Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2008, Az. X ZR 29/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4736

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 1. April 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 1. April 2008 durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], Prof. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 25. November 2003 verkündete Urteil des 3. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der [X.]n zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die [X.] ist eingetragene Inhaberin des [X.] ([X.]), das auf einer Anmeldung vom 24. Juli 1992 beruht, mit der die Priorität einer [X.] Patentanmeldung vom 26. August 1991 in Anspruch genommen worden ist. 1 Patentanspruch 1 des [X.] lautet: 2 "Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Abstand zu-einander liegenden Bauteilen mittels Verbindungsschraube und mit-tels im Abstandsraum angeordneter, sich mit der äußeren Breitseite - 3 - an dem einen Bauteil abstützender Distanzscheibe, welche mit wendelgangförmig liegenden [X.] ausgestattet ist, denen formpassende wendelförmige, dem anderen Bauteil zu-geordnete Gegensteigungs-[X.] gegenüberliegen und [X.] die Drehung der [X.] zueinander das eingenommene [X.] bestimmt derart, dass die Distanzscheibe durch Verbin-dung zur Mantelfläche der Verbindungsschraube in die [X.] mitgeschleppt ist, dadurch gekennzeichnet, dass nach Erreichen der Abstützstellung der Distanzscheibe die [X.] ([X.], [X.], [X.], [X.]) zwischen den Bauteilen (18, 23) durch die [X.]annkraft der Ver-bindungsschraube (4 bzw. 31 bzw. 51) um ein vorbestimmtes Maß verkleinerbar ist." Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2, 5, 6 und 7 wird auf die [X.]chrift bzw. das angefochtene Urteil verwiesen. 3 Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben, mit der sie sich gegen die Patentansprüche 1 und 2 und ferner gegen die Patentansprüche 5 bis 7 wen-det, soweit letztere nicht auf die Patentansprüche 3 oder 4 zurückbezogen sind. Die Klägerin hält diese Patentansprüche vor allem deshalb für nicht patentfähig, weil die [X.] Vorrichtungen mit allen deren Merkmalen vor dem Prioritäts-tag des [X.] an die [X.] in [X.]geliefert habe, die mit ihnen dort hergestellte Montageträger für den PKW [X.]versehen und diese an die [X.] geliefert habe. 4 Das [X.] hat nach Vernehmung von Zeugen der Nichtig-keitsklage stattgegeben und das Streitpatent wegen offenkundiger [X.] - 4 - zung im Umfang der Patentansprüche 1, 2 und 5 bis 7, soweit diese nicht auf die Patentansprüche 3 oder 4 zurückbezogen sind, für nichtig erklärt. Hiergegen wendet sich die [X.] mit der Berufung. Keines der zu den Gerichtsakten gereichten Muster an die [X.] gelieferter Vorrichtungen verkörpere den Freiraum, der die Verkleinerung der [X.] erlaube, und keines der Muster zeige den Lösungsgedanken, dass diese Verkleinerung erst erfolgen solle und dürfe, wenn die Distanzscheibe die Abstützstellung erreicht habe und sobald die [X.]annkraft der Verbindungsschraube zur Wirkung komme. 6 Die [X.] beantragt, 7 die Patentnichtigkeitsklage in Abänderung des angefochtenen Ur-teils abzuweisen, hilfsweise, die Abweisung mit der Maßgabe auszusprechen, dass Patentanspruch 1 wie folgt lautet (Änderungen kursiv), und zwar nach Hilfsantrag 1: "Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Abstand zueinander liegenden Bauteilen mittels Ver-bindungsschraube und mittels im Abstandsraum ange-ordneter, sich mit der äußeren Breitseite an dem einen Bauteil abstützender Distanzscheibe, welche mit wen-delgangförmig liegenden [X.] aus-gestattet ist, denen formpassende wendelförmige, dem anderen Bauteil zugeordnete Gegensteigungs-- 5 - [X.] gegenüberliegen und wobei die Drehung der [X.] zueinander das eingenommene Axial-maß bestimmt derart, dass die Distanzscheibe durch [X.]verbindung zur Mantelfläche der [X.] in die Abstützstellung mitgeschleppt ist, dadurch gekennzeichnet, dass nach [X.] der Distanzscheibe die [X.] - richtig wohl [X.] - ([X.], [X.], [X.]) zwischen den Bauteilen (18, 23) durch die [X.]annkraft des [X.]nkopfes (4 bzw. 31 bzw. 51) um ein vor-bestimmtes Maß verkleinerbar ist", nach Hilfsantrag 2: "Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Abstand zueinander liegenden Bauteilen mittels