der [X.] den zur Aufrechnung gestellten Gesamtbetrag (777.097,37

mit der Vorlage des Auszuges aus der [X.] in der dort festgestellten Höhe (727.974,72

wollte.
Soweit die Revisionserwiderung
meint, aus dem Tenor
des angefochtenen Vorbehaltsurteils ergebe sich eine Bindung des Senats an die Beurteilung der Aufrechnungslage durch das Berufungsgericht, verkennt es die Bindungswirkung gemäß §§
318, 302 ZPO. Ein Vorbehaltsurteil ist danach allein für das Nachverfahren
bindend, wenn es rechtskräftig geworden ist (vgl. [X.] in Hk-ZPO, 4. Aufl., §
557 Rn.
10 m.w.N.). Eine solche Bindungswirkung scheidet hier wegen der Anfechtung des Vorbehaltsurteils durch den [X.]n von vornherein aus.
[X.]) Von den zur Aufrechnung gestellten Steuerforderungen hat der [X.] die zur [X.] festgestellten Steuerforderungen in Höhe von 727.974,72

zur Tilgung der Klageforderung
geltend gemacht, §
396 Abs.
1 Satz
1 [X.].
21
22
-
10
-
Werden von einem [X.]n mehrere Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt, so bestimmt sich die Reihenfolge, in der diese Gegenforderungen zur Tilgung der Klageforderung heranzuziehen sind, nach §
396 [X.]. Gemäß §
396 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist grundsätzlich die Tilgungsreihenfolge maßgeblich,
die der [X.] bestimmt. Bei dieser Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des [X.] auf den Zeitpunkt des Schlusses der
letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 19.
November
2008
-
XII
ZR
123/07, [X.]Z 179, 1 Rn. 20).
Der [X.] war dazu berechtigt, den Inhalt seiner Aufrechnungserklärungen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung klarzustellen ([X.], [X.]O Rn. 12).
Hier lässt sich insbesondere den Schriftsätzen des [X.]n vom 23.
März 2005 und 26.
Januar
2009 mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Klageforderung in erster Linie mit den zur [X.] festgestellten Steuerforderungen getilgt werden sollte.
Dort hat der [X.] jeweils auf die [X.]
der Feststellung einer Forderung zur [X.] gemäß §
145 Abs.
2 KO und darauf hingewiesen, dass Einwände der Klägerin gegen die Höhe der Steuerforderung deswegen ausgeschlossen seien und die Klage letztlich abzuweisen sei.
Dies reicht für die Annahme
einer
vorrangigen Tilgungsbestimmung nach §
396 Abs.
1 Satz
1 [X.]
aus.
b)
Die
Eintragung der Steuerforderungen
in Höhe von 727.974,72

in die [X.]
wirkt gemäß §
145 Abs. 2
KO
gegenüber der [X.] wie ein rechtskräftiges
Urteil.
[X.]) Der [X.] steht nicht eine
mangelnde Bestimmtheit der festgestellten Forderungen
entgegen.
Die
Eintragung in die [X.]
gilt gemäß §
145 Abs.
2 KO rück-sichtlich der festgestellten Forderungen
ihrem Betrag und ihrem Vorrecht nach 23
24
25
26
27
-
11
-
wie ein rechtskräftiges Urteil.
Voraussetzung ist, dass die Identität bzw. der Rechtsgrund der angemeldeten und zur [X.] festgestellten Forderungen bestimmt bzw. bestimmbar ist (vgl.
[X.], Urteil vom 10.
No-vember
1993 -
VIII
ZR
119/92, NJW 1994, 576, 577 f.; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 178 Rn. 25).
Zweifel am Rechtsgrund der zur [X.] festgestellten Forderungen
in Höhe von 727.974,72

bestehen
hier nicht.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Rechtsgrund der Tabelleneintragung sei wegen des Bestreitens des Konkursverwalters
unklar, geht fehl.
Nach der Rechtsprechung des [X.] sind bei der Identifizierung einer angemeldeten und zur [X.] festgestellten Forderung nicht nur der Tabellenauszug, sondern auch außerhalb des Auszuges liegende Gesichtspunkte zu beachten (vgl. [X.], Urteil vom 10.
November
1993 -
VIII
ZR
119/92, NJW 1994, 576, 578). Ausweislich des [X.] enthält die Feststellung zur [X.] den [X.], den Inhalt der Forderung, den Umfang des Bestreitens durch den Konkursverwalter (40.137,55
DM) und daran anschließend die verbleibende (unbestrittene) Forderung in Höhe von 1.423.794,79
DM (= 727.974,72

