Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. 4 StR 39/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14946

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 39/15

vom
25. Februar
2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Diebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25.
Februar 2015 ge-mäß §
349 Abs.
2 und Abs.
4 StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten K.

gegen das Urteil des
[X.] vom 25.
August 2014 wird mit der [X.] verworfen, dass dieser Angeklagte dreier Fälle der [X.] zum Diebstahl sowie dreier Fälle der Beihilfe zum ver-suchten Diebstahl schuldig ist.
Der Angeklagte K.

hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
2.
Auf die Revision des Angeklagten M.

wird das Urteil
des [X.] vom 25.
August 2014 mit den Fest-stellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fäl-len
B.VII. und [X.]. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten M.

wird
verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels dieses Angeklagten, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten K.

um Dieb-

e-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen den [X.] M.

Fällen beim Monaten verhängt. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge; der Angeklagte K.

hat zudem eine

nicht ausgeführte

Ver-
fahrensrüge erhoben. Das Rechtsmittel des Angeklagten K.

führt lediglich zu
einer Klarstellung des Schuldspruchs. Die Revision des Angeklagten M.

hat hinsichtlich der Verurteilung in den Fällen
B.VII. und [X.]. der [X.] und

infolgedessen

im Gesamtstrafenausspruch Erfolg.
1.
Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§
261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder
lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte [X.] stellt. Die schriftlichen Urteilsgründe müssen daher so sorgfältig und
strukturiert abgefasst sein, dass die tatgerichtliche Entscheidung nach-vollziehbar und einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand dieses [X.] zugänglich ist (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 7.
August 2014

3
StR
224/14 mwN).
1
2
-
4
-
Dabei dienen die schriftlichen Urteilsgründe nicht der Nacherzählung des Ablaufs der Ermittlungen oder der Dokumentation des Gangs der [X.]. Die Annahme, es sei notwendig, das Revisionsgericht im Detail [X.] zu unterrichten, welche Ergebnisse die im [X.] verzeichneten Beweiserhebungen erbracht haben, ist verfehlt ([X.] aaO). Auch muss der Tatrichter nicht für alle Feststellungen einen Beleg erbringen ([X.], Urteil vom 17.
April 2014

3
StR
27/14, [X.], 279
f.
mwN). Er ist im
Fall einer Verurteilung des Angeklagten grundsätzlich aber verpflichtet, die für den Schuldspruch wesentlichen Beweismittel im Rahmen seiner Beweiswürdi-gung heranzuziehen und einer erschöpfenden Würdigung zu unterziehen (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 20.
März 2002

5
StR
448/01). Insofern beurteilt sich die Erörterungsbedürftigkeit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme; (nur) mit Umständen, die im Zeitpunkt der [X.] noch beweiserheblich waren, muss sich der Tatrichter im Urteil auseinandersetzen (vgl. [X.], [X.] vom 30.
Mai 2000

1
StR
183/00, NStZ-RR 2001, 174
f.; Urteil vom 24.
Januar 2006

5
StR
410/05). Es ist deshalb regelmäßig überflüssig, nach den tatsächlichen Feststellungen sämtliche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel, auf denen das Urteil beruhen soll, aufzuzählen; dies kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen (so bereits [X.], Beschluss vom 17.
Oktober 1996

1
StR
614/96) und stellt lediglich eine vermeidbare Fehler-quelle dar, da sie Anlass zu [X.] nach §
261 StPO geben kann ([X.], [X.] vom 17.
November 1999

3
StR
385/99, [X.], 211).
2.
Daran gemessen ist verfehlt, dass das [X.] im Anschluss an die Feststellungen mitteilt, dass diese unter anderem auf den Angaben von 17, teils sogar mit ihren Geburtsnamen bezeichneten Zeugen, auf im Einzelnen aufgeführten, in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden und in [X.] genommenen Lichtbildern beruhen, es indes auf die Lichtbilder weder 3
4
-
5
-
gemäß §
267 Abs.
1 Satz
3 StPO verweist, noch die Inhalte der Urkunden nä-her mitteilt und von den 17 vernommenen Zeugen im Folgenden lediglich fünf Aussagen dargestellt und erörtert werden.
3.
Hierauf beruht das Urteil hinsichtlich des Angeklagten K.

