Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2015, Az. X ZR 56/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10351

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 56/13
Verkündet am:
2. Juni 2015
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 2.
Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck und [X.], Dr.
Grabinski, Dr.
Bacher und [X.]
für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Dezember 2012 verkündete Urteil des 10. Senats (Juristischen Beschwerde-senats und [X.]) des [X.].
Das [X.] Patent 102 62 147 wird insgesamt für nichtig er-klärt.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des [X.]n Patents 102
62
147 (Streitpatents), das durch Teilung aus der am 17. Juni 2002 einge-reichten Patentanmeldung 102 27 110 hervorgegangen ist. Das Streitpatent umfasst
14
Patentansprüche, von denen Patentanspruch
1 wie folgt lautet:
"Antriebsvorrichtung für [X.], mit einer in Bewegungsrichtung des Tores verlaufenden [X.], mit einem an dieser fahrbaren, einen Elektromotor aufweisenden Schlitten zum Betä-tigen eines Torblatts, und mit [X.] zur [X.] mit einer Stromquelle, welche ein Zugmit-tel (17) und einen in die [X.] einsteckbaren [X.] (8) aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass der erste [X.] (8) eine [X.]spannvorrichtung (13) mit einem das [X.] formschlüssig verriegelnden Teil auf-weist."
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in
seiner erteilten Fassung und mit einem die Merkmale der Patentansprüche 6 und 7 aufgreifenden [X.] verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig er-klärt, dass seine Ansprüche die Fassung des [X.] erhalten haben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen richten sich die Berufungen der
Parteien, mit denen
sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Streitpatent betrifft eine Antriebsvorrichtung für [X.], insbe-sondere ein Garagentor.
1
2
3
4
-
4
-
1.
Nach der Beschreibung des Streitpatents ist aus der [X.]n [X.] 198 08 696 ([X.]) ein elektromechanischer Garagentoran-trieb bekannt, der aus einer an der [X.] montierten Führungsschiene, einer mit [X.] mittels Gelenkstange gekoppelten, einen Schlitten und einen Antriebsmotor aufweisenden Antriebseinheit und einer parallel zur Führungs-schiene laufenden, an dieser befestigten und mit dem Antriebsmotor im Eingriff stehenden Kette besteht, die an einem Ende der Deckenschiene fest einge-spannt ist. Auf das andere Ende der Deckenschiene ist ein Deckel aufgeklipst, durch den ein mit der Kette verbundener Gewindebolzen geführt ist, auf den eine Schraubendruckfeder geschoben ist, die sich einerseits am Deckel und andererseits über eine Öse an einer Mutter abstützt, mit der die Kette gespannt werden kann (vgl. [X.] Figur
6). Zur Ankopplung des Bolzens an die Kette werde Werkzeug benötigt, was umständlich und zeitaufwendig sei.
2.
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, eine Antriebsvorrich-tung zu schaffen, die auf einfache Weise gespannt werden kann.
3.
Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch
1 eine An-triebsvorrichtung für [X.] mit folgenden Merkmalen vor (kursiv die Merkmale des [X.],
in eckigen Klammern die Gliederung des Patentgerichts):
1.
Die Antriebsvorrichtung [[X.]] weist eine [X.] (3) auf [M2.2],
1.1
die in Bewegungsrichtung des Tores verläuft [M2.2] und
1.2
an der ein Schlitten (4) fährt [M2.3],
1.2.1
der einen Elektromotor aufweist und
1.2.2
zum Betätigen eines Torblatts
(6) dient.
2.
Es sind Stromzuleitungsmittel vorhanden [[X.].4], die
2.1
den Elektromotor mit einer Stromquelle
(12) verbinden [[X.].4] und
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6
7
-
5
-
2.2
ein [X.] (17) umfassen [[X.]] sowie
2.3
einen ersten
[X.] (8) aufweisen [[X.]].
3.
Der erste [X.] (8)
3.1
ist in die [X.]
(3) einsteckbar [[X.]] und
3.2
weist eine [X.]spannvorrichtung (13) auf [M2.6],
3.2.1
mit einem das [X.] formschlüssig verriegelnden Teil [M2.6];
3.2.2
die bajonettartig ausgebildet ist oder einen Haken auf-weist und
3.2.3
das werkzeuglose Befestigen und Lösen des [X.]s zulässt.
4.
Der Patentanspruch bedarf in einem Punkt der näheren Erläuterung:
Die Ausgestaltung des [X.]s
und der
zu ihm gehörenden
Zug-mittelspannvorrichtung
wird mangels weiterer Angaben im Patentanspruch dem Fachmann überlassen.
Die [X.]spannvorrichtung muss lediglich ein Teil aufweisen, das das [X.] formschlüssig verriegelt. Der Formulierung, dass der [X.] die [X.]spannvorrichtung "aufweist", ist keine bestimmte räumlich-körperliche Verbindung dieser beiden Teile
zu
entnehmen. Sie müs-sen weder einstückig ausgebildet sein, noch muss die [X.]spannvorrich-tung vollständig innerhalb des [X.]s liegen. Es genügt vielmehr, dass der [X.] die Spannvorrichtung trägt; für weitergehende Anforderungen bieten weder die technische Funktion des Merkmals 3.2 noch die Beschreibung eine Grundlage.
8
9
-
6
-
II.
Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 habe sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben.
Aus der [X.]n [X.] 35
46
282 ([X.]) sei eine [X.] für [X.] mit einer in Bewegungsrichtung des Tors verlaufenden [X.] und mit einem an dieser Einrichtung fahrbaren Schlitten mit Elektromotor zum Betätigen eines Torblatts bekannt gewesen (Merkmale
1 bis
1.2). Die [X.] zeige auch ein [X.] und mit Stützschotten 8, 9 (vgl. Fi-gur
1) einen einsteckbaren ersten [X.], an dem eine [X.]spann-vorrichtung angeordnet sei (Merkmale
2.2 bis 3.2).
Die [X.] enthalte keine Angaben dazu, wie der Elektromotor mit Strom versorgt werde. Die [X.], die ebenfalls eine Antriebsvorrichtung für [X.] mit einem mittels eines Schlitten fahrbaren Elektromotor betreffe, schlage hierzu vor, die Stromquelle über die Deckenschiene, die als [X.] dienende Kette und einem auf die Führungsschiene steckbaren [X.], der eine Zugmit-telspannvorrichtung aufweise, mit dem Elektromotor zu verbinden. Dem [X.]