des [X.]n und das Schreiben des Konkursverwalters vom 17.
De-zember
2009, in dem dieser sein Bestreiten der angemeldeten Steuerforderungen detailliert dargestellt hat -
er bestritt die angemeldete "Lohnsteuer
10/94"
(18.437,81
DM) vollständig und einen Teil der "Umsatzsteuer
11/94"
(21.699,74
DM)
-, verbleiben keine Zweifel am Rechtsgrund der zur [X.] festgestellten Forderungen. Bei diesen handelt es sich um Umsatzsteuern, nämlich die [X.] der [X.] und 1993 sowie die Umsatzsteuern für folgende Monate des Jahres 1994: 1/94, 2/94, 4/94, 5/94, 6/94, 7/94, 8/94, 9/94, 10/94 und 11/94 (nicht bestrittener 28
-
12
-
Teil). Bei der "Umsatzsteuer 11/94"
soll es sich nach dem Vortrag der Klägerin um eine Vorsteuerberichtigung für das [X.] handeln.

[X.]) Der [X.] steht auch nicht entgegen, dass nur ein Teil der zur [X.] angemeldeten Steuerforderungen
festgestellt worden ist. Wird ein Teil der angemeldeten Steuerforderungen bestritten, kann der (unbestrittene) andere Teil in die [X.] eingetragen werden, was hinsichtlich der eingetragenen Forderungen ohne Einschränkungen die Wirkungen
des §
145 Abs.
2 KO begründet (vgl. [X.]/[X.], KO, 11.
Aufl., §
145 Rn.
3b).
cc) Des Weiteren scheitert die [X.] entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung
nicht daran, dass die Forderungen in der [X.] mit dem Zusatz "festgestellt für den nachzuweisenden Ausfall"
eingetragen worden sind.
Der [X.] hat bereits entschieden, dass die Eintragung einer Forderung in die [X.] unter Beschränkung auf den Ausfall nur für das [X.] Bedeutung hat und die rechtskräftige Feststellung der ganzen Forderung nicht in Frage stellt ([X.],
Urteile vom 4.
Oktober
1984
-
IX
ZR
159/83, NJW 1985, 271, 272 und vom 30.
Januar
1961 -
II
ZR
98/59, [X.], 427, 429; siehe auch
RG, [X.], 83, 85
f.;
[X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
178 Rn.
36).
dd)
Anders als die Revisionserwiderung
meint,
erstreckt sich die [X.] der Eintragung zur [X.] gemäß §
145 Abs.
2
KO auch auf die [X.] als Gemeinschuldnerin.
Der [X.] hat bereits entschieden, dass die Eintragung in die [X.] rücksichtlich der festgestellten Forderung ihrem Betrag und ihrem Vorrecht nach über den Wortlaut von §
145 Abs. 2 KO hinaus nicht nur 29
30
31
32
33
-
13
-
gegenüber allen Konkursgläubigern, sondern auch gegenüber dem Konkursverwalter (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Oktober
1984 -
IX
ZR
159/83, [X.]O m.w.N.) und -
wegen §
164 Abs.
2 KO sogar außerhalb des Konkurs-verfahrens
-
gegenüber dem Gemeinschuldner wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt, wenn und soweit dieser der angemeldeten Forderung nicht widersprochen hat (vgl.
[X.], Urteil vom 30.
Januar
1961 -
II
ZR
98/59, [X.], 427, 429; siehe auch
RG, [X.], 368, 372; [X.], [X.], 597, 599;
[X.]/[X.], KO, 11.
Aufl., §
164 Rn.
2; [X.]/[X.], KO, 17.
Aufl., §
145 Rn.
3).
Da die [X.] hier den angemeldeten Steuerforderungen nicht widersprochen hat, wirkt die Eintragung dieser Forderungen in die [X.] ihr gegenüber auch außerhalb des Konkursverfahrens
gemäß §
145 Abs. 2 KO wie ein rechtskräftiges Urteil.

