Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.02.2010, Az. 2 BvR 2550/09

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2010, 9597

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde zur Überprüfung beschränkender Maßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt ([X.] 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <248>).

2

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Möglichkeit eines die Haftbedingungen betreffenden Grundrechtsverstoßes durch den angegriffenen Beschluss nicht aufgezeigt ist. Der Beschluss des [X.] vom 10 . September 2009 ordnet lediglich gemäß §§ 122, 121 [X.] die [X.] über neun Monate hinaus an und enthält keine Regelung zu den einzelnen Haftbedingungen.

3

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in der Sache begehrten Überprüfung der beschränkenden Maßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft hat sie nach ihrem Vortrag den Rechtsweg nicht erschöpft. Vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde muss der Betroffene alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die vermeintliche Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. [X.] 68, 384 <388>). Für die Anordnung von Beschränkungen im Vollzug der Untersuchungshaft (§ 119 Abs. 3 [X.]) ist gemäß § 119 Abs. 6 Satz 1, § 126 [X.] der Haftrichter zuständig. Da solche Beschränkungen im Vollzug der Untersuchungshaft weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft zugänglich sind (vgl. [X.] 34, 384 <397 f.>; [X.], in: [X.]Kommentar zur [X.], 6. Aufl. 2008, § 119 Rn. 93; [X.] in: [X.], [X.], 26. Aufl. 2007, § 119 Rn. 159), kann der zuständige [X.] jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen über die Beschränkung neu entscheiden. Obwohl die ursprüngliche Anordnung schon länger zurückliegt und die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde besondere Belastungen durch die lange Dauer der Beschränkungen geltend macht, hat sie, soweit ersichtlich, eine gerichtliche Entscheidung gemäß [ref=[X.]-88d8-4c3a-9a11-6916b84f06c6]§ 119 Abs. 6 [X.][/ref] über die beanstandeten Haftbedingungen vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht beantragt.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2550/09

08.02.2010

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 90 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 119 Abs 6 S 1 StPO, § 126 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.02.2010, Az. 2 BvR 2550/09 (REWIS RS 2010, 9597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9597

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