[X.] auf
dem Fachgebiet der Mechatronik

dränge sich eine analoge Übertragung der in der [X.] dargestellten Anschlüsse auf die Zugmit-telspannvorrichtung der [X.] auf, was zu [X.] nebst einem in die [X.] einsteckbaren [X.] führe (Merkmal
2.1).
Bei Torantrieben würden überwiegend Ketten verwendet, wie sie als Fahrradketten bekannt seien. Solche Ketten würden mit der [X.]spannvor-richtung durch ein Kettenschloss verbunden, indem jeweils ein Bolzen in ein Loch der Lasche des Kettenglieds und in ein Loch an der Spannvorrichtung eingreife. Es habe somit lediglich der Verwendung eines technisch gebräuchli-chen Mittels bedurft, um die aus der [X.] bekannte [X.]vorrichtung an dem 10
11
12
13
14
-
7
-
ersten [X.] mit dem [X.] formschlüssig zu verbinden (Merk-mal
3.2.1).
Eine Gestaltung des formschlüssig verriegelnden Teils mittels eines Ha-kens oder bajonettartigen Verschlusses
sei hingegen aus keiner der druck-schriftlichen [X.] bekannt. Es handele sich dabei auch nicht le-diglich um eine dem Fachmann im vorliegenden technischen Zusammenhang geläufige Maßnahme.
III.
Dies hält im Ergebnis den Angriffen der Berufung
der Beklagten,
[X.] nicht den Angriffen der Berufung der Klägerin stand.

1.
Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Patentgericht die Klage für zulässig erachtet.
2.
Als Fachmann ist im Streitfall für den Prioritätszeitpunkt ein Meis-ter auf
dem Fachgebiet der Elektromechanik anzusehen. Eine Meisterprüfung für den vom Patentgericht angenommenen Industriemeister der Fachrichtung Mechatronik hat es zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben.
Sie wurde [X.] mit der Verordnung vom 19.
Oktober 2005 ([X.].
I
2005, 3037) einge-führt.
3.
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 ist auch mit den Be-schränkungen gemäß dem Hilfsantrag nicht patentfähig, weil er nicht auf erfin-derischer Tätigkeit beruht. Die Zulässigkeit dieses [X.] kann offen blei-ben. Da dessen Gegenstand sämtliche Merkmale der Gegenstände von Pa-tentanspruch
1 in der erteilten Fassung aufweist, hat diese Fassung ebenfalls keinen Bestand.
a)
Ausgehend von der Antriebsvorrichtung gemäß [X.] entspricht
die-se, was auch im Streitpatent zum Ausdruck kommt, den Merkmalen 1 bis 2.2, denn auch bei der [X.] gehört das [X.] (die Kette) zu den [X.].
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19
20
-
8
-
Die [X.] zeigt für das Ende der Führungsschiene einen Deckel
(40), der auf Fortsetzungen am Ende der [X.] entsprechend der
nebenstehenden Figur
6 der [X.] aufgesteckt wird. Dabei liegt der Deckel auch an der Innenseite der Führungsschiene an und wird von ihr gehalten. Dies entspricht einem [X.], der in die Führungs-schiene eingesteckt wird (Merkmale
3 bis
3.1). Der Deckel trägt einen [X.] für das Anschlusskabel, mit dem der Strom der Kette einerseits und der Führungsschiene andererseits zugeführt wird. Der Deckel zählt damit zu den [X.] (Merkmal
2.3).
Weiterhin wird der Gewindebolzen
(41) durch den Deckel geführt, wel-cher an einem Ende mit der Kette verbunden und am anderen Ende mit einer Mutter
(44) und einer Feder gegen den Deckel verspannt wird. Der Deckel weist demnach auch diese [X.]verspannung auf
(Merkmal
3.2).
Die [X.] zeigt jedoch nicht, wie der Gewindebolzen
(41) als Teil der Zug-mittelspannvorrichtung mit der Kette verbunden ist, insbesondere ob dafür ein formschlüssig verriegelndes Teil wie ein Haken oder ein Bajonettverschluss verwendet wird, der ohne ein Werkzeug betätigt werden kann.
21
22
23
-
9
-
b)
Die
Montageanleitung für die offenkundig vorbenutzte Antriebsvor-richtung "[X.]" ([X.]) zeigt für eine solche [X.] die Verwendung eines Kettenschlosses
entsprechend der nebenstehenden Figur zu Montageschritt
8 der [X.]. Der Fachmann erhält damit die Anregung, für die Montage den [X.] und die Kette ohne ein Werkzeug zu verbinden (Merk-mal
(3.2.3).
c)
Die in der [X.] gezeigte Verriegelung mit einem Kettenschloss löst das allgemeine Problem, die Kette vom Nutzer der Antriebsvorrichtung im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Montage ohne Werkzeuge verspannen zu können. Für dieses Problem kennt der Fachmann aufgrund seines allgemei-nen Fachwissens eine Vielzahl von Lösungen, wie sie ihm unter anderem im Handbuch der Fertigungstechnik, Bd.
5 Fügen, Handhaben und Montieren zur Fügetechnik ([X.]) und der [X.] 8593 Teil
1