c)
Mit den gegenüber der [X.] rechtskräftig festgestellten Steuerforderungen in Höhe von 727.974,72

konnte der [X.] unbeschadet der Vorschrift des §
406 Halbsatz
2 [X.] die Aufrechnung gegen die an die Klägerin abgetretene [X.] erklären.
Darüber dürfen die Zivilgerichte im vorliegenden Fall entscheiden, obwohl der Aufrechnung eine eigentlich den Finanzgerichten zugewiesene Steuerforderung zugrunde liegt.
[X.])
Der von der Revision aufgezeigte Meinungsstreit, ob nach der Neufassung des §
17 Abs.
2 Satz 1 [X.] durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17.
Dezember
1990 ([X.] I, S.
2809) das Gericht des zulässigen Rechtsweges nur dann über eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung entscheiden darf, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und anderenfalls ein Vorbehaltsurteil erlassen werden muss (so u.a. [X.], [X.], 317; [X.], [X.], 464; [X.], [X.]E 198, 55; BVerwG, NJW 1999, 160;
ebenso zu 34
35
36
-
14
-
§
17 [X.] a.F. [X.], Urteil vom 11.
Januar
1955 -
I
ZR
106/53, [X.]Z 16, 124; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., §
145 Rn.
19a i.V.m. [X.]/Lückemann, ZPO, 29.
Aufl., §
17 [X.] Rn.
10; für eine umfassende Entscheidungskompetenz hingegen [X.], NJW 1995, 1107;
Kissel/[X.], [X.], 6. Aufl., §
17 Rn.
52
f.; [X.]/[X.], ZPO, 9.
Aufl., §
145 Rn.
32), bedarf keiner Entscheidung durch den Senat.
Da die zur Aufrechnung gestellten Steuer-forderungen
hier gemäß §
145 Abs.
2 KO als rechtskräftig festgestellt gelten, hat das Gericht des zulässigen Rechtsweges in einem
solchen Fall auch nach der engeren Ansicht über die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung zu entscheiden und darf kein Vorbehaltsurteil erlassen.
[X.]) Gemäß §
406 [X.] kann der Schuldner mit einer ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehenden
Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
§
406 [X.] liegt ebenso wie §
404 [X.] der Gedanke zugrunde, dass der Schuldner durch die Abtretung nicht benachteiligt werden, er also gegenüber dem neuen Gläubiger nicht ungünstiger gestellt werden soll, als er gegenüber dem alten Gläubiger stand. Die Vorschrift erhält dem Schuldner damit die Vorteile einer bestehenden Aufrechnungslage (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Juni
2002 -
VIII
ZR 327/00, [X.], 2865
f. m.w.N.; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl.,
§
406 Rn.
1).
cc) Die
Wirkungen von §
406 Halbsatz 1 [X.] greifen hier zugunsten des [X.]n ein. Danach kann er die [X.] von §
145 Abs.
2 KO auch der Klägerin als Zessionarin der [X.] entgegenhalten. Seiner Aufrechnung mit den zur [X.] festgestellten Umsatzsteuer-forderungen gegenüber der Klageforderung
steht §
406 Halbsatz
2 [X.] nicht entgegen.
37
38
-
15
-
(1) Die vom [X.]n zur Aufrechnung gestellten Umsatzsteuerforde-rungen sind mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der [X.] am 5.
Dezember
1994
fällig geworden.
Zu Unrecht geht das [X.] davon aus, dass für die Fälligkeit der zur [X.] festge-stellten Steuerforderungen
auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Eintragung in die [X.] -
hier also den 8.
August
1996
-
abzustellen
sei.
Wird über das Vermögen des Steuerschuldners das Konkurs-
bzw. Insolvenzverfahren eröffnet, so werden
nach der Rechtsprechung des [X.] -
vorbehaltlich spezieller steuergesetzlicher Fälligkeitsbestimmun-gen
-
die in diesem Zeitpunkt entstandenen Steuerforderungen fällig, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung durch Verwaltungsakt, Feststellung oder Anmeldung zur Konkurs-
bzw. Insolvenztabelle bedarf
(vgl. [X.], [X.]E 205, 409,
juris Rn.
17; [X.], Urteil vom 31.
Mai
2005 -
VII R
71/04, juris Rn. 8 f.).
Auch wenn sich die Voraussetzungen der Aufrechnung gemäß §
226 Abs.
1 [X.]
nach den Vorschriften der §§
387
ff. [X.]
bestimmen, beurteilt sich die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§
38
[X.]) gemäß §
220 Abs.
1 [X.]
allein nach den Vorschriften der Steuergesetze
(vgl. [X.]/[X.], Kommentar zur [X.], 13.
Aufl., §
80 Rn.
26).
Im vorliegenden Fall sind -
wie bereits oben unter [X.]) [X.]) dargestellt
-
ausschließ-lich Umsatzsteuerforderungen
Gegenstand der Feststellung zur
[X.].
Sofern die [X.] noch selbst Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben haben sollte, dürften diese nach §
18 Abs.
1 Satz
3 UStG
am zehnten
Tag nach Ablauf des [X.] fällig geworden sein. Sofern das Finanzamt wegen Nichtabgabe
der Umsatzsteuervoranmeldungen diese selbst festgesetzt haben sollte oder eine Festsetzung durch das Finanzamt unterblieben ist, ist streitig, ob sich die Fälligkeit dann ebenfalls nach §
18 Abs.
1 Satz 3 UStG
richtet
(vgl. [X.], [X.]E 189, 14, juris Rn.
3,
50;
Bunjes/
Geist/[X.], UStG, 10.
Aufl., §
18 Rn.
7).
Auf der Grundlage der
Feststellun-39
40
41
-
16
-
gen des Berufungsgerichts lässt sich die Fälligkeit nach §
18 UStG
nicht ab-schließend beurteilen. Das kann hier letztlich aber dahinstehen, da selbst bei [X.] von
§
18 Abs.
1 Satz 3 UStG
die Umsatzsteuerforderungen nach der Rechtsprechung des [X.] jedenfalls mit Eröffnung des Konkursverfahrens fällig geworden sind.
Mangels
spezieller steuergesetzlicher Bestimmungen richtet sich die Fälligkeit
dann nach §
220 Abs.
2 [X.]. Gemäß §
220 Abs.
2 Satz
1 [X.]
werden Steuerforderungen grundsätzlich mit ihrer Entstehung fällig. Ausnahmsweise tritt die Fälligkeit nach §
220 Abs.
2 Satz
2 [X.]
erst mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung ein, wenn der Steueranspruch aus der Festsetzung folgt

