Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2015, Az. 5 StR 28/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9705

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 28/15
(alt: 5 StR 322/12)

vom
16. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Juni 2015
beschlossen:

Die Revisionen
der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 4. Juli 2014 werden nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
1. [X.] H.

erhobene [X.] ist aus den durch den [X.] genannten Gründen unzulässig nach §
344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Auf die zu einer Strafvereitelung durch Unterlassen [X.]. dem Bestand eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO des [X.] K.

aufgeworfenen Fragen kommt es daher nicht an.
2. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass sich das erste und das zweite -

zeitlichen und örtlichen Zusammenhang ereigneten ([X.]). Entgegen [X.] Aufeinandertreffen) nicht gegen 2:40 Uhr, sondern gegen 2:45 Uhr [X.] hat ([X.]). Soweit in der [X.] ([X.], 48), kann sich diese Zeitangabe auf das erste Aufeinandertreffen -
3
-

S.
16, 36, 48) in Frage, die durch schnelles Fahren auf nachtleeren Straßen unterschritten werden können.

Sander Dölp König

Bellay Feilcke

Meta

5 StR 28/15

16.06.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2015, Az. 5 StR 28/15 (REWIS RS 2015, 9705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9705

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