Fertigungsverfahren Fü-gen

([X.]) bereits vor dem [X.] aufgezeigt wurden. Dazu gehört ins-besondere auch das Zusammenfügen von zwei Bauteilen mittels eines Hakens oder eines Bajonettverschlusses ([X.] S.
32
ff.; [X.] S.
3
f.). Der hierzu in der Berufungsinstanz gehaltene neue Vortrag ist nach § 117 [X.] in Verbindung mit § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen, da das Patentgericht in seinem Hinweis nach § 83 [X.] noch davon ausgegangen ist, dass die Ansprüche 6 und 7 Mittel der Wahl beträfen, die ein Durchschnittsfachmann im Bedarfsfall ohne weiteres ergreifen könne
(zu [X.], Abs. 2),
und die Klägerin daher keine Veranlassung zu weiterem Vortrag zum allgemeinen Fachwissen hatte.
Nach der Rechtsprechung des [X.] kann eine Veranlas-sung zur Heranziehung einer technischen Lösung bereits dann bestehen, wenn sie als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesproche-24
25
26
-
10
-
nen Fachmanns gehört und sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu be-urteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt sowie keine be-sonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erschei-nen lassen ([X.], Urteil vom 11. März 2014

X
ZR
139/10, [X.], 647 Rn. 26

Farbversorgungssystem; s. auch Beschluss vom 25.
Februar 2014

X
ZB
5/13, [X.]Z
200, 229
Rn. 38

Kollagenase
I).
Für die Befestigung einer Kette ist ein Haken regelmäßig ein geeignetes und zweckmäßiges Mittel. Für andere [X.] oder für einen mit der Kette fest verbundenen Bolzen eignet sich ein Bajonettverschluss ebenso, um eine feste Verbindung zum Zwecke der Verspannung zu erreichen. Technische Schwie-rigkeiten oder sonstige Umstände, die der Verwendung einer solchen Füge-technik entgegenstehen könnten, sind nicht aufgezeigt und nicht ersichtlich. Es bedurfte deshalb keiner weiteren, auf die Verspannung von [X.]n in erfin-dungsgemäßen Antriebsvorrichtungen gerichteten Anregung oder eines konkre-ten Anlasses zur Verwendung gerade dieser Mittel
(Merkmal
3.2.2).
d)
Ausgehend von der [X.] war es folglich naheliegend,
mit der Anre-gung zum werkzeuglosen Verbinden der Kette aus der [X.] und der Verwendung eines zum Standardrepertoire der Fügetechnik gehörenden Verbindungsmittels den Stand der Technik hin zum Gegenstand des Streitpatents in der Fassung des [X.] weiterzuentwickeln.
4.
Für eine abweichende Beurteilung der Patentfähigkeit des [X.] des Streitpatents ist nichts geltend ge-macht und für den Senat nichts ersichtlich.
27
28
29
-
11
-
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.], §
91 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
[X.]
Grabinski

Bacher
[X.]
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 13.12.2012 -
10 Ni 7/11 -

30

Meta

X ZR 56/13

02.06.2015

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2015, Az. X ZR 56/13 (REWIS RS 2015, 10351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10351

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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