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PDF anzeigen [X.] vom 25. Januar 2005 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2005 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. September 2004 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt hat Bestand. Zwar hat das [X.] es fälschlich als [X.] angesehen, daß diese nicht von vornherein aussichtslos erscheine, [X.] den zutreffenden Maßstab hinreichend konkreter Aussicht auf Erfolg zugrunde zu legen (vgl. [X.] 91, 1 ff.). Aus den Urteilsgründen ergibt sich indessen, daß eine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht, weil der Angeklagte als einsichtig und therapiemotiviert geschildert wird. 2. Die Urteilsgründe dienen nicht der Dokumentation der Beweisauf-nahme; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt der Äußerungen des Angeklagten und der Zeugen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung auf Rechtsfehler ermöglichen. Eine umfängliche - 3 - fenen Entscheidung auf Rechtsfehler ermöglichen. Eine umfängliche [X.] der Einlassung des Angeklagten - zumal unter Wiedergabe der Antworten auf jede Frage und jeden Vorhalt - ist daher verfehlt, wenn ihr ein Bezug zur Beweiswürdigung fehlt. Gleiches gilt für Zeugenaussagen. Die breite [X.] aller Einzelheiten der Beweisaufnahme kann die gebotene eigenverant-wortliche Würdigung der Beweise weder ersetzen noch ist sie in der Regel zum Verständnis dieser Würdigung erforderlich (vgl. Senat, [X.]. vom [X.] 2003 - 3 [X.]). [X.] von [X.]
[X.]
[X.]
Meta
25.01.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2005, Az. 3 StR 496/04 (REWIS RS 2005, 5325)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5325
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