Ver-bindungsschraube und mittels im Abstandsraum ange-ordneter, sich mit der äußeren Breitseite an dem einen Bauteil abstützender Distanzscheibe, welche mit wen-delgangförmig liegenden [X.] aus-gestattet ist, denen formpassende wendelförmige, dem anderen Bauteil zugeordnete [X.] gegenüberliegen und wobei die Drehung der [X.] zueinander das eingenommene [X.] bestimmt derart, dass die Distanzscheibe (5 - richtig wohl 1) durch eine reibschlüssige Verbindung eines eine [X.] (3) der Distanzscheibe auskleidenden - 6 - [X.] (5) zur Mantelfläche der [X.] in die Abstützstellung mitgeschleppt ist, dadurch gekennzeichnet, dass erst nach Erreichen der Abstützstellung der Distanzscheibe die [X.] ([X.]) zwischen den Bauteilen (18, 23) durch die [X.]annkraft des Kopfes (4') der [X.] (4) um ein vorbestimmtes Maß verkleinerbar ist, wobei die Verkleinerung der [X.] ([X.]) durch reibschlüssige Axialverschiebung eines die Gegenstei-gungs-[X.] (25) als Gewinde tragenden, im Presssitz in einer Fassung (10) sitzenden [X.] (7) gegenüber der Fassung (10) erzielt ist", nach Hilfsantrag 3: "Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Abstand zueinander liegenden Bauteilen mittels Ver-bindungsschraube und mittels im Abstandsraum ange-ordneter, sich mit der äußeren Breitseite an dem einen Bauteil abstützender Distanzscheibe, welche mit wen-delgangförmig liegenden [X.] aus-gestattet ist, denen formpassende wendelförmige, dem anderen Bauteil zugeordnete Gegensteigungs-[X.] gegenüberliegen und wobei die Drehung der [X.] zueinander das eingenommene Axial-maß bestimmt derart, dass die Distanzscheibe (5 - richtig wohl 1) durch eine reibschlüssige Verbindung eines eine [X.] (3) der Distanzscheibe auskleidenden - 7 - [X.] (5) zur Mantelfläche der [X.] in die Abstützstellung mitgeschleppt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Distanzscheibe (1) in ein [X.] (7) einschraubbar ist, welches drehgesichert und in einem derartigen Press-sitz in einem durchmesserangepassten Loch (9) einer ringförmigen Fassung (10) steckt, dass es bei einer gewissen Kraftbelastung in [X.] um ein Maß (x) verschiebbar ist, welche Kraftbelastung größer ist als die beim Einstecken der Verbindungsschraube (1) in den [X.] (5) und beim Verlagern der Distanz-scheibe (1) bis in die Abstützstellung auftretenden [X.], so dass erst nach Erreichen der [X.] der Distanzscheibe die [X.] ([X.], [X.], [X.]) zwischen den Bauteilen (18, 23) durch die [X.]annkraft des Kopfes (4') der Verbindungsschraube (4 bzw. 31 bzw. 51) um ein vorbestimmtes Maß (x) verkleinerbar ist", und nach Hilfsantrag 4: "Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Abstand zueinander liegenden Bauteilen mittels Ver-bindungsschraube und mittels im Abstandsraum ange-ordneter, sich mit der äußeren Breitseite an dem einen Bauteil abstützender Distanzscheibe, welche mit wen-delgangförmig liegenden [X.] aus-gestattet ist, denen formpassende wendelförmige, dem - 8 - anderen Bauteil zugeordnete Gegensteigungs-[X.] gegenüberliegen und wobei die Drehung der [X.] zueinander das eingenommene Axial-maß bestimmt derart, dass die Distanzscheibe (5 - richtig wohl 1) durch eine reibschlüssige Verbindung eines eine [X.] (3) der Distanzscheibe auskleidenden [X.] (5) zur Mantelfläche der [X.] in die Abstützstellung mitgeschleppt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Distanzscheibe (1) in ein [X.] (7) einschraubbar ist, welches drehgesichert und in einem derartigen Press-sitz in einem durchmesserangepassten Loch (9) einer ringförmigen Fassung (10) steckt, dass es bei einer gewissen Kraftbelastung in [X.] um ein bei der Vormontage einstellbares Maß (x) verschiebbar ist, welche Kraftbelastung größer ist als die beim [X.] der Verbindungsschraube (1) in den [X.] (5) und beim Verlagern der Distanzscheibe (1) bis in die Abstützstellung auftretenden [X.], so dass erst nach Erreichen der Abstützstellung der Distanzscheibe die [X.] ([X.], [X.], [X.]) zwischen den Bauteilen (18, 23) durch die [X.]annkraft des Kopfes (4') der Ver-bindungsschraube (4 bzw. 31 bzw. 51) um ein vorbe-stimmtes Maß (x) verkleinerbar ist." Die Klägerin, die ihre Klage auch auf vorveröffentlichte Druckschriften stützt, beantragt, 8 - 9 - die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-achtens des Prof. Dr.-Ing. [X.]

. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. 9 Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der [X.]n bleibt ohne Erfolg, weil sich [X.] hat, dass sowohl die erteilten Patentansprüche, soweit sie mit der Klage angegriffen sind, als auch die hilfsweise verteidigten Patentansprüche nicht pa-tentfähig sind (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). 10 1. [X.] betrifft eine Vorrichtung zum verspannenden Verbin-den von zwei Bauteilen. Liegen die Bauteile im Abstand zueinander, bedarf es neben der Verbindungsschraube eines weiteren, gegebenenfalls mehrteiligen Elements, das in dem Raum angeordnet wird, der den Abstand zwischen den beiden Bauteilen bildet. Diese Vorrichtung hat den jeweiligen Abstand [X.] zu überbrücken, sobald die Verbindungsschraube über Kopf und Mutter als Ergebnis ihres Verdrehens zugleich an beiden zu verbindenden Bauteilen kraft-schlüssig angreift. 11 [X.] benennt insoweit als vorbekannt die Vorrichtung des eu-ropäischen Patents 0 176 663, das der [X.]n 1986 erteilt worden ist. An diesem Vorbild wird bemängelt, dass nach Erreichen der Abstützstellung die 12 - 10 - [X.] unveränderlich ist. Hieraus ergibt sich das technische Problem, eine derartige Vorrichtung in herstellungstechnisch einfacher Weise so [X.], dass nach Erreichen der Abstützstellung eine vorbestimmte Ergän-zungsverspannung möglich ist ([X.]. 1 Z. 20-23). 2. Nach Patentanspruch 1 des [X.] besteht die Lösung für die-ses Problem in einer 13 1. Vorrichtung a) zum verspannenden Verbinden von zwei Bauteilen,
die im Abstand zueinander liegen, b) mittels einer Verbindungsschraube und c) einer im Abstandsraum angeordneten Distanzscheibe. 2. Die Distanzscheibe a) stützt sich mit der äußeren Breitseite an dem einen Bauteil ab, b) hat wendelgangförmig liegende [X.], c) denen formpassende wendelförmige [X.] gegenüberliegen, die dem anderen Bauteil zugeordnet sind, - 11 - d) wobei die Drehung der [X.] zueinander das von der Distanzscheibe eingenommene [X.] bestimmt. 3. Die Distanzscheibe ist durch Verbindung zur Mantelfläche der Verbindungsschraube in ihre Abstützstellung mitgeschleppt. 4. Nach Erreichen der Abstützstellung (der Distanzscheibe) ist die [X.] zwischen den Bauteilen durch die [X.]annkraft der Verbindungsschraube um ein vorbestimmtes Maß verkleinerbar. Durch das vorstehend unter Nummer 2 aufgeführte Merkmal wird deut-lich, dass auch die beanspruchte Vorrichtung zunächst einmal auf zwei an-einander liegende Glieder setzt, die in der Beschreibung und dem in den [X.] bis 6 gezeigten Ausführungsbeispiel als - drehbare - "Distanzscheibe" und als - drehfestes - "[X.]" bezeichnet sind. Durch Drehung ihrer wendel-förmigen [X.] gegeneinander kann diese Einheit unterschiedliche [X.] einnehmen und so unterschiedliche Abstände zwischen zwei Bauteilen überbrücken. Nach dem Ausführungsbeispiel erfolgt das hierzu erforderliche Verdrehen der beiden Glieder gegeneinander mittels Drehens an der [X.], weil in der [X.] in der Distanzscheibe ein Klemm-ring vorhanden ist, der für einen - überwindbaren - Reibschluss zwischen Ver-bindungsschraube und Distanzscheibe sorgt. Das Ergebnis bringt [X.] durch das Merkmal mit der Nummer 3 zum Ausdruck. Durch das vor-stehend unter der Nummer 4 aufgeführte Merkmal wird schließlich erreicht, dass durch weiteres Verdrehen der Verbindungsschraube die nunmehr gegen-einander abgestützten Bauteile um ein vorbestimmtes Maß zusammengezogen werden können. Da im Patentanspruch lediglich von einer "verkleinerbaren" 14 - 12 - [X.] die Rede ist, muss insoweit nur die geräteseitige Möglichkeit hier-zu vorhanden sein. Im Ausführungsbeispiel ist diese Möglichkeit gegeben, weil zum verdrehfesten Halten des [X.]s eine ringförmige Fassung (Haltering) mit einer äußeren Stirnfläche oder - um im [X.]rachgebrauch des [X.]s zu bleiben - äußeren Breitseite vorhanden ist, in der das [X.] mit seiner äußeren Breitseite bzw. Stirnfläche zunächst in [X.] Abstand [X.] ist. Wenn die äußeren Stirnflächen der Fassung einerseits und der Distanzscheibe andererseits nach [X.] und Verdrehen der [X.] zur [X.]age an dem jeweiligen zu verbindenden Bauteil gelangt sind und die Verbindungsschraube sodann weitergedreht wird, kann sich so das [X.] mit der Distanzscheibe um das Maß des Abstands zu dem fassungssei-tigen Bauteil hin verschieben ([X.]