Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. XI ZR 75/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 569

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 75/11

vom

13.
Dezember 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 13.
Dezember 2011
durch [X.] [X.], den
Richter Dr.
Joeres, die Richterin
[X.] und [X.]
Ellenberger
und
Dr.
Matthias

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten
gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
Januar
2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfor-dern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Das neue tatsächliche Vorbringen im Schriftsatz der Prozessbe-vollmächtigten des Beklagten
vom 16.
Juni 2011 sowie die [X.] Kopie einer Urkunde sind im vorliegenden Nichtzulassungs-beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Der [X.] des §
580 Nr.
7 Buchst.
b)
ZPO rechtfertigt eine Berücksich-tigung neuer Tatsachen im Revisions-
bzw. Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren nur dann, wenn höhere Belange der [X.] und der ihr dienenden Rechtspflege dies erfordern. Dies trifft etwa zu, wenn eine Entscheidung des [X.] ohne Berücksichtigung der neuen Tatsachen zur Folge haben würde, dass in dem anhängigen Verfahren noch weitere unrichtige Urteile ergehen, die nur durch die Restitutionsklage beseitigt werden können. Wird der Rechtsstreit hingegen -
wie hier
-
durch die [X.] des
[X.] insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Beweismittel, die einen Restitutionsgrund -
3
-
nach §
580 Nr.
7 Buchst. b)
ZPO darstellen, nicht entgegen §
559 ZPO berücksichtigt werden. Der Grund der [X.] allein genügt dafür nicht ([X.], Urteile vom 29.
Juni 1955 -
IV
ZR 55/55, [X.]Z 18, 59, 60 und vom 18.
März 2003 -
XI
ZR 188/02, [X.], 918, 920; Beschlüsse vom 13.
Januar 2000 -
IX
ZB 3/99, juris Rn.
29, vom 7.
Mai 2007 -
VI
ZR 233/05, NJW 2007, 3429
Rn.
13, vom
27.
April 2010 -
XI
ZR 154/09, juris
und vom 6.
Oktober 2011 -
IX
ZB 148/11, [X.], 2158 Rn.
7). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000

[X.]

Joeres

[X.]

Ellenberger

Matthias

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2009 -
1 [X.] 2/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.01.2011 -
2 U 82/10 -

Meta

XI ZR 75/11

13.12.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. XI ZR 75/11 (REWIS RS 2011, 569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 569

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