Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2010, Az. VI ZB 30/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 943

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/10 vom 30. November 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 242 ([X.]); ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 Zur Frage der Verwirkung des Beschwerderechts gegen die Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsich-tigten Rechtsverfolgung. [X.], Beschluss vom 30. November 2010 - [X.]/10 - [X.]/Main

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. November 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-zesskostenhilfe bewilligt und zu seiner Vertretung Rechtsanwalt Dr. [X.] beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 10. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. [X.]: 165.000 • Gründe: [X.] Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf [X.] für die Folgen des am 1. April 2001 von der Fahrerin des bei der Antragsgegnerin versicherten Pkw verursachten Auffahrunfalls. 1 - 3 - 2 Nach Eingang des [X.] und [X.] am 20. März 2006 wies die Einzelrichterin am [X.] in der Verfügung vom 12. Oktober 2006 auf die Verjährungseinrede der Beklagten hin. Sie setzte Frist zur Stellungnahme bis 8. November 2006 und gab den Parteien auf, vorprozessualen Schriftverkehr vorzulegen. Die Parteien äußerten sich [X.] am 26. Oktober, 8. November und 11. Dezember 2006. Durch Beschluss vom 27. März 2007 wies das [X.] das Prozesskostenhilfege-such mit der Begründung zurück, dass die Rechtsverfolgung keine Erfolgsaus-sicht habe, weil die Ansprüche verjährt seien. Der Beschluss ging der [X.] am 3. April 2007 zu. Eine Zustellung an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2009 bat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers um Mitteilung des [X.]. Daraufhin wurde ihr der Beschluss vom 27. März 2007 am 30. Oktober 2009 zugestellt. Dagegen legte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 27. November 2009 sofortige Beschwerde ein. Sie beantragte ferner am 28. Dezember 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-mung der Beschwerdefrist. Das [X.] hat mit Beschluss vom 10. Mai 2010 die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Voraussetzungen der Verwirkung eines fristgebundenen Rechtsmittels zu-gelassen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Gewährung der beantragten [X.]. Er begehrt außerdem Prozesskostenhilfe für das [X.]. 3 - 4 - I[X.] 4 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zulässige Rechts-beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur [X.] an das Beschwerdegericht. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass im Verfahren der Prozesskostenhilfe grundsätzlich eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur in Betracht kommt, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönli-chen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. [X.], Beschluss vom 21. November 2002 - [X.], NJW 2003, 1126 und Beschluss vom 27. Februar 2003 - [X.], [X.] 2003, 213). Im vorliegenden Fall geht es um eine Frage des Verfahrens der Prozesskostenhilfe, weil das [X.] die sofortige Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des [X.]s aufgrund der Verwirkung des Beschwerderechts durch den Antragsteller für unzulässig erachtet hat. 2. Das [X.] hat ausgeführt, dass zwar die Regelung der Fünf-Monats-Frist in § 569 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. ZPO für den Beginn des Laufs der Beschwerdefrist nicht zur Anwendung kommen könne, weil der Beschluss des [X.]s vom 27. März 2007 nicht verkündet und der Prozessbevoll-mächtigten des Antragstellers nicht zugestellt worden sei. Eine analoge An-wendung der Bestimmung komme auch nicht in Betracht, weil sich nicht fest-stellen lasse, dass dem Antragsteller vor der Sachstandsanfrage seiner Pro-zessbevollmächtigten vom 14. Oktober 2009 die ablehnende Entscheidung [X.] gewesen wäre. Unabhängig davon sei jedoch in Rechtsprechung und Literatur seit langem anerkannt, dass bei fristgebundenen Beschwerden der von Amts wegen zu berücksichtigende Einwand der Verwirkung zum Tragen kommen könne. Dem Antragsteller sei vorzuwerfen, dass er das Prozesskos-tenhilfeverfahren in erheblichem Maße verzögert betrieben und Umstände of-5 - 5 - fenbart habe, nach denen die Antragsgegnerin habe annehmen können, dass er die ablehnende Entscheidung des [X.]s hinnehmen würde. Der [X.] habe im Laufe des ersten Quartals 2007 mit einer Prozesskostenhil-feentscheidung des [X.]s rechnen können und müssen, nachdem das Prozesskostenhilfeverfahren bereits Ende des Jahres 2006 "ausgeschrieben" gewesen sei. Dennoch habe er 2 ½ Jahre verstreichen lassen, ohne den Sachstand beim [X.] zu erfragen. Ein solcher Zeitablauf sei in der Rechtsprechung als erheblicher Gesichtspunkt für die Verwirkung des Rechts-mittels angesehen worden. Einen Grund für die erheblich verzögerte [X.] und das darin zum Ausdruck kommende Desinteresse an dem Verfahren habe der Antragsteller nicht angegeben. Auch lägen weitere Um-stände vor, aufgrund derer sich die Antragsgegnerin berechtigterweise auf den durch die angefochtene Entscheidung geschaffenen Zustand habe einrichten dürfen. Der Antragsteller habe bereits in der vorgerichtlichen [X.] über ein Jahr zugewartet, um auf einen befristeten Verzicht auf die [X.] der Verjährung hinzuwirken, nachdem ihm das weitere Ansprüche ableh-nende Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. März 2003 zugegangen sei. Nach Ablauf der Frist für den [X.] seien wieder 21 Monate verstri-chen, bis der Prozesskostenhilfeantrag eingereicht worden sei. Vor diesem [X.] habe die Antragsgegnerin nach Zugang der ablehnenden Prozesskos-tenhilfeentscheidung am 3. April 2007 und einem Zeitablauf von rund 2 ½ [X.] darauf vertrauen dürfen, dass der Antragsteller die Rechtsauffassung des [X.]s akzeptiert und seine Rechtsverfolgungsbemühungen eingestellt habe. 3. Dieser Beurteilung des [X.] vermag sich der [X.] nicht anzuschließen. 6 - 6 - 7 a) Die Rechtsbeschwerde wendet sich - als ihr günstig - nicht gegen die Rechtsauffassung des [X.]s, dass die Fünf-Monats-Frist des § 569 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. ZPO unter den Umständen des Falles nicht entspre-chend anwendbar ist, weil sich nicht feststellen lässt, dass dem Antragsteller vor der Beantwortung der Sachstandsanfrage seiner Prozessbevollmächtigten die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung bekannt geworden wäre. Im Hinblick auf den grundgesetzlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt der [X.] der insoweit zutreffenden Rechtsauffassung des [X.]. Danach kommt die analoge Anwendung der Regelung in § 569 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. ZPO nur dann in Betracht, wenn der Zugang der Entscheidung feststeht und es nur an der Wahrung oder am Nachweis von Zustellungsförm-lichkeiten fehlt (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 569 Rn. 4; MünchKomm/ [X.], ZPO, 3. Aufl., § 569 Rn. 5). b) Die Rechtsbeschwerde rügt jedoch mit Recht, dass das [X.] angenommen hat, dem Antragsteller sei vorzuwerfen, dass er das Pro-zesskostenhilfeverfahren in erheblichem Maße verzögert betrieben und Um-stände offenbart habe, nach denen die Antragsgegnerin habe annehmen [X.], dass er die ablehnende Entscheidung des [X.]s hinnehmen würde. Davon kann nach den Umständen des [X.] nicht ausgegangen werden. 8 [X.]) Zwar ist die Verwirkung auch eines fristgebundenen Rechtsmittels dann möglich, wenn der Rechtsmittelberechtigte über eine längere, nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessende Zeitspanne hinweg sein Recht nicht geltend macht und Umstände hinzutreten, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die Beteiligten den durch die angefochtene Entscheidung geschaffenen Zustand als endgültig angesehen haben und ansehen durften (vgl. [X.], Beschluss vom 25. März 1965 - [X.], [X.] 43, 289, 292; Beschluss vom 22. September 1988 - [X.], [X.]-DAT Zivil juris Rn. 2; 9 - 7 - Beschluss vom 23. Februar 1989 - [X.], NJW-RR 1989, 768 Rn. 19; [X.], [X.] 1977, 586; [X.], [X.] 1997, 498; Musielak/[X.], § 127 Rn. 17 f.). So kann sich die Frage der Verwirkung stellen, wenn die Zustellung wegen eines Mangels unwirksam war und deshalb die Beschwerde-frist nicht in Lauf gesetzt wurde, der Beschwerdeführer aber von der Entschei-dung Kenntnis erlangt und die Einlegung eines Rechtsmittels solange hinaus-gezögert hat, dass sie nach Lage der Sache gegen [X.] und Glauben verstößt. Der Ablauf eines langen Zeitraumes allein genügt indessen für die Verwirkung noch nicht. Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass die Anfechtbarkeit [X.] Entscheidung nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne, unabhängig davon, ob eine Zustellung erfolgt ist oder nicht, stets ihr Ende findet, hat in der Ge-setzgebung keinen Ausdruck gefunden. Eine zeitliche Beschränkung der [X.] von gerichtlichen Entscheidungen bedürfte aber im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit einer positiven gesetzlichen Regelung (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juli 1954 - [X.], [X.] 14, 179, 187). [X.]) Entscheidend für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist, dass der Antragsteller über seine Prozessbevollmächtigte erst durch die Zustellung am 30. Oktober 2009 