. 3 Z. 54), so dass die dorthin weisende Stirn-fläche des [X.]s als Bauteilanlagefläche in Wirkung treten kann ([X.]. 4 Z. 45 ff.) und eine bestimmte Verringerung der [X.] möglich ist. Nach dem Ausführungsbeispiel besteht die patentgemäße Lösung demgemäß in [X.] dreiteiligen Vorrichtung aus Fassung, [X.] und Distanzscheibe, wobei vor der Nutzung der Vorrichtung im [X.] die Distanzscheibe [X.] in das [X.] eingeschraubt ist, die Distanzscheibe zur Erzeugung eines Reibschlusses zur Verbindungsschraube einen [X.] in sich trägt und die Einheit aus [X.] und Distanzscheibe in einer Fassung mit einem bestimmten Abstand zu deren äußerer Stirnfläche festgelegt ist, wobei die Beschreibung insoweit von Presssitz spricht ([X.]. 3 Z. 52). 3. a) Der Senat ist überzeugt, dass die [X.] vor dem Prioritätsdatum mehr als 20.000 sog. Verstellelemente zum selbsttätigen [X.] an die [X.] geliefert hat. Das belegen das Schreiben der [X.] vom 1. Februar 1991 ([X.]. [X.], das Telefax der [X.]n vom 14. Februar 1991 ([X.]) und die Rechnung der [X.]n vom 13. Juni 1991 15 - 13 - ([X.]. [X.]). Die Lieferungen werden von der [X.]n auch nicht in Abrede gestellt. b) Gegenstand der Lieferungen war eine Vorrichtung, die aus folgenden Teilen zusammengesetzt war: Aus einem mit einem Außengewinde versehenen zylinderförmigen Ausgleichselement, wie es in dem Ausführungsbeispiel des [X.] als Distanzscheibe bezeichnet ist, nebst mit Nase und seitlichen Abflachungen versehener [X.] aus Kunststoff und einem Feder-element in der [X.] für die Verbindungsschraube, das als Klemm-ring wirkte, ferner aus einem mit gegenläufigem Innengewinde ausgestatteten zylindrischen Grundelement, wie es im Ausführungsbeispiel des [X.] als [X.] bezeichnet ist, und schließlich aus einer ringförmigen Fassung aus Kunststoff mit je einem Anschlag für die Nase und eine der beiden Abflachun-gen der [X.]. Dies entnimmt der Senat den Konstruktionszeich-nungen der [X.]n gemäß [X.]. 2 und der Konstruktionszeichnung der [X.] gemäß [X.]. 3 a sowie den insoweit übereinstimmenden Angaben der Parteien und den Aussagen der vom [X.] ver-nommenen Zeugen. 16 c) Nach den in Übereinstimmung mit der [X.] zwischen der [X.]n und der [X.] vereinbarten Vorgaben sollten die Verstellele- mente zum selbsttätigen [X.] so geliefert werden, dass die Distanzscheibe (Ausgleichselement) mit ihrem innenliegenden [X.] (Fe-derelement) vollständig in das [X.] (Grundelement) eingedreht und das [X.] (Grundelement) so weit in die Fassung hineingedrückt war, dass seine äußere Stirnfläche bündig mit der äußeren Stirnfläche der ringförmigen [X.] abschloss. Das ergibt sich ebenfalls auf Grund der bereits genannten Be-weismittel und ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. In diesem Zustand 17 - 14 - handelte es sich bei den gelieferten [X.] zum selbsttätigen Tole-ranzausgleich jeweils um Vorrichtungen, welche jedenfalls die oben unter Nummer 2 und 3 genannten Merkmale aufwiesen und mit denen mittels einer Verbindungsschraube zwei im Abstand zueinander liegende Bauteile verspan-nend verbunden werden konnten (oben Nummer 1). Das hat auch die [X.] eingeräumt. 4. Die Klägerin hat behauptet, fallweise seien diese Verstellelemente zum selbsttätigen [X.] vor dem Prioritätsdatum auch in einem hiervon abweichenden Zustand bei der [X.] angelangt; verschiedent- lich seien [X.] (Grundelement) und Fassung nicht bündig [X.] gewesen; die äußere Stirnfläche der Fassung habe die äußere Stirn-fläche des [X.]s (Grundelements) axial überragt. Der hierzu als Zeuge ver-nommene Mitarbeiter der [X.] E. S. hat dies vor dem Bun- despatentgericht bestätigt, indem er berichtet hat, dass es unter den mit Schreiben vom 13. Juni 1991 nachberechneten [X.] zum selbst-tätigen [X.] auch solche gegeben