Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2011, Az. 2 StR 156/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5739

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 156/11
vom
15.
Juni 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Wohnungseinbruchdiebstahl u. a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des
Beschwerdeführers
am 15.
Juni 2011 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO
beschlossen:

Auf die Revision
des
Angeklagten wird
1.
das Urteil des [X.] vom 5.
November 2010, soweit es ihn betrifft, in den Fällen II.
8. und II.
11.
der Urteils-gründe sowie im [X.] mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben,
2.
die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.].
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung in den Fällen II.
8. und II.
11. der Urteilsgründe sowie im [X.]; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1
-
3
-
1. Die Beweiswürdigung, anhand deren sich das [X.] in den Fäl-len II.
8. und II.
11. der Urteilsgründe die Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten Z.

verschafft hat, ist lückenhaft und damit nicht frei von [X.].
Die Kammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass allein der Umstand, dass am Tatort Schuhabdrücke gefunden worden sind, bei denen die
Ange-klagten Z.

und [X.]

als Spurenverursacher nicht sicher ausgeschlossen werden konnten, keinen
hinreichenden
Beleg für die Täterschaft der Angeklag-ten darstellt, weil die Schuhe individuell
charakteristische Merkmale nicht auf-wiesen und die Spuren auch durch andere Schuhe gleicher Marke, gleichen
Modells und gleicher Größe hätten verursacht werden können. Anders als beim Mitangeklagten [X.]

, auf dessen Täterschaft noch andere Indizien [X.] haben, fehlen
weitere tragfähige Umstände, die für eine Tatbegehung des Angeklagten Z.

sprechen. Die Beweiswürdigung ist insoweit lückenhaft, weil es an weiteren belastenden Indizien
fehlt, die das [X.] selbst für eine hinreichende Überzeugungsbildung für notwendig erachtet. Soweit die Kammer ausgeführt hat, am Tatort seien zwei
Spuren von Schuhen gefunden worden, welche in Größe und Modell jeweils Schuhen der beiden
Angeklagten
hätten zugeordnet werden können, und hierauf seine Überzeugung von der Täterschaft stützt, weist dies nicht weitergehend -
bezogen auf den Angeklagte
Z.

-
über das bereits
festgestellte belastende Auffinden ihm
möglicherweise zuzuordnender Fußspuren darauf hin, dass er am Tatort
gewesen sein könnte.
2
3
-
4
-
2. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II.
8. und II.
11. der
Urteilsgründe führt zum Wegfall der Einzelstrafen in den genannten Fällen und zur Aufhebung des [X.]s.

Fischer

Appl

Berger

Krehl

Eschelbach

4

Meta

2 StR 156/11

15.06.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2011, Az. 2 StR 156/11 (REWIS RS 2011, 5739)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5739

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