Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.07.2023, Az. V ZA 3/23

5. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5121

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Der Antrag der Kläger vom 17. Februar 2023, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der [X.] hat mit Beschluss vom 9. Februar 2023 (juris) den Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (Räumung und Herausgabe) und den darauf bezogenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung enthält der Beschluss nicht. Mit am 20. Februar 2023 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger, vertreten durch ihre zweitinstanzlichen Bevollmächtigten, beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Mit weiterem Schriftsatz vom 2. März 2023 haben sie klargestellt, dass sich dieser Antrag auf den unter dem 9. Februar 2023 beschiedenen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beziehe, da sie insoweit Gebühren für ein isoliertes Mandat geltend machen könnten (Nr. 3328 VV RVG). Den ebenfalls gestellten Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 6. Dezember 2022 hat der [X.] schließlich mit Beschluss vom 20. April 2023 zurückgewiesen.

II.

2

Der Antrag der Kläger ist zurückzuweisen.

3

1. Mangels Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde fehlt es, wie der [X.] bereits in seinem Beschluss vom 9. Februar 2023 (juris Rn. 2) deutlich gemacht hat, an einem Rechtsmittel, bei dessen Erfolglosigkeit eine Kostenentscheidung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO veranlasst gewesen wäre. Schon aus diesem Grund kommt weder eine Berichtigung des Beschlusses vom 9. Februar 2023 entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO noch seine Ergänzung entsprechend § 321 ZPO in Betracht. Ob die zweitinstanzlichen Bevollmächtigten der Kläger im Verfahren über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ausnahmsweise für ein isoliertes Mandat Gebühren nach Nr. 3328 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der ab dem 1. Januar 2023 gültigen Fassung vom 21. Dezember 2022 geltend machen können (vgl. [X.]. 19/28681 S. 66 f.), kann insoweit dahinstehen.

4

2. Eine Rechtsschutzlücke besteht gleichwohl nicht. Unter den hier gegebenen besonderen Umständen können der Beklagten unter den Voraussetzungen von Nr. 3328 VV RVG die Gebühren für ein isoliertes Mandat der zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Kläger nämlich ausnahmsweise als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO zur Last fallen (ebenso für einen nicht stattfindenden Rechtsstreit nach Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 769 Abs. 2 ZPO [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 44. Aufl., § 769 Rn. 21; MüKoZPO/[X.], 6. Aufl., § 769 Rn. 37; [X.], 22. Aufl., ZPO, § 769 Rn. 22 und § 788 Rn. 20; [X.], NJW-RR 2013, 127).

Brückner     

  

Göbel     

  

Haberkamp

  

Laube     

  

Grau     

  

Meta

V ZA 3/23

20.07.2023

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend BGH, 9. Februar 2023, Az: V ZA 3/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.07.2023, Az. V ZA 3/23 (REWIS RS 2023, 5121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5121

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 19/18 (Bundesgerichtshof)

Teilungsversteigerungsverfahren: Kostenentscheidung bei Entscheidung über den Einstellungsantrag eines Miteigentümers


V ZB 2/20 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltsvergütung für die Vertretung des Gläubigers in einem Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Bruchteile eines Grundstücks


4 Ta 193/17 (Landesarbeitsgericht Köln)


17 O 3408/16 (LG Nürnberg-Fürth)

Kostenentscheidung im Verfahren über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Nichtbetreiben der Vollstreckungsabwehrklage


V ZA 3/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.