habe, die in unterschiedlicher Weise nicht der vertraglichen Vorgabe entsprochen hätten. Ein (zweiter) Fehler habe darin bestanden, dass die [X.] Verstellelemente erhalten habe, bei denen das [X.] (Grundelement) axial zur Fassung so versetzt gewesen sei, dass der Anschlag an der Fassung nicht mehr in Funktion gewesen sei. Dies hat zur Folge, dass bei der [X.]ieferung vor dem Prioritätsdatum bei eini-gen [X.] die äußeren Stirnflächen von [X.] (Grundelement) und Fassung nicht bündig nebeneinander lagen, sondern die äußere Stirnfläche des [X.]s (Grundelements) sich axial versetzt hinter derjenigen der Fassung befand. Auch dies hat der Zeuge dadurch bestätigt, dass er weiter angegeben hat, in den von ihm als zweiten Fehler geschilderten Fällen habe man bei der [X.] das Verstellelement nachträglich so zusammengedrückt, 18 - 15 - dass [X.] (Grundelement) und Fassung an ihren äußeren Stirnflächen bün-dig gewesen seien. Diesen Aussagen des [X.]hat das Bundespa- tentgericht geglaubt. Für den Senat besteht kein [X.]ass, insoweit eine andere Bewertung vorzunehmen. Der Sachdarstellung des [X.]stehen insbesondere die Bekundungen des gegenbeweislich benannten Zeugen H.

[X.]vor dem [X.] nicht entgegen. Dieser Zeuge hat über die Produktion der Verstellelemente zum selbsttätigen [X.] bis Ende September 1991 bei der [X.]n angegeben, dass das [X.] (Grundelement) mit eingeschraubter Distanzscheibe (Ausgleichselement) [X.]seits und die Fassung andererseits mit einer Handhebelpresse zusammen-gedrückt worden seien, um die vorgegebene Bündigkeit der äußeren Stirnflä-chen von [X.] (Grundelement) und Fassung zu erreichen. Diese Bündigkeit trete freilich nicht ein, wenn der Hebel beim Einpressen nicht ganz durchgezo-gen werde; es gebe immer ein Restrisiko, solange nicht automatisiert produziert werde. Damit schließt die Aussage des Zeugen [X.]nicht aus, dass fallwei- se zu der [X.] Verstellelemente zum selbsttätigen [X.] gelangt sind, bei deren Produktion die Glieder nicht vollständig ineinanderge-drückt worden waren. Daran ändert nichts, dass nach der weiteren Angabe des Zeugen [X.]eine Ausgangskontrolle durch ihn selbst oder andere Mitarbei- ter der [X.]n durchgeführt worden ist. Denn auch für diese Kontrolle gilt das vom Zeugen [X.]Bekundete, nämlich dass "die hundertprozentige [X.] immer von den Leuten abhängt". Was schließlich die von der [X.] in der mündlichen Verhandlung angesprochene Möglichkeit anbelangt, dass vollständig ineinander gepresste Teile sich auf dem Transport [X.] verschoben haben, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für einen [X.] Geschehensablauf. Die Aussage des Zeugen [X.]befasst sich nur mit der Möglichkeit, dass es zu einer aus Sicht der beteiligten Unternehmen fehler-haften Produktion im Betrieb der [X.]n gekommen ist. - 16 - 5. Mithin ist für die weitere Prüfung davon auszugehen, dass zum Stand der Technik auch ein Verstellelement zum selbsttätigen [X.] mit den ansonsten unter 3. abgehandelten Merkmalen gehört, bei dem die äußeren Stirnflächen von [X.] (Grundelement) und Fassung nicht bündig nebenein-ander, sondern im Abstand hintereinander liegen. Denn durch die Lieferung solcher Verstellelemente an die B.
AG waren diese dort den Mitarbeitern oder anderen fachkundigen Personen bekannt geworden. Deren Beschaffenheit war sogar im wahrsten Sinne des Wortes aufgefallen, weil man ihretwegen die Notwendigkeit gesehen hatte, die angelieferten Verstellelemente zu verändern, indem man nunmehr selbst für Bündigkeit der äußeren Stirnflächen sorgte. In ihrer so korrigierten Gestaltung unterfielen diese Verstellelemente zum selbsttä-tigen [X.] - wovon auch die [X.] ausgeht - der damals [X.] seit langem veröffentlichten Lehre nach dem [X.] Patent 0 176 663. Das hindert, einfach anzunehmen, dass vor dem Prioritätsdatum noch ein Geheimhaltungsbedürfnis hinsichtlich der an die [X.] geliefer- ten Verstellelemente zum selbsttätigen [X.] bestanden haben könnte. Unter den gegebenen Umständen hätte es vielmehr besonderer [X.] bedurft, dass und warum die B.

