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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 325/06 vom 12. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]
von Lienen [X.]
Meta
12.09.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2006, Az. 3 StR 325/06 (REWIS RS 2006, 1904)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1904
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