aber nicht.
Denn das [X.] stützt seine Überzeugung von der Täterschaft dieses Angeklagten auf dessen Geständnis sowie auf das dieses bestätigende (Teil-)
Geständnis des an einem Teil der dem Angeklagten K.

zur Last gelegten
Taten beteiligten Angeklagten M.

und eines weiteren, als Zeugen vernom-
menen Beteiligten an einer der Taten.
Da das Urteil hinsichtlich des Angeklagten K.

auch im Übrigen keinen
ihn [X.] Rechtsfehler aufweist, hat sein Rechtsmittel keinen Erfolg (§
349 Abs.
2 StPO). Der [X.] fasst jedoch

entsprechend der Anregung
des [X.] in der Antragsschrift vom 23.
Januar 2015

den Schuldspruch neu, um insbesondere klarzustellen, dass der Angeklagte K.

nicht einer versuchten Beihilfe zum Diebstahl in drei Fällen schuldig ist, sondern dreier Fälle der Beihilfe zum versuchten Diebstahl.
4.
Dagegen hat das Rechtsmittel des Angeklagten M.

in den Fäl-
len
B.VII. und [X.]. der Urteilsgründe Erfolg.
Hinsichtlich des Falls
B.III. der Urteilsgründe stützt das [X.] seine Überzeugung von der Täterschaft zwar rechtsfehlerfrei auf die Geständnisse des Angeklagten M.

und des Angeklagten K.

. Auch trägt im Fall
B.VI.
der Urteilsgründe insbesondere das Geständnis des Angeklagten K.

und die
Aussage des an dieser Tat beteiligten Zeugen die Feststellung, der Angeklagte
M.

sei Mittäter dieses Einbruchdiebstahls.
5
6
7
8
-
6
-
Nicht von den Ausführungen in der Beweiswürdigung getragen wird aber die Feststellung, der Angeklagte M.

habe sich auch in den Fällen
B.VII.
und [X.]. der Urteilsgründe als (Mit-)Täter an den (versuchten) Einbruchdieb-stählen beteiligt. Zu diesen Tatvorwürfen schwieg der Angeklagte M.

, der
Angeklagte K.

war an ihnen nicht beteiligt
und ein Augenzeuge konnte im
Fall
[X.].

ohne dass die [X.] dies näher erläutert

.

zu

11). Ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten
M.

stützt die [X.] wesentlich darauf, dass im Fall
B.VII. vor dem
Gebäude, in das eingebrochen worden
war, ein Kopfhörer und im Fall
[X.]. am Tatort ein Hammer mit der DNA des Angeklagten M.

gefunden wurde
(UA S.
11). Nähere Ausführungen zu den [X.]

die vermutlich in der Einleitung zur Beweiswürdigung als verles

enthält das Urteil nicht.
Dies genügt den Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdi-gung nicht. Denn das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das [X.] kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfah-rungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekular-genetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberech-nung ist danach erforderlich, dass der Tatrichter mitteilt, wie viele Systeme
untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den unter-suchten Systemen ergeben haben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festge-stellte Merkmalskombination zu erwarten ist
und, sofern der Angeklagte einer 9
10
-
7
-
fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Ver-gleichspopulation von Bedeutung
war (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Juni 2014

4
StR
439/13, NJW 2014, 2454, 2455).
Da das Urteil hierzu keinerlei Ausführungen enthält, hat es hinsichtlich des Angeklagten M.

in den Fällen
B.VII. und [X.]. der Urteilsgründe kei-
nen Bestand. Dies hat die Aufhebung des Ausspruchs über die gegen ihn ver-hängte Gesamtstrafe zur Folge. Im Übrigen weist das Urteil keinen diesen [X.] [X.] Rechtsfehler auf (§
349 Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender
11

Meta

4 StR 39/15

25.02.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. 4 StR 39/15 (REWIS RS 2015, 14946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14946

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 7/16

4 StR 18/16

4 StR 102/16

Zitiert

4 StR 39/15

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