AG und ihre Mitarbeiter hin- sichtlich der in abweichender Gestaltung angelieferten Verstellelemente Still-schweigen gegenüber Dritten hätten wahren müssen. Hieran fehlt es. Auch die [X.] hat insoweit nichts Verwertbares vorgetragen. 19 6. Das aus der Sicht der beteiligten Unternehmen fehlerhafte, aber zum Stand der Technik gehörende Verstellelement zum selbsttätigen Toleranzaus-gleich wies auch das oben zu 2. unter Nummer 4 aufgeführte Merkmal auf, wenn bei ihm der Abstand zwischen den beiden äußeren Stirnflächen einstell-bar war, weil patentgemäß eine Veränderbarkeit der [X.] um ein vor-20 - 17 - bestimmtes Maß verlangt wird, wenn ferner der eingestellte Abstand beim [X.] und Verdrehen der Verbindungsschraube bis zum Erreichen der Abstützstellung erhalten blieb, weil die Verkleinerung der [X.] patent-gemäß erst nach dem Erreichen der Abstützstellung möglich sein soll, und wenn schließlich die [X.] der Abstützstellung durch Weiterdrehen der Verbindungsschraube und Aufbringen weiterer [X.]annkraft um den eingestellten Abstand verringert werden konnte. Der Senat ist überzeugt, dass alle drei Voraussetzungen gegeben waren. 21 a) Die Einstellbarkeit des Abstands zwischen den Stirnflächen von Ring-teil (Grundelement) und Fassung folgt aus der vom Zeugen [X.]geschilder- ten Herstellungsweise. Da das Einpressen mittels eines Handhebels erfolgte und dabei der Weg bis zur Bündigkeit der äußeren Stirnflächen überbrückt wer-den konnte, war es möglich, eine Stellung von [X.] (Grundelement) und Fassung mit vorbestimmtem Abstand ihrer äußeren Stirnflächen zueinander zu erreichen, indem man den [X.] entsprechend begrenzte. Das Leugnen dieser Voraussetzung durch die [X.] bleibt ohne Erfolg, weil der [X.] insoweit keine weitere Festlegung (beispielsweise eine Ausrichtung des axialen Sitzes des [X.]s in der Fassung an die Stärke zu befestigender [X.], etwa der in [X.]. 1 Z. 33 angesprochenen Gummidichtungen) trifft, so dass jedes [X.] ausreichend ist, das beim Zusammenbau (vor)bestimmt und tatsächlich eingestellt werden kann. 22 b) Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung, deren Vorliegen die [X.] vor allem in Abrede stellt, bestehen die insbesondere unter Hinweis auf die Aussage des [X.]geltend gemachten Zweifel nicht, und zwar wie- derum, weil der Zeuge [X.]von einem Pressvorgang bzw. Einpressen ge- 23 - 18 - sprochen hat. Dies impliziert, dass ein relativ fester Sitz des [X.]s (Grund-elements) in der Fassung auch in axialer Richtung in Form eines Presssitzes erreicht wurde. Die von der V.

AG geforderte Konstruktion, wie sie sich aus den vorgelegten Konstruktionszeichnungen ergibt, bestätigt das. Denn das [X.] (Grundelement) weist auf seiner gesamten Außenfläche eine [X.] Umfangsverzahnung auf, während die Fassung keine entsprechende, sondern eine glatte Innenfläche hat. Da verhindert werden muss, dass beim Verdrehen der Distanzscheibe (des Ausgleichselements) mittels der [X.] das [X.] (Grundelement) sich in der Fassung mitdreht, macht dies - wie auch der gerichtliche Sachverständige auf Nachfrage bestätigt hat - nur Sinn, wenn das [X.] (Grundelement) sich mit seiner Verzahnung in der Innenfläche der Fassung eingegraben hat. Dieser Zustand bedeutet eine innige [X.]age der beteiligten Flächen nicht nur in Verdrehrichtung. Im Falle nur teilweisen Einpressens des [X.]s in die Fassung muss überdies noch weite-res Material verdrängt werden, wenn der aus Sicht der beteiligten Unternehmen fehlerhaft verbliebene Abstand der Stirnflächen von Fassung und [X.] (Grundelement) beseitigt werden soll. Das bedingt einen Sitz in axialer Rich-tung, der trotz des dabei zu überwindenden Reibschlusses zu dem [X.] (Federelement) allein mittels der Kräfte nicht aufgehoben werden kann, die beim [X.] der Verbindungsschraube aufgewendet werden, und der erst recht nicht durch die Drehung der Verbindungsschraube bis zum Erreichen der Abstützstellung beeinträchtigt werden kann. Die Erörterung mit dem gericht-lichen Sachverständigen hat nichts ergeben, was zu