Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2010, Az. IX ZB 236/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8798

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 236/09 vom 3. März 2010 in den [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 3. März 2010 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 15. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben der Rechtsbe-schwerdeführerin vom 5. Februar 2010 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. 1 Die mit Schreiben vom 17. März 2009 eingelegten Rechtsmittel waren als Rechtsbeschwerden zum [X.] gemäß §§ 574 ff ZPO, § 133 [X.] auszulegen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Rechtsmittel nicht nur aus-drücklich als "Rechtsbeschwerde" bezeichnet, sondern in ihrem [X.] vom 2. August 2009 auch dargelegt, ihre Rechtsbeschwerden seien "von einem höheren Gericht ([X.])" zu behandeln, während das [X.] ihre bereits mit Schreiben vom 25./28. Dezember 2008 eingelegten Rechtsbeschwerden zu Unrecht als sofortige Beschwerden behandelt habe, "anstatt meine beiden Rechtsbeschwerden als solche zu behandeln". 2 - 3 - Da die Rechtsbeschwerdeführerin auch auf den Hinweis des [X.] vom 24. September 2009, wonach die Rechtsbeschwerde unzulässig sei, ihre Rechtsmittel nicht zurückgenommen hat, waren die Rechts-beschwerden durch den [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3 [X.] kann nicht damit rechnen, in dieser Sa-che Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. 4 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: AG [X.], 26 C 2023/07 - [X.], Entscheidung vom 15.01.2009 - 13 T 1/09 - AG [X.], 25 C 2115/07 - [X.], Entscheidung vom 15.01.2009 - 13 T 2/09 -

Meta

IX ZB 236/09

03.03.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2010, Az. IX ZB 236/09 (REWIS RS 2010, 8798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8798

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