218 [X.]). Diese Einschränkung greift nach der Rechtsprechung des [X.] jedoch dann nicht ein, wenn der Anspruch des Finanzamts keiner Festsetzung durch Steuerbescheid nach §
218 [X.] zugänglich ist, weil das Finanzamt nach der Eröffnung des Konkurs-
bzw. Insolvenzverfahrens bis zum Prüfungstermin gehindert ist, seine Steuerforderungen durch Steuerbescheid
festzusetzen (vgl. [X.], [X.]E 222, 205, juris Rn. 15; [X.], Urteil vom 31.
Mai
2005 -
VII
R
71/04, juris Rn. 9;
[X.], [X.]E 207, 10, juris Rn.
11, 17
f.; [X.], [X.]E 201, 392, juris Rn.
8
f.;
[X.], [X.]E 183, 365, juris Rn.
10).
Ein nach Eröffnung des Konkurs-
bzw. Insolvenzverfahrens dennoch erlassener Steuerbescheid ist
danach grundsätzlich unwirksam
([X.], [X.]E 205, 409, juris Rn.
14; [X.], [X.]E 201,
392, juris Rn.
6).
Bestand wegen der Eröffnung des Konkurs-
bzw. Insolvenzverfahrens weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit, die Forderung durch Steuerfestsetzungsbescheid geltend zu machen,
ist §
220 Abs.
2 Satz
2 [X.]
nach der Rechtsprechung des Bundesfi-nanzhofs
unanwendbar. Die Fälligkeit richtet sich dann nach §
220 Abs.
2 Satz
1 [X.]
mit der Folge, dass die zum Zeitpunkt der Eröffnung des [X.] entstandenen Steuerforderungen mit der Verfahrenseröffnung fällig werden (vgl. [X.], [X.]E 205, 409, juris Rn.
15, 17; [X.], Urteil vom 42
-
17
-
31.
Mai
2005 -
VII
R
71/04, juris Rn. 9). §
220 Abs.
2 Satz
2 [X.]
kann nach der Rechtsprechung des [X.]
auch nicht sinngemäß dahingehend erweiternd ausgelegt werden, dass die
Fälligkeit der Steuerforderungen -
wie jedoch das Berufungsgericht meint
-,
generell erst mit der Titulierung, im Fall des eröffneten Konkurs-
bzw. Insolvenzverfahrens also mit der Feststellung der Forderung zur Tabelle oder mit dem Erlass eines Feststellungsbescheides nach §
251 Abs.
3 [X.], eintritt ([X.], [X.]E 205, 409, juris Rn.
15).
Wendet man die nach der Rechtsprechung des [X.] gel-tenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich folgendes Bild: Die am 17.
Januar
1995 und 18.
September
1995 vom Finanzamt [X.] nach Eröff-nung des Konkursverfahrens über das Vermögen der [X.] erlassenen Steuerbescheide können eine Fälligkeit der Steuerforderungen nicht begrün-den, da sie unwirksam
sind.
Die vom [X.]n zur Aufrechnung gestellten Steuerforderungen sind vielmehr nach §
220 Abs.
2 Satz
1 [X.]
mit der Eröff-nung des Konkursverfahrens am 5.
Dezember
1994 fällig geworden.
Die von der Revisionserwiderung
geäußerte Ansicht, die Rechtspre-chung des [X.] gelte nur für Umsatzsteuervorauszahlungen, nicht jedoch für Umsatzsteuerjahresabrechnungen mit der Folge, dass die Jahresumsatzsteuerbeträge für die [X.]
und 1993
hier nicht ohne vorhe-rige Festsetzung hätten fällig werden können, trifft nicht zu. Das Finanzamt ist nach der dargestellten Rechtsprechung des [X.] nach Eröffnung des Konkursverfahrens gehindert, einen Steuerbescheid wirksam zu erlassen. Kann aus diesen konkursrechtlichen Gründen eine Steuerfestsetzung nicht er-gehen, ist nach der Rechtsprechung des [X.] auch eine Jahres-umsatzsteuer zu berechnen und im Konkursverfahren zur Tabelle anzumelden (vgl. jüngst [X.], Urteil vom 25.
Juli
2012 -
VII
R
44/10, juris Rn.
8).
43
44
-
18
-
(2) Die zur Aufrechnung gestellten Umsatzsteuerforderungen sind somit am 5.
Dezember
1994 fällig geworden. Da dieser Zeitpunkt vor der Abtretung der Klageforderung an die Klägerin (25.
Oktober
1995/6.
November
1995) liegt, scheiden beide Alternativen des [X.] nach §
406 Halb-satz
2 [X.] aus: Einerseits konnte der [X.] beim Erwerb der [X.] keine Kenntnis von der Abtretung an die Klägerin haben (§ 406 Halb-satz
2, 1.
Alt. [X.]) und andererseits sind die vom [X.]n aufgerechneten Forderungen nicht nach der Kenntniserlangung von der Abtretung fällig ge[X.] (§
406 Halbsatz
2, 2.
Alt. [X.]).
d) [X.] steht -
entgegen der Auffassung der
Revisionserwi-derung
-
nicht
entgegen, dass das Land seinen Ertragsanteil an der Umsatz-steuer nicht dargestellt
hat.
Der [X.]
hat zwar bereits entschieden, dass §
226 Abs.
4 [X.] die [X.] (§
420 [X.]) von [X.] an der Umsatzsteuer unberührt lässt ([X.], Urteil vom 19.
Juli
2007 -
IX
ZR
81/06, NJW-RR 2008, 206 Rn.
9
ff.). Dies bedarf im vorliegenden Fall jedoch schon deswegen keiner Vertiefung, weil der Konkursverwalter und die [X.] den zur Eintragung angemeldeten Steuerforderungen in Höhe von 727.974,72