Zweifeln hieran [X.]ass bö-te. Auch Prof. Dr. B. hat vielmehr in Anbetracht der durch die Konstrukti- onszeichnungen belegten Beschaffenheit der streitigen Verstellelemente zum selbsttätigen [X.] angenommen, dass der durch das Einpressen von [X.] (Grundelement) und eingeschraubter Distanzscheibe ([X.]) in die Fassung geschaffene Presssitz in axialer Richtung weder durch - 19 - das Eindrücken der Verbindungsschraube gegen den Widerstand des Klemm-rings ([X.]) noch durch das Mitschleppen der Distanzscheibe (des Ausgleichselements) während der ersten Phase des Verdrehens der [X.] habe beeinträchtigt werden können, weil die Haltekraft die [X.] aufzubringenden Kräfte deutlich übersteige. Die Angabe des [X.], dass das [X.] (Grundelement) von Hand gegenüber der Fassung verschieblich gewesen sei, kann unter diesen Umständen nur dahin verstanden werden, dass hierzu von Hand ein erhebliches Moment aufgebracht werden musste, welches insbesondere auch das beim Einstecken der [X.] über diese vermittelbare Moment übersteigt. Auch diese Zeugenaus-sage hindert deshalb nicht die Überzeugung, dass bei den vor dem Prioritätsda-tum an die [X.] gelieferten [X.] zum selbsttätigen To- leranzausgleich nicht vollständig eingepresste [X.]e (Grundelemente) ihre relative Lage zur Fassung beibehalten konnten, bis durch Verdrehen der Ver-bindungsschraube die Abstützstellung erreicht war. c) Die dritte Voraussetzung war schließlich ohne Weiteres gegeben, weil durch anschließendes Weiterdrehen der Verbindungsschraube ein Moment aufgebracht werden kann, das die Haltekraft zwischen Fassung und [X.] (Grundelement) übersteigt, mit der Folge, dass die gesamte Vorrichtung sich weiter zusammenzieht bis zur [X.]age des [X.]s (Grundelements) an dem fassungsseitigen zu verbindenden Bauteil, so dass die [X.] um das beim Einpressen vorbestimmte Maß verkleinert werden kann. Auch dies deckt sich mit den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen. Schon im schriftli-chen Gutachten hat er ausgeführt, den vorgelegten Konstruktionszeichnungen könne die Möglichkeit entnommen werden, dass nach Erreichen der Abstütz-stellung die [X.] zwischen den Bauteilen durch die [X.]annkraft der Ver-bindungsschraube um ein vorbestimmtes Maß hätte verkleinert werden können. 24 - 20 - In der mündlichen Verhandlung hat er es als selbstverständlich bezeichnet, dass, sobald Distanzscheibe (Ausgleichselement) und Schraubenkopf am zu [X.] Bauteil anliegen, durch Weiterdrehen der Verbindungsschraube über deren Kopf [X.] aufgebracht werden kann, die bei beabstandeten Stirnflächen trotz des geschaffenen Presssitzes zur axialen Verlagerung des [X.]s (Grundelements) in der Fassung führt. 7. Es kann daher dahinstehen, ob diejenigen Verstellelemente zum selbsttätigen [X.] die Lehre des [X.] vollständig vorweg-nahmen, die nach der vertraglichen Vorgabe hergestellt wurden und aus der Sicht der beteiligten Unternehmen in fehlerfreier Form bei der [X.] an- gelangten. 25 8. Auch die Lehren zum technischen Handeln, für die nach den angegrif-fenen Unteransprüchen unter unmittelbarer oder mittelbarer Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 zu Gunsten der [X.]n Patentschutz erteilt ist, sind durch die abgehandelte Vorbenutzung vorweggenommen, so dass diese [X.] ebenfalls nicht patentfähig sind. 26 a) Nach [X.] soll sich das vorbestimmte Maß der Verkleine-rung der [X.] nach dem Maß richten, um das die Distanzscheibe sich verlagern kann. Der Vorschlag, ein kleineres Maß zu wählen, bedeutet einen vergleichsweise kleinen Abstand zwischen den Stirnflächen von Fassung und [X.]. Deshalb ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass dies bei den [X.] zum selbsttätigen [X.] gegeben war, die im oben zu 3., 4. und 6. beschriebenen aus Sicht der beteiligten Unternehmen fehlerhaf-ten Zustand zur [X.] gelangten, weil bei ihrer Herstellung die Presse nicht ganz bis zum Anschlag betätigt wurde. 