Kenntnis vom Beschluss des [X.]s erlangt und die Beschwerdefrist damit zu laufen begonnen hat. Schon aus diesem Grunde kann die innerhalb der Beschwerdefrist eingelegte sofortige Beschwerde, obwohl seit dem Erlass der Entscheidung 2 ½ Jahre vergangen waren, keine unzulässige Rechtsausübung darstellen. Der Antragsteller muss sich nicht so behandeln lassen, als ob ihm der Beschluss des [X.]s vom 27. März 2007 schon längst bekannt gewesen wäre. Er war auch nicht rechtlich verpflichtet, Ermitt-lungen darüber anzustellen, ob bereits eine Entscheidung, die ihm hätte [X.] werden müssen, zwischenzeitlich ergangen ist. Das [X.] übersieht bei seiner Beurteilung, dass die Zustellung gerichtlicher Entscheidun-gen Aufgabe des Gerichts ist. Auch obliegt die Feststellung der Rechtskraft [X.] - 8 - ner Entscheidung aufgrund Ablaufs der Rechtsmittelfrist grundsätzlich dem [X.], weshalb dieses gehalten ist, den Rücklauf der Zustellungsnachweise - etwa des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses - im Blick zu behalten. cc) Für die Frage der Verwirkung kann keine Rolle spielen, dass die An-tragsgegnerin den Beschluss am 7. April 2007 erhalten hat. Dass die [X.] mit dem Antragsteller in der Folgezeit in Kontakt getreten und diesem der ablehnende Beschluss auf diese Weise bekannt geworden wäre, ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Bei dem Rechtsgedanken der Verwirkung kommt es aber in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Dabei ist das Verhalten des Berechtigten nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen braucht ([X.], 148, 152; [X.], Urteil vom 27. Juni 1957 - [X.], [X.] 25, 47, 51 f.). Die Verwirkung kann zwar gegen den Willen des Berechtigten eintreten, da insoweit die an [X.] und Glauben ausgerichtete objektive Bewertung nicht aber der subjektive Willensentschluss des Berechtigten entscheidend ist. In dieser Hinsicht kommt der rechtliche Unterschied zwischen der Verwirkung und einem stillschweigenden Verzicht zum Ausdruck ([X.], 262, 270). Für die Annahme einer Verwirkung ist es jedoch des Weiteren erforderlich, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf ein-gerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend ma-chen werde, und dass es gerade deshalb mit den Grundsätzen von [X.] und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte später doch noch mit der Geltendmachung des ihm zustehenden Rechts hervortritt ([X.], 100, 108). 11 - 9 - 12 Eine infolge Unkenntnis verspätete Geltendmachung eines Rechtsmittels kann aber bei objektiver Beurteilung nicht als ein Verstoß gegen [X.] und Glau-ben betrachtet werden und daher auch nicht den Einwand der Verwirkung rechtfertigen. [X.]) Mit Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass dem [X.] außerdem nicht angelastet werden könne, er habe schon das vorge-richtliche Verfahren bis zur Einreichung des [X.] "schlep-pend" betrieben. Dass der Antragsteller nach Zugang des Schreibens vom 19. März 2003, in dem die Antragsgegnerin weitere Schadensersatzansprüche ablehnte, über ein Jahr zugewartet hat, bis er auf einen befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung hingewirkt hat, besagt nicht, dass er auf etwaige Ansprüche verzichten werde. Die Herbeiführung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung ließ im Gegenteil eher vermuten, dass der Antragsteller die von ihm behaupteten Ansprüche weiter verfolgen wolle. Hierfür sprach auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die klageweise Durchsetzung der Ansprüche. 13 c) Ist die sofortige Beschwerde somit zulässig, ist die Sache unter [X.] des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entschei-dung an das [X.] zurückzuverweisen. Die Frage, ob hinsichtlich der vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche die Einrede der [X.] durch die Antragsgegnerin begründet ist, kann der [X.] aufgrund fehlen-der tatsächlicher Feststellungen nicht selbst beurteilen. Insoweit wird das Be-schwerdegericht die erforderlichen Feststellungen zu treffen und unter Berück-sichtigung des Vortrags der Rechtsbeschwerde die Frage der Verjährung zu prüfen haben. 14 - 10 - II[X.] 15 Da die Rechtsbeschwerde erfolgreich ist und der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, war ihm für das [X.] in der beantragten Weise zu gewähren. [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.03.2007 - 2-18 O 115/06 - [X.]/Main, Entscheidung vom 10.05.2010 - 8 W 8/10 -

Meta

VI ZB 30/10

30.11.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2010, Az. VI ZB 30/10 (REWIS RS 2010, 943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 943

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