nicht widersprochen haben. Die Eintragung dieser Steuerforderungen zur [X.] wirkt damit hinsichtlich des festgestellten Betrages gemäß §
145 Abs. 2 KO wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber der [X.]. Dieser und -
wegen der schon oben dargestellten Wirkungen des §
406 [X.]
-
der Klägerin sind folglich Einwendungen gegen die zur [X.] festgestellte [X.] verwehrt.
e) Die Aufrechnung durch den [X.]n scheitert entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung weiterhin nicht daran, dass sie von der unzuständigen
Behörde erklärt worden wäre.
45
46
47
48
-
19
-
Die streitige
Frage, ob das Finanzamt, das Bundesland
oder [X.] gemeinsam Gläubiger von [X.] sind
(dazu: [X.], UStG
[2009], §
13a Rn.
3),
kann dahinstehen, da §
226 Abs.
4 [X.]
ausdrücklich bestimmt,
dass für die Aufrechnung als Gläubiger aus dem Steuer-schuldverhältnis auch die Körperschaft gilt, die die Steuer verwaltet; im Fall der Umsatzsteuer -
mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer
-
ist dies gemäß Art.
108 Abs.
2 [X.] das Bundesland
(vgl. Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 7.
Aufl., S.
85; [X.], UStG
[2009], §
13a Rn. 3).
Hier wurden die [X.] mit den Umsatzsteuerforderungen immer
"für das beklagte Land, letztlich vertreten durch den Landesbetrieb für Straßenbau"
erklärt.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, das Finanzamt und nicht der Landesbetrieb für Straßenbau hätte die Aufrechnung erklären müssen, geht dies fehl. Die Kläge-rin hat die Vertretungsmacht des Landesbetriebs für Straßenbau zur Abgabe der Aufrechnungserklärungen
namens des [X.]n nicht bestritten, womit die Aktivlegitimation des [X.]n gegeben
ist.