27 - 21 - b) Unteranspruch 5 beansprucht, dass die Axialverschiebung des [X.] in der Fassung gegen den Reibschluss zwischen diesen beiden [X.] erfolgt. Aus dem oben zu 6. Ausgeführten ergibt sich, dass dies auch bei den zum Stand der Technik gehörenden [X.] zum selbsttätigen [X.] nicht anders war. 28 c) Auch die Verschiebung in die bündige Stellung des [X.]s zur [X.], auf die [X.] abstellt, war nach den dort getroffenen [X.]. 29 d) Dasselbe gilt ausweislich der vorgelegten Konstruktionszeichnungen für [X.], da sie Halteelemente in Form von Haken bei den an die [X.] gelieferten [X.] zum selbsttätigen [X.] zeigen. 30 9. [X.] kann schließlich auch nicht nach Maßgabe der [X.] Bestand haben. 31 a) Der Vorschlag, der in Ergänzung des erteilten Patentanspruchs 1 den Hilfsantrag 1 kennzeichnet, nämlich dass zwischen Distanzscheibe und [X.] eine [X.]verbindung besteht und dass die [X.]annkraft vom Kopf der Verbindungsschraube ausgeht, bringt keine Abgrenzung zu dem oben zu 3., 4. und 6. abgehandelten Stand der Technik. Denn - wie dort ausge-führt - war dieser Vorschlag bei den gegenüber dem Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung neuheitsschädlichen [X.] zum selbsttätigen To-leranzausgleich ebenfalls schon verwirklicht. 32 - 22 - b) Dasselbe trifft auf den Hilfsantrag 2 zu. Er konkretisiert zum einen die reibschlüssige Verbindung zwischen der Distanzscheibe und der [X.] in einer Weise, wie sie auch schon bei den an die [X.] ge- langten [X.] zum selbsttätigen [X.] vorgesehen war. Ferner greift er die Lehre des Unteranspruchs 5 auf und ergänzt diese durch die Anweisung, für einen Presssitz des [X.]s in der Fassung zu [X.]. Nach den oben zu 6. gemachten Ausführungen genügten die zum Stand der Technik gehörenden Verstellelemente zum selbsttätigen [X.] aber auch dieser Forderung. Die überdies dem Kennzeichen hinzugefügte An-gabe "erst" bringt schließlich ebenfalls nichts Neues zum Ausdruck. Denn bei [X.] zum selbsttätigen [X.], die sich in dem aus Sicht der beteiligten Unternehmen fehlerhaften Zustand befinden, vermittelt der Kopf der Verbindungsschraube die zur Verringerung der [X.] führende [X.]annkraft ebenfalls erst, nachdem die Distanzscheibe in die Abstützstellung gelangt ist. 33 c) Hilfsantrag 3 ergänzt die Lehre zum einen um die Anweisung, eine Drehsicherung des [X.]s in einem dessen Durchmesser angepassten Loch der Fassung vorzusehen, zum anderen durch die Angabe, dass es auf unter-schiedliche Kraftbelastungen ankommt. Auch das bringt keine Abgrenzung zum abgehandelten Stand der Technik. Die beanspruchte Drehsicherung und der beanspruchte Unterschied der Kraftmomente kennzeichnen ausweislich der vorgelegten Konstruktionszeichnungen und angesichts des bereits [X.] auch die zum Stand der Technik gehörenden Verstellelemente zum selbst-tätigen [X.]. 34 d) Hilfsantrag 4 schließlich stellt als weitere Konkretisierung darauf ab, dass das Verringerungsmaß bei der Vormontage einstellbar ist. Die [X.] - 23 - rung "einstellbar" ändert nichts daran, dass nur eine geräteseitige Möglichkeit vorhanden sein muss. Dass diese auch bei den vorbenutzen [X.] zum selbsttätigen [X.] gegeben war, ist - wie oben zu [X.] - der Aussage des Zeugen [X.]zu entnehmen. Der Begriff "Vormonta- ge" lässt auch bei Heranziehung der Beschreibung nicht erkennen, dass er nicht bereits durch jede Herrichtung ausgefüllt werden könnte, die einen Zu-stand schafft, der beim verspannenden Verbinden von mit Abstand zueinander liegenden Bauteilen verändert wird bzw. werden kann. Die aus Sicht der betei-ligten Unternehmen fehlerhafte Herstellung bei der [X.]n war damit eben-falls eine Vormontage, so dass zum Stand der Technik auch die Einstellbarkeit des [X.] gehörte. - 24 - 10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 121 Abs. 2 [X.]. 36 Melullis Scharen [X.]

Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 25.11.2003 - 3 Ni 56/01 -

Meta

X ZR 29/04

01.04.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2008, Az. X ZR 29/04 (REWIS RS 2008, 4736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4736

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.