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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 321/06 vom 12. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Wie das [X.] zutreffend ange-nommen hat, liegt ein Besitz von Betäubungsmitteln auch dann vor, wenn der Täter diese in seinem Körper transportiert. [X.]
Miebach Winkler
von [X.]
Meta
12.09.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2006, Az. 3 StR 321/06 (REWIS RS 2006, 1901)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1901
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