f) [X.] des [X.]n steht auch nicht -
wie die Revisions-erwiderung meint -
§
55
KO
entgegen.
[X.]) Nach §
55 Nr.
1 KO ist eine Aufrechnung im Konkursverfahren unzu-lässig, wenn jemand vor oder nach der Eröffnung des Verfahrens
eine Forde-rung an den Gemeinschuldner erworben hat und nach der Eröffnung etwas zur Masse schuldig geworden ist.
Ein Aufrechnungsverbot nach dieser Vorschrift scheidet hier aus, weil der [X.] die mit der Klage geltend gemachten Forderungen nicht nach, son-dern vor Eröffnung des Konkursverfahrens schuldig geworden ist. Das [X.] lässt die Fälligkeit dieser Forderungen zwar offen und stellt ledig-lich fest, sie seien "spätestens mit der Vorlage der Schlussrechnung am 31.10.1995 fällig geworden". Bereits aus dem unstreitigen Sachvortrag der Par-49
50
51
52
-
20
-
teien ergibt sich jedoch, dass die von der Klägerin geltend gemachten Rest-werklohn-
und Schadensersatzansprüche jedenfalls Mitte Juli 1993 -
und damit vor Eröffnung des Konkursverfahrens
-
fällig geworden
sind. Unstreitig stellte die [X.] nach der Abnahme der Werkleistungen durch den [X.]n die-sem am 13.
Mai
1993 eine Schlussrechnung, mit der sie neben dem Restwerk-lohn auch Schadensersatz
forderte. Gemäß §
16 Nr.
3 Abs.
1 Satz
1 VOB/B (1988) wurden die in der Schlussrechnung enthaltenen Forderungen -
da der [X.] keine Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung
erhob
-
spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang fällig. Die spätere Korrektur dieser Schlussrechnung und das Erstellen weiterer Schlussrechnun-gen am 15.
September
1993 und 31.
Oktober
1995, die keine über die ur-sprüngliche Schlussrechnung hinausgehenden Ansprüche beinhalten, ändert nach der Rechtsprechung des [X.] nichts an der einmal einge-treten Fälligkeit (vgl. [X.], Urteil vom 22.
April
2010 -
VII
ZR
48/07, [X.], 1249 Rn.
18 ff., 22 = NZBau 2010, 443 = [X.] 2010, 568).
[X.]) Nach §
55 Nr.
2 KO ist eine Aufrechnung im Konkursverfahren wei-terhin unzulässig, wenn jemand dem Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Verfahrens etwas schuldig war und nach derselben eine Forderung an den Gemeinschuldner erworben hat, auch wenn diese Forderung vor der Eröffnung für einen anderen Gläubiger entstanden war.

