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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 22/10 vom 29. Juli 2010 in der [X.] - 2 - Der [X.] des [X.] hat am 29. Juli 2010 durch [X.] und [X.], die Richterin Mühlens und [X.] und [X.] beschlossen: Den Patentanwälten [X.]und K.
wird auf ihren Antrag vom 24. Juni 2010 Akteneinsicht gewährt. Gründe: Dem Antrag war in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 3 [X.] zu entsprechen. Die Antragsteller sind grundsätzlich nicht gehalten, ihre Auftrag-geber zu benennen oder vorzutragen, aus welchem Grund die Akteneinsicht begehrt wird. Besondere Umstände, aus denen sich etwas anderes ergeben könnte, haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Dass ein Beteiligter der 1 - 3 - Akteneinsicht widerspricht, reicht insoweit nicht aus ([X.], [X.]. [X.], [X.], 143 f. - Akteneinsicht XV). [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 06.10.2009 - 3 Ni 51/07 ([X.]) -
Meta
29.07.2010
Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2010, Az. Xa ZR 22/10 (REWIS RS 2010, 4342)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4342
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