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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 279/09 vom 12. März 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 12. März 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 26. Oktober 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Die beim [X.] eingereichte "Beschwerde" ist als Rechtsbe-schwerde auszulegen, da hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, [X.], 1512). 1 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 [X.] statthaft, jedoch unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichts-hof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 4 [X.], § 575 Abs. 1 2 - 3 - Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne Über-prüfung des angefochtenen [X.]usses in der Sache als unzulässig zu ver-werfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.06.2009 - 21 IN 219/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]/09 -
Meta
12.03.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2010, Az. IX ZB 279/09 (REWIS RS 2010, 8512)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8512
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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