Dieses Aufrechnungsverbot
greift im vorliegenden Fall ebenfalls nicht ein. Zwar war der [X.] -
wie gerade dargestellt
-
der Gemeinschuldnerin ([X.]) vor Eröffnung des Konkursverfahrens etwas schuldig. Die vom [X.]n zur Aufrechnung gestellten Steuerforderungen hat er jedoch nicht nach, sondern vor der Eröffnung des Konkursverfahrens erworben. Die Ansicht der Revisionserwiderung,
die Umsatzsteuerforderung 11/1994
sei erst mit dem Ende des [X.] (nach ihrer Ansicht der 31.
Dezember
1994) und damit nach der Konkurseröffnung (steuerrechtlich) entstanden,
verkennt die 53
54
-
21
-
neuere Rechtsprechung des [X.]. Danach
kommt es für die Beurteilung der konkurs-
bzw. insolvenzrechtlichen Zulässigkeit einer Aufrechnung nicht darauf
an, ob der [X.] im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden oder fällig war. Entscheidend
ist vielmehr, ob der [X.] vor
Verfah-renseröffnung
in einer Weise begründet
war, dass der zugrunde liegende Sachverhalt, der zur Entstehung der Steuerforderung führt, bereits verwirklicht worden ist, auch wenn die Umsatzsteuerforderung steuerrechtlich erst nach Verfahrenseröffnung gemäß §
13 UStG
entsteht oder gemäß §
18 UStG
fällig wird (vgl.
[X.], Urteil vom 25.
Juli
2012 -
VII
R
29/11, juris Rn.
17; [X.], [X.]E 236, 274, juris Rn.
27; [X.], [X.]E 217, 8, juris Rn.
11, 13; [X.], [X.], 1780, juris
Rn.
17; siehe auch
[X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
80 Rn.
61). Dies steht mit der Rechtsprechung des [X.] in Einklang, wonach für das Vorliegen einer Insolvenzforderung gemäß § 38 [X.] entscheidend ist, ob der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen

ist, d.h. ob das diesen Tatbestand begründende "Schuldverhältnis vor Verfahrenseröffnung bestand"
(vgl. [X.], Beschlüsse
vom 7.
April
2005 -
IX
ZB
195/03, NJW-RR 2005, 990, 991; vom 22.
September
2011 -
IX
ZB
121/11,
juris
Rn.
3; vom 13.
Oktober
2011
-
IX
ZB
80/10, NJW 2012, 609 Rn. 7).
Soweit die Revisionserwiderung die Ansicht vertritt, der "[X.]/1994"
liege eine Vorsteuerberichtigung zugrunde und diese Forde-rung
sei nicht mit Eröffnung des Konkursverfahrens, sondern erst mit dem Ende des [X.], den sie auf den 31.
Dezember 1994 datiert,
fällig geworden und entstanden, kann sie sich hierbei nicht mit Erfolg auf die Recht-sprechung des [X.] berufen. Für die Frage, ob eine steuerliche Forderung aufgrund Berichtigung gemäß §
17 Abs. 2 UStG vor oder nach Er-öffnung des Konkurs-
bzw. Insolvenzverfahrens entstanden ist, ist nach der 55
-
22
-
neueren Rechtsprechung des [X.] nicht auf den Ablauf des Vor-anmelde-
oder Besteuerungszeitraums
abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, wann der materiell-rechtliche Berichtigungstatbestand des §
17 Abs.
2 UStG verwirklicht wird, mithin die in dieser Vorschrift aufgeführten Tatbestandsvo-raussetzungen eintreten (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Juli
2012
-
VII
R
29/11, juris Rn.
16
f.; vgl. auch [X.], Urteil vom 19.
Juli
2007 -
IX
ZR
81/06, NJW-RR 2008, 206). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die materiell-rechtlichen Voraus-setzungen für die Berichtigung erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens [X.] wären. Auch die Klägerin behauptet dies nicht und hat die Entstehung der Forderung vor Konkurseröffnung auch bei deren Anmeldung zur [X.] nicht bestritten. Folglich ist davon auszugehen, dass die [X.] sämtlich schon vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Dafür spricht, dass auch der Konkursverwalter Bedenken gegen das Bestehen des ganz überwiegenden Teils der angemeldeten Umsatzsteuerforderung 11/1994 nicht vorgebracht hat.
g) Entgegen der Revisionserwiderung konnte der [X.] die Aufrech-nung auch mit Steuerforderungen gegen die zivilrechtliche Klageforderung
er-klären. §
226 Abs.
4 [X.] verlangt nicht die Aufrechnung von gegenseitigen [X.] aus einem Steuerschuldverhältnis.
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] lässt §
226 Abs.
1 [X.] schlechthin die Aufrechnung sowohl mit Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis als auch gegen solche Ansprüche zu. §
226 Abs.
4 [X.] ist dabei nicht als Einschränkung von §
226 Abs.
1 [X.] in dem Sinne zu verste-hen, dass beide Ansprüche, die sich aufrechenbar gegenüberstehen, aus ei-nem Steuerschuldverhältnis herrühren müssen (vgl. [X.], [X.]E 139, 487 m.w.N.). Gegenstand der Aufrechnung können vielmehr Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis und schuldrechtliche Ansprüche aller Art sein. Der [X.] kann -
sofern die Voraussetzungen der Aufrechnung im Übri-56
57
-
23
-
gen erfüllt sind
-
ohne weiteres mit seinen Ansprüchen aus dem [X.] gegen zivilrechtliche Ansprüche des Steuerpflichtigen aufrechnen (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Juli
2007 -
IX
ZR
81/06, NJW-RR 2008,
206 Rn.
9
f.;
Loose in Tipke/[X.], [X.]/FGO, 129. Ergänzungslieferung, §
226 [X.] Rn.
4, 13
f. m.w.N.).
h) Weitere Gründe, die der Aufrechnung entgegenstehen könnten, sind nicht
ersichtlich. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Aufrechnung des [X.]n weder ein vertragliches Aufrechnungsverbot noch der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen.
2.
Gemäß
§
389 [X.] hat die Aufrechnung des [X.]n zum
Erlöschen der gesamten Klageforderung geführt. Der [X.] konnte gegen die der Klä-gerin zustehenden Restwerklohn-, Schadensersatz-
und Verzugszinsansprüche
in Höhe von
696.364,66

wirksam die Aufrechnung mit den zur [X.] festgestellten Umsatzsteuerforderungen
in Höhe 727.974,72

erklären, da sich beide Forderungen
aufrechenbar gegenüberstanden. Die zur [X.] festgestellten Umsatzsteuerforderungen sind folglich in Höhe der Klageforde-rung erloschen.
Wird die Klage -
wie hier
-
rechtskräftig abgewiesen, weil die Aufrech-nung durchgreift, steht nach §
322 Abs.
2 ZPO fest, dass die Gegenforderung im Umfang der Klageforderung verbraucht und erloschen ist (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Dezember
2001 -
VII
ZR
148/01, [X.], 900, juris Rn.
11). An die-ser Stelle bedarf es folglich noch der
Klärung, welche der zur Aufrechnung ge-stellten Umsatzsteuerforderungen erloschen sind. Dies ist durch Auslegung der Aufrechnungserklärung des [X.]n zu ermitteln.
Werden
mehrere Forderun-gen in tabellarischer Form, die den Fälligkeitsdaten folgt, zur [X.] angemeldet und so auch im Prozess zur Aufrechnung gestellt, ist mangels ge-genteiliger Anhaltspunkte im Zweifel davon auszugehen, dass der Aufrechnen-58
59
60
-
24
-
de die Forderungen in der Reihenfolge der zur [X.] angemeldeten Positionen zur Aufrechnung stellen will. So liegt der Fall hier. Der [X.] hat im Schriftsatz vom 23.
März
2005 vorrangig die Aufrechnung mit den zur [X.] festgestellten Steuerforderungen erklärt und hierzu einen [X.] vorgelegt. Zuvor hatte er mit Schriftsatz vom 17.
Januar
2005
bei [X.] auf die Anmeldung zur [X.] Bezug ge-nommen. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass der [X.]
die Steuerforderungen in derselben
Reihenfolge wie in der Anmeldung zur
[X.] im Prozess zur Aufrechnung stellen wollte.
Im Ergebnis ist die Klage deswegen vollumfänglich abzuweisen.

B. [X.]revision der Klägerin
Die auf
vorbehaltlose Verurteilung des [X.]n gerichtete [X.]-revision d
er Klägerin hat nach den vorstehenden Ausführungen keinen Erfolg und ist deswegen zurückzuweisen.

61

62
-
25
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§
91 Abs.
1
ZPO.

[X.]
[X.]
[X.]

Kosziol
[X.]
Vorinstanzen:
LG S[X.]rbrücken, Entscheidung vom 18.08.2008 -
12 O 71/96 -

OLG S[X.]rbrücken, Entscheidung vom 26.10.2010 -
4 U 433/08-136-
-

64

Meta

VII ZR 189/10

06.12.2012

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2012, Az. VII ZR 189/10 (REWIS RS 2012, 682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 682

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 Sa 1014/04 (Landesarbeitsgericht Hamm)


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VII ZR 189/10

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